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Urteil

V R 9/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:U.120320.VR9.20.0
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Leitsätze
NV: Das FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es über die Rechtmäßigkeit von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheiden entscheidet, obwohl zum Entscheidungszeitpunkt bereits Jahressteuerbescheide ergangen waren .
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2016 - 3 K 272/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Das FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es über die Rechtmäßigkeit von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheiden entscheidet, obwohl zum Entscheidungszeitpunkt bereits Jahressteuerbescheide ergangen waren . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2016 - 3 K 272/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und ‑‑mangels Spruchreife‑‑ zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO). Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn in einem Rechtsstreit gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung ein Jahressteuerbescheid ergeht (Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 22.01.2013 - IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094, und vom 27.03.2012 - I R 62/08, BFHE 236, 543, BStBl II 2012, 745; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 Rz 30). 2. Im Streitfall haben die nach der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2013 ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2011 (vom 02.10.2013) und 2012 (vom 21.11.2016) die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide dieser Jahre ersetzt und sind damit zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Das FG hat jedoch nicht über die Jahressteuerbescheide 2011 und 2012 entschieden, sondern über die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, da das FG über Steuerbescheide entschieden hat, die keine Wirksamkeit mehr entfalten (BFH-Beschluss vom 23.12.2004 - XI B 60/03, BFH/NV 2005, 1311). Das Urteil des FG kann insoweit keinen Bestand haben, sodass es aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist (BFH-Urteil vom 22.12.2015 - I R 43/13, BFH/NV 2016, 1034, Rz 10; BFH-Beschlüsse vom 02.12.2013 - III B 157/12, BFH/NV 2014, 545, und vom 29.09.2017 - I B 61/16, BFH/NV 2018, 210). Im zweiten Rechtsgang wird das FG über die noch anhängigen Klagen wegen Körperschaftsteuer 2011 und 2012 zu entscheiden haben. 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung an das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken