Urteil
III R 16/19
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:U.230120.IIIR16.19.0
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Leitsätze
NV: Die Rückforderung von Kindergeld wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten stellt keine Sanktion i.S. der Rechtsprechung des BVerfG dar (vgl. BVerfG-Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16, BGBl I 2019, 2046, Rz 130). Es fehlt insoweit bereits am Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung .
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 - 4 K 9126/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Rückforderung von Kindergeld wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten stellt keine Sanktion i.S. der Rechtsprechung des BVerfG dar (vgl. BVerfG-Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16, BGBl I 2019, 2046, Rz 130). Es fehlt insoweit bereits am Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 - 4 K 9126/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Ablehnung des beantragten Billigkeitserlasses durch die Familienkasse nicht zu beanstanden ist. 1. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Dem folgt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 227 AO (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2018 - XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 27, und vom 13.09.2018 - III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 13). Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die behördliche Ermessensentscheidung nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 102 Rz 15, m.w.N.). 2. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. Senatsurteile in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 13; vom 13.09.2018 - III R 48/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz 13, und vom 20.02.2019 - III R 28/18, BFH/NV 2019, 825, Rz 12, jeweils m.w.N.). 3. Das FG ging in der Vorentscheidung zu Recht davon aus, dass bei einer Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin kein Anspruch auf Billigkeitserlass gemäß § 227 AO besteht. a) Allein der Umstand, dass das Kindergeld im Streitfall auf die von J bezogenen Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass. Die Anrechnung kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergeldes beim Sozialleistungsempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist. Es fehlt zwar eine gesetzliche Regelung der systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld, das auf Sozialleistungen angerechnet wurde. Dies ist jedoch noch kein Grund, in einschlägigen Fällen einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen (Senatsurteile in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 17; in BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz 17; vom 08.11.2018 - III R 31/17, BFH/NV 2019, 557, Rz 16, und in BFH/NV 2019, 825, Rz 14, jeweils m.w.N.). Ein Anspruch auf Billigkeitserlass kann in Betracht kommen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber durch ein Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der Behörden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz 16, und in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 21). Diese Sichtweise entspricht auch der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2012, 470, Rz 26). b) Dem steht auch nicht das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) entgegen. Ein Erlass ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Denn die Rückforderung beruht im Streitfall nicht auf einer unzureichenden Ausgestaltung einer gerechten Sozialordnung, sondern auf der Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin (Senatsurteil in BFH/NV 2019, 557, Rz 19, m.w.N.). Darüber hinaus stellt sie keine Sanktion i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar (vgl. BVerfG-Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16, BGBl I 2019, 2046, Rz 130). Es fehlt insoweit bereits am Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung. 4. Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grundsätzen. Das FG hat die Klageabweisung rechtsfehlerfrei damit begründet, dass bei der Würdigung und Abwägung der Versäumnisse der Klägerin kein Anspruch auf Erlass der Kindergeldrückforderung besteht. Denn die Klägerin hat nach den Feststellungen des FG die Familienkasse nicht über die Beendigung der Ausbildung der Tochter und über deren Schwangerschaft informiert und erst nach Aufforderung die für die ‑‑richtige‑‑ Kindergeldfestsetzung maßgeblichen Umstände mitgeteilt; demgegenüber hat sich die Familienkasse an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken