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Urteil

V R 10/21

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:U.220621.VR10.21.0
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Leitsätze
NV: Der BFH verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 127 FGO zurück, wenn der Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enthält.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Der BFH verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 127 FGO zurück, wenn der Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enthält. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Der Senat verweist den Rechtsstreit nach § 127 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. 1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FA hat nach Ergehen dieses Urteils den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 04.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2014, der Gegenstand des Urteils war, geändert. Der Senat hat dabei nicht zu entscheiden, ob der zuerst gegenüber der KG ergangene Änderungsbescheid vom 17.11.2017 als Bescheid, der an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichtet war, nichtig ist und verweist hierfür auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Auf den insoweit bestehenden Rechtsfehler kommt es im Hinblick auf den weiteren Änderungsbescheid vom 05.11.2019 nicht an. Dieser Änderungsbescheid ist nach § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Da dem Urteil des FG somit ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.2011 - XI R 33/10, BFH/NV 2012, 1009; vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86). Der von der Klägerin eingelegte Einspruch ist nach § 68 Satz 2 FGO insoweit bedeutungslos. 2. Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden, so kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Ob von dieser Möglichkeit ("kann") Gebrauch gemacht wird, hängt im Wesentlichen von prozessökonomischen Erwägungen ab (BFH-Urteil vom 21.01.2015 - XI R 12/14, BFH/NV 2015, 957). a) Der BFH entscheidet in derartigen Fällen regelmäßig in der Sache selbst, wenn diese spruchreif ist (z.B. BFH-Urteile in BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86; vom 05.06.2014 - XI R 25/12, BFHE 245, 465, BStBl II 2017, 806, Rz 29). b) Dagegen verfährt der BFH regelmäßig nach § 127 FGO, wenn der Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enthält (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.03.2004 - IX R 17/03, BFH/NV 2004, 953; vom 06.10.2009 - IX R 5/09, BFH/NV 2010, 654) und hinsichtlich der Änderung zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen besteht oder sich aufgrund des Änderungsbescheids tatsächliche Fragen stellen, die bisher noch nicht geklärt sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.03.2011 - II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147; vom 18.12.2013 - III R 52/11, BFH/NV 2014, 851, Rz 33, und in BFH/NV 2015, 957). So verhält es sich auch im Streitfall, in dem die Klägerin geltend macht, dass durch den Änderungsbescheid vom 05.11.2019 ihre Rechte aus § 91 AO verletzt worden seien. Auf die Frage, ob sich die Klägerin im Revisionsverfahren wie bei ihrem Einspruch gegen den Änderungsbescheid gegen die Zinsfestsetzung wendet, kommt es nicht an. 3. Auf die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler kommt es aufgrund der Zurückverweisung nicht an. Eine Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils ist entbehrlich, da der Senat die Vorentscheidung insgesamt aufhebt (BFH-Urteil vom 31.03.2004 - X R 11/03, BFH/NV 2004, 1389). 4. Vorsorglich weist der Senat zur materiell-rechtlichen Beurteilung im zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin. Bei seiner Entscheidung, ob und inwieweit die Klägerin eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Grundlage in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL in Anspruch nehmen kann, hat das FG das im vorliegenden Verfahren ergangene EuGH-Urteil zu berücksichtigen, nach dem die Bereitstellung eines Versicherungsprodukts an eine Versicherungsgesellschaft und (als Nebenleistung) die Vermittlung dieses Produkts für Rechnung dieser Gesellschaft sowie die Verwaltung der geschlossenen Versicherungsverträge nicht steuerfrei sind, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Hierzu hat der EuGH in Rz 22 seines Urteils nach Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zur Mehr- und Einheit von Leistungen darauf hingewiesen, dass die Lizenz zur Verwendung des Versicherungsprodukts es einem Versicherer ermöglicht, dieses Produkt potenziellen Kunden anzubieten und er zu diesem Zweck berechtigt, aber keineswegs verpflichtet sei, die von der Klägerin bereitgestellten Vermittlungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Nach dem Urteil des EuGH scheinen die von der Klägerin bereitgestellten Vermittlungsleistungen für den Vertrieb des Versicherungsprodukts an die zukünftigen Versicherten nicht unerlässlich zu sein, sondern eine eigenständige und selbständige Tätigkeit darzustellen, was vom nationalen Gericht zu prüfen sei. Ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren im zweiten Rechtsgang nach § 126 Abs. 5 FGO weist der Senat darauf hin, dass er hierin keinen Widerspruch zu der im ersten Rechtsgang vorgenommenen Beurteilung durch das FG sieht, bei der das FG ausgehend von der ständigen EuGH-Rechtsprechung zur Mehr- und Einheit von Leistungen von einer einheitlichen Leistung ausgegangen ist und dies ohne Rechtsverstoß insbesondere damit begründet hat, dass es für den Vergütungsanspruch nicht darauf angekommen sei, wer einen Vertragsabschluss vermittelt habe, sich aus der Art der Vergütung vielmehr ergebe, dass es dem Versicherer darum gegangen sei, die Nutzungsmöglichkeit an einem Versicherungsprodukt zu erhalten, um dieses durch wen auch immer vertreiben zu können, und eine hohe Mindestvergütung vereinbart worden sei. Dies entspricht der Beurteilung des Senats in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 266, 441, Rz 20. Im Übrigen hatte die Klägerin im Verfahren vor dem FG mit ihrer Klagebegründung selbst noch geltend gemacht, dass eine einheitliche Leistung vorliege, die sie aber im Hinblick auf die Steuerfreiheit dieser Leistung unzutreffend eingeordnet habe. 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken