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Beschluss

VII B 77/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:BA.060820.VIIS27.20.0
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Leitsätze
1. NV: Ein beim BFH gestellter Eilrechtsantrag kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. NV: Für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist.
Tenor
Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein beim BFH gestellter Eilrechtsantrag kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. NV: Für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist. Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, wird abgelehnt. II. Der streitgegenständliche Antrag des FA hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist unzulässig. a) Der mit Schreiben vom 16.07.2020 an den BFH gerichtete Antrag, die Vollziehung des FG-Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO und § 570 Abs. 3 ZPO im Grundsatz statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV), Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2020, 1734, m.w.N.). Denn regelmäßig stellt bereits die Androhung eines Zwangsgeldes einen selbständig anfechtbaren Rechtsakt dar, auch wenn die Androhung des Zwangsgeldes in erster Linie eine Warnfunktion hat (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29.05.2019 - VII B 10/19, BFH/NV 2019, 1121; BFH-Beschluss vom 26.02.2010 - IV B 6/10, BFH/NV 2010, 1109; Senatsurteil vom 23.11.1999 - VII R 38/99, BStBl II 2001, 463). b) Der Antrag konnte auch in die Zulässigkeit hineinwachsen, nachdem das FG mit Beschluss vom 05.08.2020 - 10 V 1865/20 AO entschieden hat, der Beschwerde des FA gemäß § 128 Abs. 1 FGO gegen den Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO nicht abzuhelfen und die Sache dem BFH vorzulegen. Denn (erst) damit ist das Recht zur Entscheidung über den Eilantrag gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO auf den BFH übergegangen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV), DStR 2020, 1734, Rz 18, m.w.N.). Entscheidet der Senat ‑‑wie im Streitfall‑‑ in einem derartigen Fall erst nach Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses, ist der Eilantrag nach dem Grundsatz, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen, in die Zulässigkeit hineingewachsen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 16.10.1991 - I R 95/90, I R 96/90, BFH/NV 1992, 326; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2018 - X ZR 62/16, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 520; Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 05.10.1999 - 5 WF 96/99, OLGR Zweibrücken 2000, 422 zu § 570 ZPO). Umstände, die einem "Hineinwachsen" in die Zulässigkeit entgegenstehen könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30.06.1995 - III B 187/94, BFH/NV 1996, 412, zu einem Fall der rechtsmissbräuchlichen vorzeitigen Antragstellung). Insbesondere lagen der Beschluss und die Beschwerde des FG, welche die Zuständigkeit des BFH für das Eilrechtsverfahren begründeten, am 16.07.2020 bereits vor; lediglich der Nichtabhilfebeschluss war im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gefasst worden (vgl. hierzu die Überlegungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.07.2019 - 9 N 16.1228, Bayerische Verwaltungsblätter 2020, 24, wonach vor der Existenz des angegriffenen Akts der öffentlichen Gewalt eingelegte Rechtsmittel nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen). c) Jedoch hat das FA schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist. Eine Aufhebung der Vollziehung sieht § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO, anders als § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO (i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO), nicht vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen in Bezug auf eine (Zwangsgeld-)Androhung einstweiliger Rechtsschutz überhaupt in Betracht kommt. 2. Der Antrag auf AdV des Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO wäre bei summarischer Prüfung im Übrigen auch unbegründet. a) Bei summarischer Prüfung ist die Androhung des Zwangsgeldes rechtmäßig. aa) Gemäß § 154 Satz 1 FGO kann das FG als das Gericht des ersten Rechtszugs ein Zwangsgeld bis zu 1.000 € durch Beschluss androhen, wenn eine Finanzbehörde in einem Fall des § 114 FGO der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das FA lehnt es ab, den ihm in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Zur Begründung trägt es lediglich (sinngemäß) vor, dass die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist, wobei es insbesondere die Güterabwägung zwischen dem Beitreibungsinteresse des Staats und dem Interesse des Antragstellers an einem zeitnahen Zugriff auf die "Corona-Soforthilfe" kritisiert. Damit kann das FA jedoch im streitgegenständlichen Verfahren nicht gehört werden (vgl. § 767 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Der vom Gesetz vorgegebene Rahmen von 1.000 € wurde nicht überschritten. Die diesbezüglichen Ermessenserwägungen des FG sind bei einer nur eingeschränkten Überprüfung von Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden. b) Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der Antrag, die Vollziehung des FG-Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO einstweilen auszusetzen, abzulehnen. Das Gesetz sieht vor, dass gerichtliche Entscheidungen notfalls zwangsweise durchgesetzt werden können, auch wenn die unterlegene Partei sie für falsch hält, soweit kein Ausnahmetatbestand eingreift (wie z.B. § 767 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Dies gilt uneingeschränkt auch für Entscheidungen in Eilrechtsverfahren. 3. Bei der streitgegenständlichen Entscheidung handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren VII B 85/20, in dem keine (zusätzliche) Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschlüsse vom 17.07.2008 - VI S 8/08, juris, und vom 17.07.2012 - X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638, jeweils m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken