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Beschluss

X B 26/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:B.130820.XB26.20.0
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Leitsätze
1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen ‑‑auch rechtlichen‑‑ Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht. 2. NV: Dies ist der Fall, wenn der Kläger in einem neuen Klageverfahren gegen einen Änderungsbescheid, der aufgrund der Hauptsacheerledigung eines früheren Klageverfahrens ergangen ist, nachvollziehbar darlegt, dem FA sei bei der Ermittlung der Höhe des abziehbaren Teilbetrags der ‑‑als solche unstreitigen‑‑ Vorsorgeaufwendungen eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO unterlaufen, das FG dieses eindeutige Vorbringen im Urteil aber dahingehend (fehl)versteht, der Kläger wolle den grundsätzlichen Inhalt der mit dem FA getroffenen Verständigung und die Wirksamkeit seiner Erledigungserklärung anzweifeln, und daher nicht prüft, ob die vom Kläger dargelegten Voraussetzungen des § 129 AO tatsächlich erfüllt sind.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.12.2019 - 1 K 1235/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen ‑‑auch rechtlichen‑‑ Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht. 2. NV: Dies ist der Fall, wenn der Kläger in einem neuen Klageverfahren gegen einen Änderungsbescheid, der aufgrund der Hauptsacheerledigung eines früheren Klageverfahrens ergangen ist, nachvollziehbar darlegt, dem FA sei bei der Ermittlung der Höhe des abziehbaren Teilbetrags der ‑‑als solche unstreitigen‑‑ Vorsorgeaufwendungen eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO unterlaufen, das FG dieses eindeutige Vorbringen im Urteil aber dahingehend (fehl)versteht, der Kläger wolle den grundsätzlichen Inhalt der mit dem FA getroffenen Verständigung und die Wirksamkeit seiner Erledigungserklärung anzweifeln, und daher nicht prüft, ob die vom Kläger dargelegten Voraussetzungen des § 129 AO tatsächlich erfüllt sind. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.12.2019 - 1 K 1235/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist begründet. Es liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 1. Die Klägerin rügt zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑). Das FG hat ihr Vorbringen zu § 129 AO nicht berücksichtigt. a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht zwar nicht, sich mit Ausführungen auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 13.03.2015 - X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, Rz 24, m.w.N.). b) Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 03.12.2019 vorgetragen, das FA habe die Änderungsveranlagung entgegen der Amtspflicht zur Günstigerprüfung unrichtig i.S. des § 129 AO vorgenommen. Angesichts der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der im Änderungsbescheid enthaltenen Ermittlung der Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der ‑‑hier maßgeblichen‑‑ bis 2004 geltenden Rechtslage hätte das FG diesem Vorbringen der Klägerin nachgehen müssen, zumal die Klägerin gegenüber dem FG die zutreffende Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen (abgesehen von einem geringfügigen Rechenfehler) auch betragsmäßig dargelegt hatte. Es hat in seinem Urteil in diesem Zusammenhang aber lediglich ausgeführt, der Streit der Beteiligten betreffe nicht den irrtümlich fehlerhaften Ansatz einer Besteuerungsgrundlage, sondern den grundsätzlichen Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen. Damit verkennt das FG den ‑‑unmissverständlichen‑‑ Inhalt des Vorbringens der Klägerin in einer Weise, die als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs anzusehen ist. Gerade gegenteilig zu der Annahme des FG hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen in Frage gestellt. Inhalt dieser "Vereinbarungen" konnte bei sachgerechter Auslegung vielmehr nur sein, dass die von dem Versicherungsunternehmen bescheinigten Vorsorgeaufwendungen in dem gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt werden. Die Frage, zu welchem konkreten, die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindernden Betrag die gesetzliche vorgegebene Berechnungsweise der Höhe des abziehbaren Betrags führen würde, war der Disposition der Beteiligten hingegen entzogen, weil sich dieser Betrag aus der Anwendung der zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt (zur Unzulässigkeit einer ‑‑vom FG wohl letztlich unterstellten‑‑ tatsächlichen Verständigung über Rechtsfragen vgl. Senatsurteil vom 22.08.2012 - X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76, Rz 33). Die Klägerin hatte insoweit in ihrem ‑‑vom FG nicht hinreichend beachteten‑‑ Schriftsatz vom 03.12.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Günstigerprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist. Das betragsmäßige Ergebnis einer solchen Günstigerprüfung kann ‑‑anders als das FG wohl meint‑‑ nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten sein. Streitig war damit im FG-Verfahren allein, ob dem FG bei der Anwendung der Günstigerprüfung Fehler unterlaufen sind, von denen jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Sachaufklärung nicht auszuschließen ist, dass es sich um Rechen- oder Eingabefehler i.S. des § 129 AO handeln könnte. 2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat ‑‑ohne Bindungswirkung für das FG‑‑ auf die folgenden Punkte hin: a) Im zweiten Rechtsgang wird das FG der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nachgehen müssen, ob der fehlerhafte Ansatz der Vorsorgeaufwendungen im angefochtenen Änderungsbescheid vom 16.10.2018 tatsächlich auf einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO beruht. Hierzu hat es bisher keine Feststellungen getroffen. b) Darüber hinaus hat das FG im Zusammenhang mit seiner Subsumtion unter die Regelung des § 351 Abs. 1 AO offenbar übersehen, dass der angefochtene Bescheid vom 16.10.2018 verfahrensrechtlich auf § 164 Abs. 2 AO gestützt worden ist und der Vorbehalt der Nachprüfung zugleich aufgehoben wurde. § 351 Abs. 1 AO bewirkt in diesen Fällen keine Einschränkung der Änderungsbefugnis (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 11.03.1999 - V B 24/99, BFHE 188, 128, BStBl II 1999, 335, unter II.1.a, und vom 16.01.2013 - II R 66/11, BFHE 240, 191, BStBl II 2014, 266, Rz 15). Sollte der Vorbehalt der Nachprüfung im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids tatsächlich noch wirksam gewesen sein, käme es auf die aufgeworfenen Fragen zu § 129 AO nicht mehr an. c) Sollte es ‑‑entgegen den vorstehenden Hinweisen‑‑ tatsächlich keine verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Änderung des allein gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheids vom 16.10.2018 mehr geben, weist der Senat zur Herstellung von Rechtsfrieden darauf hin, dass dann außerhalb des vorliegenden Verfahrens die Möglichkeit bestehen dürfte, das materiell-rechtlich zutreffende Ergebnis der Günstigerprüfung wenigstens in dem ggf. noch ausstehenden Änderungsbescheid gegenüber den weiteren Inhaltsadressaten des Zusammenveranlagungsbescheids ‑‑den Erben nach E‑‑ anzusetzen. 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken