Urteil
IX R 1/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.IXR1.20.0
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Leitsätze
NV: Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt (Bestätigung von BFH-Urteil vom 10.11.2015 - IX R 20/14, BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159).
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.02.2015 - 15 K 4038/13 E,F aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 und auf den 31.12.2007 betrifft. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 11.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2013 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Verlust um 162 € erhöht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung des festzustellenden Betrags wird dem Beklagten übertragen. Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.
Entscheidungsgründe
NV: Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt (Bestätigung von BFH-Urteil vom 10.11.2015 - IX R 20/14, BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.02.2015 - 15 K 4038/13 E,F aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 und auf den 31.12.2007 betrifft. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 11.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2013 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Verlust um 162 € erhöht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung des festzustellenden Betrags wird dem Beklagten übertragen. Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 und auf den 31.12.2007 betrifft. Die Klage ist nur teilweise begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FA wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 dahingehend abzuändern, dass die negativen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften um 162 € erhöht werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 1. Soweit das FG auf S. 5 seines Urteils ausgeführt hat, dass der Kläger für das Streitjahr 2006 in der Anlage SO für verschiedene Wertpapiere einen Betrag von zusammen ./. 2.136,53 € erklärt habe, den das FA nicht anerkannte habe, erweist sich der Tatbestand als unrichtig i.S. des § 107 Abs. 1 FGO und ist zu berichtigen. Tatsächlich erklärten die Kläger einen Betrag von insgesamt ./. 2.376,50 €, wovon das FA im Laufe des Veranlagungsverfahrens (versehentlich) einen Teilbetrag von ./. 239,97 € berücksichtigte. Diese (offenbare) Unrichtigkeit (Rechenfehler) ist zwischen den Beteiligten nicht streitig (vgl. Klageerwiderung des FA vom 19.03.2014, S. 2; Revisionserwiderung der Kläger vom 24.02.2016, S. 3). 2. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2 EStG auch Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 1 und 5 EStG sind bei der Ermittlung des Gewinns oder des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften Werbungskosten abzuziehen. Das setzt voraus, dass ein Ergebnis einer nach § 23 Abs. 1 EStG steuerbaren Tätigkeit zu ermitteln ist. Die Abziehbarkeit von Werbungskosten kommt nur in Betracht, wenn es zu einer Ausübung der Option (bei der Ausübung der Option sind die Anschaffungskosten des Optionsrechts abziehbar) oder zu einer Veräußerung (in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder zu einem anderen steuerrechtlich bedeutsamen Beendigungstatbestand (in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, m.w.N.). Zu den Termingeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zählt auch das Optionsgeschäft als bedingtes Termingeschäft (Senatsurteil vom 10.11.2015 - IX R 20/14, BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159, Rz 18 und 19). Das Recht wird beendigt, wenn es zu einem Differenzausgleich führt. Den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllt nur, wer durch die Beendigung des erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt; die Vorschrift erfasst grundsätzlich nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen. Dies kann geschehen, indem das Basisgeschäft durchgeführt wird und der aus dem Termingeschäft Verpflichtete die entsprechenden Basiswerte liefert. Kommt es aber ‑‑wie bei Derivatgeschäften üblich‑‑ nicht zu einem Basisgeschäft, wird das Termingeschäft (z.B.) durch einen Barausgleich beendet. Dieser Barausgleich ist der Differenzausgleich i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Das Gesetz erfasst indes ‑‑mit dem Barausgleich‑‑ nicht nur eine positive Differenz, sondern folgerichtig auch eine negative Differenz als Verlust. Vorteil ist danach auch der Nachteil, soweit er auf dem Basisgeschäft beruht (BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, Rz 16, m.w.N.). So verhält es sich, wenn eine Option wertlos wird, weil der Wert eines Bezugsobjekts oder einer sonstigen Referenzgröße zum Fälligkeitszeitpunkt vom festgelegten Betrag (dem Basiswert) negativ abweicht. Dieser Nachteil (negativer Differenzausgleich) beruht ebenso wie der entsprechende Vorteil (positiver Differenzausgleich) allein auf den Wertverhältnissen des Basisgeschäfts (Senatsurteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159, Rz 20). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbar ist zunächst der (positive) Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil als Gewinn. Steuerbar ist folgerichtig aber auch eine negative Differenz oder ein Nachteil, so wie das Gesetz mit "Einnahmen" auch negative Einnahmen oder mit "Gewinn" den Verlust umfasst und, wovon auch § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ausgeht, wenn er den Verlust aus einem Termingeschäft im Kontext mit einem Differenzausgleich ausdrücklich hervorhebt (Senatsurteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159, Rz 21). Dabei wird das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (BFH-Urteile in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, Rz 26 ff., m.w.N.; in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159, Rz 20 ff.). 3. Nach diesen Grundsätzen hat der Senat Aufwendungen für wertlos gewordene Knock-out-Zertifikate im Urteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159 nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) und den betreffenden Verlust für nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbar erachtet. Dabei hat der Senat unerörtert gelassen, ob er Knock-out-Zertifikate unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG subsumiert (vgl. dazu Beschluss in BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454, m.w.N.). Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist jedenfalls nicht erfüllt. Denn die Option verfällt mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ohne dass der Steuerpflichtige einen Entscheidungsspielraum hat. Es fehlt dann an einem Beendigungstatbestand i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Zur Begründung wird auf das BFH-Urteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159, Rz 24 ff. Bezug genommen. 4. An dieser Rechtsprechung hält der Senat ‑‑trotz daran geübter Kritik (vgl. nur Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 467.3; Moritz, Der Betrieb 2016, 923; Patzner/Wiese, Betriebs-Berater 2016, 409, 411; Cornelius, Der Ertrag-Steuer-Berater 2016, 134)‑‑ fest. Insbesondere der Gesichtspunkt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung, da sich die Senatsrechtsprechung ‑‑wie dargelegt‑‑ als folgerichtige Ausprägung der Systematik des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG darstellt. Das BVerfG hat die gegen das Senatsurteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 217/16). Die Rechtsprechung hat zudem den Aspekt der Rechtskontinuität für sich, indem sie die strenge Linie des Senatsurteils vom 19.12.2007 - IX R 11/06 (BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519) ‑‑s.a. Urteil vom 09.10.2008 - IX R 69/07 (BFH/NV 2009, 152), Beschlüsse vom 13.01.2010 - IX B 110/09 (BFH/NV 2010, 869) und in BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454‑‑ beibehält (Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 11/2016 Anm. 2; dieselbe, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 144). Soweit sich die Kläger ergänzend auf einen Verstoß gegen Gesetzmäßigkeiten der Mathematik berufen, vermag auch dies ihrem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kläger verkennen, dass es bei verfallenen Knock-out-Produkten der hier einschlägigen Art an einem Beendigungstatbestand i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG fehlt. Dementsprechend handelt es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang. Dass der Wert der Optionen null beträgt (und vom Anschaffungspreis abgezogen werden kann, so dass sich rechnerisch ein Verlust ergibt), ist damit ohne rechtliche Bedeutung. 5. Die Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung von Knock-out-Produkten nach Einführung der Abgeltungsteuer steht dem nicht entgegen. Nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 37/15 (BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507) können die Anschaffungskosten von Knock-out-Zertifikaten ‑‑ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt‑‑ bei Eintritt des Knock-out-Ereignisses im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden. Dies betrifft allerdings allein die seit dem 01.01.2009 geltende Rechtslage, der grundlegend veränderte Voraussetzungen zugrunde liegen (s. auch BFH-Urteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159, Rz 32; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 370a und § 23 EStG Rz 78; Wüllenkemper, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 566). 6. Die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung andere Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. 7. Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). a) Die Klage ist begründet, soweit das FA einen Betrag von 401,57 € bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den 31.12.2006 nicht von den erklärten Einkünften nach § 23 EStG abgezogen hat (Doppelerfassung). Da das FA indes einen Teilbetrag der streitigen Anschaffungskosten der Knock-out-Produkte in Höhe von 239,97 € versehentlich als Einkünfte nach § 23 EStG berücksichtigt hat, muss eine Saldierung erfolgen. Daher können die negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nur um 162 € erhöht werden. Das FA wird verpflichtet, den Bescheid entsprechend zu ändern. b) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die negativen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nicht um weitere 2.136,53 € (2006) bzw. 609 € (2007) zu erhöhen. Auch im Streitfall verfielen die Optionen mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ohne dass der Kläger einen Entscheidungsspielraum hatte; der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nicht erfüllt. 8. Die Ermittlung der festzustellenden Einkünfte wird in entsprechender Anwendung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO (s. dazu Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 100 Rz 42, m.w.N.) dem FA übertragen. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Das Unterliegen des FA (im Klageverfahren) stellt sich als geringfügig dar. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken