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Beschluss

VIII R 28/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:B.250321.VIIIR28.16.0
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Leitsätze
NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken
Entscheidungsgründe
NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken