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Beschluss

VII S 35/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:B.160420.VIIS35.19.0
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Leitsätze
NV: Grundsätzlich ist es Sache des FG, im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) zu entscheiden, welche Steuerakten zum Verfahren beigezogen werden sollen (Einschätzungsprärogative). Ausnahmsweise ist aber der BFH im sog. In-camera-Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO als das zur Entscheidung berufene Gericht nicht an die Rechtsauffassung des FG gebunden, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich fehlerhaft ist .
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
NV: Grundsätzlich ist es Sache des FG, im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) zu entscheiden, welche Steuerakten zum Verfahren beigezogen werden sollen (Einschätzungsprärogative). Ausnahmsweise ist aber der BFH im sog. In-camera-Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO als das zur Entscheidung berufene Gericht nicht an die Rechtsauffassung des FG gebunden, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich fehlerhaft ist . Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Hat das FG eine entsprechende Anordnung erteilt und weigert sich die ersuchte Behörde, dieser Aufforderung nachzukommen, stellt gemäß § 86 Abs. 3 FGO der BFH auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage rechtmäßig ist. Diese Voraussetzungen sind mit der wiederholten Aufforderung des FG zur Übersendung der Steuerakten der GmbH ab dem Jahr 2012 und der Weigerung des FA, über die bereits vorgelegte Haftungsakte hinaus weitere Akten zu übersenden, erfüllt. Das FG seinerseits hat mit der Weitergabe des Antrags an den BFH deutlich gemacht, dass es an der Aktenanforderung festhält. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Weigerung des FA, dem FG die angeforderten Akten vorzulegen, ist rechtmäßig. Nach § 71 Abs. 2 FGO hat die beteiligte Finanzbehörde dem FG "die den Streitfall betreffenden Akten" zu übermitteln. Bei diesen handelt es sich im vorliegenden Fall erkennbar allein um die dem FG bereits übersandten Lohnsteuerakten. Zwar ist das FG im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) berechtigt, weitere Behördenakten beizuziehen und die jeweiligen Behörden sind unter den in § 86 Abs. 1 und 2 FGO genannten Voraussetzungen zu deren Vorlage verpflichtet. Auch ist es grundsätzlich Sache des FG zu entscheiden, welche Akten es für entscheidungserheblich hält. Dem FG kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu; der BFH ist in dem Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO grundsätzlich an diese Einschätzung gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.01.2013 - III S 38/11, BFH/NV 2013, 701, m.w.N.; s.a. Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 86 FGO Rz 20; Stiepel in Gosch, FGO § 86 Rz 76). Das gilt jedoch nicht, wenn die Rechtsauffassung des FG offensichtlich fehlerhaft ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 701, m.w.N.; zustimmend Stiepel in Gosch, FGO § 86 Rz 76). In Zweifelsfällen hat das FG den konkreten Zusammenhang mit dem Streitfall darzulegen (Senatsbeschluss vom 03.06.2015 - VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100; ebenso: Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 86 Rz 4). Im vorliegenden Streitfall ist nicht erkennbar ‑‑und seitens des FG trotz entsprechender Bitte des FA auch nicht nachvollziehbar begründet worden‑‑, welche Bedeutung für die Entscheidung über den Haftungsbescheid wegen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für November 2014 die Akten der Jahre ab 2012 zur Körperschaftsteuer der GmbH sowie die Bilanz-, Betriebsprüfungs- und Vertragsakten haben sollen. Auch dem Vorbringen des Klägers ist nichts zu entnehmen, was eine Einsichtnahme in diese Akten in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit rechtfertigen könnte. Der nicht näher substantiierte Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Verhalten des FA, das im Rahmen des Ermessens der Haftungsinanspruchnahme für den Kläger vorteilhaft sein könnte, reicht nicht aus, um die Notwendigkeit einer Einsichtnahme zu belegen und einen konkreten Zusammenhang mit dem Streitfall darzulegen. 3. Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist, ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (s. BFH-Beschluss vom 25.02.2014 - V B 60/12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, unter Hinweis darauf, dass der I. und X. Senat des BFH an ihrer gegenteiligen Auffassung ‑‑BFH-Beschlüsse vom 17.09.2007 - I B 93/07, BFH/NV 2008, 387, und vom 15.10.2009 - X S 9/09, BFH/NV 2010, 54‑‑ nicht mehr festhalten; zustimmend: Stiepel in Gosch, FGO § 86 Rz 80; Gräber/Herbert, a.a.O., § 86 Rz 20, und ebenso Gräber/Ratschow, a.a.O., § 143 Rz 8; ohne Einschränkung von einem unselbständigen Zwischenverfahren ohne Kostenentscheidung ausgehend: BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 701; offengelassen im BFH-Beschluss vom 12.03.2019 - XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837). Soweit der beschließende Senat seinerseits für den Fall eines erfolglosen Antrags nach § 86 Abs. 3 FGO unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 54 von einem selbständigen Nebenverfahren ausgegangen ist (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 1100), hält er daran nicht mehr fest. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken