Urteil
IX R 8/19
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.IXR8.19.0
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Leitsätze
1. NV: Die Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung erstreckt sich auf die in § 7i Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale und hängt vom jeweiligen Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. 2. NV: Sind Funktionsträgergebühren in der Denkmalbescheinigung ausdrücklich der Prüfung der zuständigen Finanzämter vorbehalten, entfaltet die Bescheinigung keine Bindungswirkung hinsichtlich der Zuordnung dieser Aufwendungen zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG.
Tenor
Auf die Revisionen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.08.2018 - 6 K 282/18 ‑‑soweit es die Feststellung zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i des Einkommensteuergesetzes betrifft‑‑ aufgehoben und die Sache an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Beschluss: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte mit Einwilligung des Klägers die Revision wegen der Feststellung von nach § 10g des Einkommensteuergesetzes begünstigten Außenanlagen zurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1, 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). Dem Sächsischen Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung erstreckt sich auf die in § 7i Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale und hängt vom jeweiligen Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. 2. NV: Sind Funktionsträgergebühren in der Denkmalbescheinigung ausdrücklich der Prüfung der zuständigen Finanzämter vorbehalten, entfaltet die Bescheinigung keine Bindungswirkung hinsichtlich der Zuordnung dieser Aufwendungen zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG. Auf die Revisionen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.08.2018 - 6 K 282/18 ‑‑soweit es die Feststellung zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i des Einkommensteuergesetzes betrifft‑‑ aufgehoben und die Sache an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Beschluss: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte mit Einwilligung des Klägers die Revision wegen der Feststellung von nach § 10g des Einkommensteuergesetzes begünstigten Außenanlagen zurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1, 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). Dem Sächsischen Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen. II. Die ‑‑nur noch die Feststellung zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG betreffenden‑‑ Revisionen des FA und des Klägers sind begründet; die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 1. Die Revisionen führen bereits deshalb zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, weil die Vorinstanz es unterlassen hat, die X-Bauträger GmbH zum Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen. a) Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Dies gilt für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO klagebefugt sind, aber nicht selbst Klage erhoben haben. Die X-Bauträger GmbH wäre als Empfangsbevollmächtigte der Mitglieder der WEG i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO zur Erhebung der Klage gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 FGO befugt gewesen. b) Zwar ist das FG ohne Rechtsfehler ‑‑implizit‑‑ davon ausgegangen, dass (auch) der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO zur Erhebung der Klage befugt gewesen war. aa) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, klagebefugt, wenn Personen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht vorhanden sind. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 FGO ist klagebefugt i.S. des ‑‑insoweit vorrangigen‑‑ § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO u.a. der "gemeinsame" Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO. Danach sollen die an dem Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf zusammenhängen. Eine solche Empfangsvollmacht hatte der Kläger ‑‑neben den übrigen Mitgliedern der WEG‑‑ der X-Bauträger GmbH (ursprünglich) erteilt, so dass diese zunächst allein klagebefugt war. bb) Die Empfangsvollmacht besteht jedoch ‑‑wie in den Fällen des § 183 AO, dem § 6 VO zu § 180 Abs. 2 AO nachgebildet ist (vgl. BRDrucks 493/86, S. 10)‑‑ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO nicht mehr, wenn der Finanzbehörde ein Widerruf der Empfangsvollmacht zugeht (vgl. Senatsurteil vom 07.02.1995 - IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357). Dies gilt auch, wenn der Kläger die Empfangsvollmacht gleichzeitig mit Einlegung des Einspruchs widerruft (vgl. Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 352 AO Rz 132; ebenso Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 352 Nr. 3 Buchst. f Satz 3). Sodann ist der Kläger selbst einspruchs- bzw. klagebefugt nach § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO. c) Der Widerruf des Klägers lässt allerdings die bestehende Empfangsvollmacht der X-Bauträger GmbH gegenüber den übrigen WEG-Mitgliedern und somit deren Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO unberührt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19.12.2013 - IV B 73/13, BFH/NV 2014, 555, unter II.3.). Daher war die X-Bauträger GmbH selbst zur Erhebung der Klage befugt und wäre nach § 60 Abs. 3 FGO auch dann zu einer Klage beizuladen gewesen, wenn es sich um Fragen gehandelt hätte, die ausschließlich einen einzigen Beteiligten berühren (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, Rz 10 ff., und BFH-Beschluss vom 14.11.2008 - IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597). Die empfangsbevollmächtigte X-Bauträger GmbH hat bei Einreichung der Feststellungserklärung für die WEG mit ihrer Unterschrift überdies versichert, alle Feststellungsbeteiligten i.S. des § 48 Abs. 2 Satz 3 FGO belehrt zu haben. d) Das Unterlassen der notwendigen Beiladung durch das FG begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (BFH-Urteile vom 14.01.2010 - IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096, und vom 11.10.2007 - IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705). Die Beiladung kann zwar in der Revisionsinstanz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nachgeholt werden. Der Senat übt sein ihm in § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eingeräumtes Ermessen jedoch dahin aus, dass er die Beiladung nicht selbst vornimmt. Denn der Zweck einer Beiladung im Revisionsverfahren, eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu vermeiden (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.2002 - I R 12/02, BFH/NV 2003, 636, m.w.N.), kann im Streitfall nicht erreicht werden (s. nachfolgend unter 2. und 3.). 2. Die Entscheidung des FG zur Höhe der nach § 7i EStG begünstigten Sanierungsaufwendungen des Klägers hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. a) Zu Recht hat das FG allerdings die Änderungsbefugnis des FA nach § 165 Abs. 2 AO hinsichtlich der selbständigen Feststellung der Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG in dem ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 13.11.2017 bejaht. aa) Erwerben im Rahmen eines Bauträgermodells mehrere Personen ein Gesamtobjekt, können nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 VO zu § 180 Abs. 2 AO die Bemessungsgrundlagen u.a. nach § 7i EStG gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung gelten nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß. bb) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer Besteuerungsgrundlage vorliegen, kann sie gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erfolgen. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben (§ 165 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Die (materielle) Bestandskraft des Steuerbescheids bleibt in diesem Umfang (zunächst) offen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2009 - IX B 176/08, BFH/NV 2009, 889, unter II., m.w.N.). Die vorläufige Feststellung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. Wie die Ungewissheit in § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, so muss sich auch die Gewissheit, die gewonnen wird, auf Tatsachen beziehen, die den gesetzlichen Steuertatbestand verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 12.03.1991 - IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506, unter 3.). Anders als in § 173 AO müssen nach § 165 Abs. 2 AO verwertbare Tatsachen nicht neu sein. cc) Nach diesen Grundsätzen war das FA nicht nur berechtigt (§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO), sondern vielmehr verpflichtet (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO), den Feststellungsbescheid vom 11.12.2012 zu ändern ‑‑hier durch Bescheid vom 13.11.2017‑‑, nachdem die Ungewissheit über die Höhe der Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG mit Kenntnisnahme der Denkmalbescheinigung vom 21.10.2013 bzw. des Widerspruchbescheids vom 24.11.2015 beseitigt war. Der (vorherige) Feststellungsbescheid vom 11.12.2012 erging vorläufig hinsichtlich der Höhe der begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG und wurde mangels Anfechtung formell bestandskräftig. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit können im Verfahren gegen den geänderten Feststellungsbescheid nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteile vom 25.07.2000 - IX R 93/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9, unter II.3.a, am Ende; vom 07.02.1995 - IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939, unter 1., und in BFH/NV 1991, 506, unter 1.). dd) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der angefochtene Feststellungsbescheid die Feststellungsfrist gewahrt. Nach § 171 Abs. 8 AO, der gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO auf Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend anzuwenden ist, war die Feststellungsfrist hinsichtlich der Umstände, die zur vorläufigen Feststellung geführt hatten, gehemmt. Die Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO war bei Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids noch nicht abgelaufen. (1) Nach § 171 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO endet die Feststellungsfrist, wenn Besteuerungsgrundlagen vorläufig festgestellt werden, nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Erst mit der (tatsächlichen) Übermittlung der Denkmalbescheinigung und des Widerspruchsbescheids durch den Kläger an das FA am 11.07.2017 wurde die Ungewissheit über die Höhe der Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG beseitigt und die Jahresfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO in Gang gesetzt. Für eine Kenntnis des FA vom Inhalt der Denkmalbescheinigung vor dem genannten Zeitpunkt gibt es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. Der Feststellungsbescheid vom 13.11.2017 erging daher rechtzeitig vor dem Ende der ablaufgehemmten Feststellungsfrist (11.07.2018). (2) Die Ungewissheit hinsichtlich der Höhe der begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG war zwar (grundsätzlich) bereits mit Erlass der Denkmalbescheinigung vom 23.10.2013 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2015 beseitigt. Dem FA waren die Bescheide aber nicht bekannt. Es muss sich die Kenntnis des Klägers oder der Denkmalschutzbehörde … auch nicht zurechnen lassen. Denn für den Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO kommt es auf die (positive) Kenntnis des FA von der Beseitigung der Ungewissheit an; ein bloßes "Kennenmüssen" von Tatsachen, die das FA bei pflichtgemäßer Ermittlung erfahren hätte, steht der Kenntnis nicht gleich (Senatsurteil in BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9; Senatsbeschluss vom 27.06.2012 - IX B 183/11, BFH/NV 2012, 1575; BFH-Urteile vom 26.10.2005 - II R 9/01, BFH/NV 2006, 478, und vom 26.08.1992 - II R 107/90, BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5). Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, sind nicht auf § 171 Abs. 8 AO übertragbar (Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1575). Die Besonderheit der vorläufigen Feststellung nach § 165 Abs. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO liegt gerade darin, dass dem Steuerpflichtigen die für das FA bestehende Ungewissheit bekannt ist und daher für ihn kein Vertrauensschutz entstehen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 478). b) Die Entscheidung des FG, die sog. Funktionsträgergebühren vollständig den Anschaffungskosten i.S. des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG zuzuordnen, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. aa) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige nach Maßgabe des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG ‑‑abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG‑‑ im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Die erhöhten Absetzungen kann der Steuerpflichtige im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf vorgenannte Baumaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG). Nach § 7i Abs. 3 i.V.m. § 7h Abs. 3 EStG gilt dies entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. bb) Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung der Streitjahre 2007 und 2008 kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7i EStG und Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil vom 24.06.2009 - X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960). Dies folgt aus dem Zweck des § 7i Abs. 2 EStG. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S. des § 7i Abs. 1 EStG durchgeführt worden sind. Die Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung erstreckt sich auf die in § 7i Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob die Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlich sind. Nach diesen Grundsätzen prüft allein die nach § 7i Abs. 2 EStG zuständige Stelle, ob Maßnahmen i.S. des Abs. 1 der Vorschrift durchgeführt wurden. Wie weit diese Bindungswirkung im Einzelfall reicht, hängt vom Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2004 - X R 19/02, BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711). Die Frage, welchen Inhalt eine behördliche Erklärung hat, ist vom Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2008 - X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, unter II.3.b, m.w.N. der Rechtsprechung). (1) Insofern hat das FG ohne Rechtsfehler eine Bindungswirkung hinsichtlich der bescheinigten, anteilig auf den Kläger entfallenden und zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung i.S. des § 7i Abs. 1 EStG erforderlichen Aufwendungen angenommen, deren Höhe die Denkmalschutzbehörde zuletzt mit Änderungsbescheid vom 05.03.2021 mit 112.969 € angenommen hat. (2) Keine Bindungswirkung sollte die Denkmalbescheinigung hinsichtlich der vom Bauträger angegebenen Funktionsträgergebühren entfalten; hierauf weist die in der Bescheinigung enthaltene "Vorbehaltsklausel", wonach die vom Bauträger angegebenen Funktionsträgergebühren nicht Bestandteil der bescheinigten Summe und von den zuständigen Finanzämtern zu prüfen seien, ausdrücklich hin (vgl. zu sog. Vorbehaltsklauseln auch Senatsurteil vom 06.12.2016 - IX R 17/15, BFHE 256, 301, BStBl II 2017, 523, und BFH-Urteil in BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596). Dies entspricht auch Tz 6.2 Buchst. f der vom Sächsischen Staatsministerium des Innern herausgegebenen Musterbescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b EStG vom 01.03.2016, wonach die Finanzbehörden u.a. zu prüfen haben, in welcher Höhe Funktionsträgergebühren angefallen sind und in welcher Höhe diese auf die begünstigten Maßnahmen entfallen. Insofern konnte die Denkmalschutzbehörde … mangels Sachkunde nicht prüfen, welchen Kostenarten ‑‑z.B. Aufwendungen für Grund und Boden oder für begünstigte bzw. nicht begünstigte Gebäudeteile‑‑ die Funktionsträgergebühren zuzuordnen sind. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Denkmalbescheinigung musste auch der Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände davon ausgehen, dass die Denkmalschutzbehörde … hinsichtlich der Funktionsträgergebühren keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7i EStG getroffen hat. (3) Bei den sog. Funktionsträgergebühren handelt es sich weder um einen originär steuerrechtlichen Begriff noch kommt diesem im allgemeinen Sprachgebrauch eine einheitliche Bedeutung zu. Der Begriff der Funktionsträgergebühren wurde ‑‑soweit ersichtlich‑‑ erstmals in den jeweiligen Bescheinigungsrichtlinien der Bundesländer eingeführt (zur Übersicht vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 21.01.2020, BStBl I 2020, 169) und nimmt offenbar auf Rz 9 ff. des BMF-Schreibens vom 20.10.2003 (BStBl I 2003, 546) Bezug, welches sich wiederum an den Gründen des Senatsurteils vom 14.11.1989 - IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) orientiert. Danach sind Anleger in Bauherrenmodellen einkommensteuerrechtlich regelmäßig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen, und alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind, stellen deshalb Anschaffungskosten dar. Hierzu gehören insbesondere die Baukosten für die Errichtung oder Modernisierung des Gebäudes, Baubetreuungsgebühren, Treuhandgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren u.a. (vgl. die beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung im Senatsurteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, und im BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 546, Rz 9). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind für Zwecke des § 7i EStG die hinter dem Begriff der Funktionsträgergebühren stehenden einzelnen Aufwendungen entweder unmittelbar dem Grund und Boden, der Altbausubstanz des Gebäudes, den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG oder den übrigen Baumaßnahmen zuzuordnen. Nur wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, kommt schätzweise eine ‑‑ggf. anteilige‑‑ Zuordnung in Betracht. Die bescheinigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG zuzüglich der nach vorstehenden Maßgaben zugeordneten Funktionsträgergebühren ergeben die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach § 7i Abs. 1 EStG (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 546, Rz 10). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. (4) Diesen Grundsätzen entspricht die Vorentscheidung nicht. Das FG hat lediglich darauf abgestellt, dass die Funktionsträgergebühren auf die nach dem Erwerb entstandenen Kosten entfielen und diese sodann vollständig den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG zugeordnet. Demgegenüber hat es nicht festgestellt, um welche Aufwendungen es sich bei den vom Kläger an die X-Bauträger GmbH entrichteten Funktionsträgergebühren im Einzelnen handelt, um sodann selbst eine unmittelbare Zuordnung vorzunehmen. 3. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da der Senat auf Grundlage der Feststellungen des FG die Bemessungsgrundlage i.S. des § 7i EStG nicht selbst ermitteln kann. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die X-Bauträger GmbH beizuladen und festzustellen haben, aus welchen Positionen sich die sog. Funktionsträgergebühren im Einzelnen zusammensetzen. Sodann sind diese Einzelaufwendungen dem Grund und Boden sowie den verschiedenen Baumaßnahmen (z.B. Altbausubstanz, Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG oder sonstige Baumaßnahmen) zuzuordnen. Soweit die Aufwendungen auf Maßnahmen entfallen bzw. mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die zu den begünstigten ‑‑und bescheinigten‑‑ Sanierungsaufwendungen gehören, erhöhen sie die Bemessungsgrundlage i.S. des § 7i Abs. 1 EStG. Sollte demgegenüber eine solche unmittelbare Zuordnung nicht möglich sein, ist eine anteilige ‑‑ggf. im Schätzungswege ermittelte‑‑ Zuordnung unter Beachtung des Verböserungsverbots vorzunehmen. III. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken