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Beschluss

V R 4/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:B.101220.VR4.19.0
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Leitsätze
NV: Umsätze im Zusammenhang mit einem Zahlungsverkehr sind steuerfrei, wenn sie ein eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer ein Bündel von Leistungen für eine Bank erbringt, bei denen es sich zuvorderst um administrative und organisatorische sowie technische Dienstleistungen im Kreditkartengeschäft handelt.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.01.2019 - 3 K 1250/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Umsätze im Zusammenhang mit einem Zahlungsverkehr sind steuerfrei, wenn sie ein eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer ein Bündel von Leistungen für eine Bank erbringt, bei denen es sich zuvorderst um administrative und organisatorische sowie technische Dienstleistungen im Kreditkartengeschäft handelt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.01.2019 - 3 K 1250/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision der Klägerin für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Leistungen der GmbH nicht steuerfrei sind. 1. Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren. Unionsrechtlich beruhte dies auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG. Steuerfrei waren danach die Umsätze ‑‑einschließlich der Vermittlung‑‑ im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung müssen Dienstleistungen, um als "Umsätze im Zahlungsverkehr" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG eingestuft zu werden, ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Insoweit ist die steuerbefreite Dienstleistung von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung zu unterscheiden. Dabei sind für die Frage, ob ein Umsatz Zahlungen i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG betrifft, die funktionellen Aspekte entscheidend. Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, HFR 2019, 1018, Rz 21 f., m.w.N.). 2. In Übereinstimmung hiermit hat das FG unter Berücksichtigung der Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die GmbH mit der Antragsbearbeitung, der Führung der Kreditkartenkonten als jeweils internem Verrechnungskonto, in den Bereichen des Mahnwesens, des Inkasso, der Kartensperrung sowie der Betrugsprävention, bei der Bestimmung des Designs der Kreditkarten, bei ihrer Verwaltung und ihren Versand, bei der Berechnung und dem Versand der PIN-Nummern, bei der Kommunikation mit den Karteninhabern, bei der Stammdatenpflege wie auch der Archivierung und Auswertung der Daten auf administrativer, organisatorischer und technischer Ebene tätig geworden sei. Das Bündel der Leistungen habe administrativen, organisatorischen und technischen Charakter gehabt. 3. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. a) Im Hinblick auf die Bedeutung des Kreditkartenkontos konnte das FG zutreffend davon ausgehen, dass diesem anders als bei einem eigenständigen Zahlungskonto die Stellung eines bloßen Verrechnungskontos zukam. b) Offenlassen kann der erkennende Senat, ob er der Würdigung des FG folgen könnte, dass die Autorisation keine Bestandteile einer steuerfreien Leistungserbringung aufweist, da nach der Senatsrechtsprechung das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der Überweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, als Leistung im Überweisungsverkehr steuerfrei sein kann, ohne dass dem entgegensteht, dass das Rechenzentrum hierbei aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank für die Ausführung der Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat (Senatsurteil vom 12.06.2008 - V R 32/06, BStBl II 2008, 777, Leitsatz 2). Denn das FG hat sein Urteil ausdrücklich auch damit begründet, dass die GmbH gegenüber der Bank ein Bündel von Leistungen erbracht hat, bei denen es sich zuvorderst um administrative und organisatorische sowie technische Dienstleistungen handelte. Dies ist ebenso wenig revisionsrechtlich zu beanstanden wie die Würdigung des FG, nach der die sog. Processingleistungen der GmbH den Zahlungsverkehr und damit die Übertragung von Geldsummen von einem Bankkonto zum anderen nicht zu bewirken vermochten und es sich bei den Leistungen der GmbH zumindest im Schwerpunkt um vorgelagerte (Antragsbearbeitung), begleitende (Führung des Kreditkartenkontos als internem Verrechnungskonto, Autorisation, Kartensperrung, Kundenkorrespondenz) oder nachgelagerte (Umsatzabrechnung, Mahnwesen, Inkasso, Betrugsabwicklung) Tätigkeiten handelte, die vor, neben oder nach dem Überweisungsvorgang, jedoch nicht innerhalb des Überweisungsvorgangs selbst erbracht wurden. Zudem weist der Begriff der sog. Processingleistung auf eine Verwaltungstätigkeit hin. Damit entspricht der Streitfall nicht dem des EuGH-Urteils Cardpoint (EU:C:2019:822, HFR 2019, 1018), bei dem der EuGH in Rz 26 für die Steuerfreiheit auf die Genehmigung für die Bargeldabhebung, die Belastung des Bankkontos des Nutzers des Automaten mit dem entsprechenden Betrag und die unmittelbare Geldzahlung an den Nutzer abgestellt hat. Selbst wenn daher die Autorisierung bei eigenständiger Betrachtung als steuerfreie Leistung betrachtet werden könnte, ändert dies nichts daran, dass sich hieraus nach den Verhältnissen des Streitfalles, der durch das vom FG angenommene Leistungsbündel geprägt wird, keine Steuerfreiheit der Gesamtleistung ergeben kann. Ebenso liegt insoweit keine gegenüber den weiteren Leistungsbestandteilen eigenständige Leistung vor. Die Autorisation geht in diesem steuerpflichtigen Leistungsbündel auf. 4. Die Annahme einer Dienstleistungskommission kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung gemäß § 3 Abs. 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Unionsrechtlich beruhte dies auf Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach werden Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten. b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil ITH Comercial Timişoara vom 12.11.2020 - C-734/19 (EU:C:2020:919, Deutsches Steuerrecht 2020, 2666, Rz 51) entschieden, dass für die Anwendung dieser Regelung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zum einen muss es einen Auftrag geben, zu dessen Ausführung der Kommissionär für Rechnung des Kommittenten hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen tätig wird. Zum anderen muss zwischen den Lieferungen der Gegenstände oder den Dienstleistungen, die der Kommissionär erwirbt, auf der einen sowie den Lieferungen der Gegenstände oder den Dienstleistungen, die an den Kommittenten verkauft oder diesem übertragen werden, auf der anderen Seite "Gleichartigkeit" bestehen. c) An dieser Gleichartigkeit fehlt es im Streitfall. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht das Leistungsspektrum der Bank erbringen konnte und auch nicht erbracht hat. Daher war ihre GmbH nur als Subunternehmerin in Teilbereichen für die Bank tätig. Mögen die Leistungsbeiträge der GmbH auch erheblich gewesen sein, reicht dies zur Begründung einer Gleichartigkeit der von der GmbH und der von der Bank erbrachten Leistungen nicht aus. Auf weitere Fragen zur Vergütungsregelung kommt es nicht an. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken