Beschluss
VII R 21/19
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:B.211221.VIIR21.19.0
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Leitsätze
1. Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift. 2. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.04.2019 - 1 K 2830/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift. 2. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.04.2019 - 1 K 2830/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision des Klägers ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nicht durch Verjährung erloschen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO unterbrochen hat. 1. Selbst wenn im Streitfall die örtlich unzuständige Behörde den Abrechnungsbescheid erlassen haben sollte, ist der Bescheid nicht aufzuheben. a) Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde, nicht diejenige Behörde, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird (Senatsurteil in BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31). b) Auf den durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassenen Abrechnungsbescheid findet § 127 AO Anwendung: Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der (obgleich rechtswidrig) nicht nach § 125 AO nichtig ist, kann nach § 127 AO nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Vorschrift ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil vom 02.07.1980 - I R 74/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, unter II.3.a). Nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind. c) Das Bundesministerium der Finanzen hat gemäß § 19 Abs. 6 AO zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die im Ausland leben und inländische Renteneinkünfte beziehen, mit der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV) die örtliche Sonderzuständigkeit für diese Personen auf das Finanzamt Neubrandenburg übertragen. Die Sonderzuständigkeit bezieht sich nur auf Personen, die ausschließlich mit Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind und im Ausland wohnen. Sie ist nach § 2 EStZustV erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. d) Im Streitfall ergibt sich die örtlich zuständige Behörde nicht eindeutig aus den Feststellungen des FG. Das FG hat weder die maßgeblichen Veranlagungszeiträume noch die Art der klägerischen Einkünfte festgestellt. Der Fall ist dennoch nicht zurückzuverweisen, da keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (s. unter II.2. und 3.). 2. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nicht durch die Niederschlagung gemäß § 261 AO tangiert worden. Denn die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Verfügung und wirkt nicht auf das Steuerschuldverhältnis zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner ein (vgl. Loose in Tipke/Kruse, § 261 AO Rz 8; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 261 AO Rz 7). 3. Die BZSt-Online-Anfrage hat die Zahlungsverjährung, deren Frist andernfalls am 31.12.2015 abgelaufen wäre, wirksam unterbrochen. a) Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 Satz 2 AO) wird durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören u.a. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO). Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO). b) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verjährungsunterbrechung eine nach außen wirkende Maßnahme gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht aus. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Wohnsitzanfrage nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Maßnahme erfährt. Maßgebend ist allein, dass das FA den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird (Senatsbeschluss vom 17.09.2014 - VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4, Rz 10, m.w.N.). Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das FA einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur, wenn dem FA der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage kann die Verjährung nicht unterbrechen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 4, Rz 10, m.w.N.). Ferner muss die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein (Senatsurteil vom 24.11.1992 - VII R 63/92, BFHE 169, 493, BStBl II 1993, 220). Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung der Ermittlungsmaßnahmen nicht. Die Unterbrechungshandlung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO stellt einen Realakt dar (vgl. zur Zahlungsaufforderung bereits Senatsurteil vom 28.11.2006 - VII R 3/06, BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575; vgl. ferner Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 5; Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 4). Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung (vgl. BFH-Beschluss vom 13.08.1981 - IV R 72/77, BFHE 134, 6, BStBl II 1981, 787; anderer Auffassung Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 7). Denn es ist gerade bei unbekanntem Wohnsitz oder Aufenthalt nicht möglich, das zuständige FA vorab zu ermitteln. Dass eine Finanzbehörde hier nicht willkürlich tätig wird und nicht irgendeine beliebige Finanzbehörde die Verjährung unterbrechen kann, wird durch das weitere, o.g. Tatbestandsmerkmal erreicht, dass die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein muss. c) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Folglich wurde im Streitfall die Verjährung durch die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 unterbrochen. aa) Die erforderliche Außenwirkung war durch die konkrete Online-Anfrage in der IdNr.-Datenbank des BZSt gegeben. Diese Datenbank wird vom BZSt geführt und grundsätzlich von den Meldebehörden gespeist (vgl. § 139b AO; vgl. auch die Hinweise für Meldebehörden zur Nutzung der Meldedaten in diversen steuerlichen Verfahren, Unterpunkt "Aufbau der Datenbank", abzurufen unter www.bzst.de). Das FA kann darauf zwar im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens zugreifen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das FA mit der BZSt-Online-Datenanfrage eine andere Behörde kontaktiert. Bei dem zur Bundesfinanzverwaltung gehörenden BZSt (Bundesoberbehörde gemäß § 1 Nr. 2 FVG) handelt es sich um eine vom einzelnen FA (Landesfinanzbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG) verschiedene Behörde, auch wenn jeweils Finanzbehörden i.S. von § 6 Abs. 2 AO vorliegen. Ein Grund, eine Online-Auskunft beim Einwohnermeldeamt, die der Senat als Ermittlungshandlung mit Außenwirkung ansieht, anders zu behandeln als eine Online-Anfrage in der IdNr.-Datenbank des BZSt (§ 139b Abs. 3 AO), ist nicht ersichtlich. Denn da in der BZSt-Datenbank weitgehend nur die Meldedaten der Meldebehörden gespiegelt werden, macht es für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung keinen Unterschied, ob die für die Vollstreckung zuständige Finanzbehörde Informationen über die Anschrift des Schuldners bei einer Meldebehörde oder dem BZSt erhebt. Beide Stellen sind aus verwaltungsorganisatorischer Sicht Dritte, womit die für die Unterbrechung der Verjährung erforderliche Außenwirkung gegeben ist (vgl. Baum in eKommentar, § 231 AO Rz 28.1, Aktualisierung vom 29.12.2020). Der Zweck, durch das Erfordernis der Außenwirkung Rechtssicherheit zu schaffen, rechtfertigt in solch einem Fall keine weitere Einschränkung der verjährungsunterbrechenden Maßnahmen. bb) Bei der BZSt-Online-Anfrage handelte es sich auch nicht um eine rein schematische Wohnsitzanfrage zur Verjährungsunterbrechung. Denn der Wohnsitz des Klägers war dem FA zum Zeitpunkt der BZSt-Online-Anfrage unbekannt. (1) Die Tatsache, dass andere Behörden oder auch Mitarbeiter desselben FA, aber einer anderen Abteilung, Kenntnis einer Postanschrift hatten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn einerseits handelte es sich bei den W bekannten Anschriften nicht um die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse, sondern um Büro- bzw. Kontaktanschriften, so dass auch W ‑‑anders als von § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO verlangt‑‑ keine Kenntnis des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Klägers hatte. Andererseits ist das Wissen eines anderen Sachbearbeiters, der organisatorisch einer anderen Einheit des FA zuzurechnen ist ‑‑entsprechend der Rechtsprechung zu § 173 AO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz 18 f.)‑‑, nicht dem konkret zuständigen Sachbearbeiter zuzurechnen. (2) Auch die Tatsache, dass die richtige Anschrift des Klägers in der Datenbank des BZSt gespeichert war, führt nicht zu einer Kenntnis der den Fall bearbeitenden Dienststelle. Zwar sind dieser auch sämtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, bekannt, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (Senatsurteil vom 18.08.2015 - VII R 24/13, BFHE 250, 499, BStBl II 2016, 255, Rz 15, m.w.N., und BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 1233, Rz 18). Beim BZSt handelt es sich aber, wie dargelegt, nicht um eine dem FA vorgesetzte Stelle; das FA ist in die Organisationsstruktur des Landes eingegliedert, das BZSt in die des Bundes. Somit waren dem FA im Zeitpunkt der Online-Datenanfrage beim BZSt sowohl der Wohnsitz als auch der Aufenthalt des Klägers unbekannt. Im elektronischen Informationssystem der Finanzverwaltung war zum Zeitpunkt der BZSt-Online-Anfrage die richtige Adresse des Klägers nicht vermerkt und abrufbar. Aus Sicht der Sachbearbeiterin F gab es aufgrund der zahlreichen Postretouren mit dem Vermerk "unbekannt" hinreichenden Anlass für die Online-Datenanfrage beim BZSt. Es handelte sich mithin um die ernst gemeinte Ermittlung eines unbekannten Wohnsitzes. cc) Im Streitfall ging es zudem um die Realisierung eines konkreten Anspruchs. Das FA hatte bereits im Oktober 2015 ein Schreiben an den Kläger wegen der Vollstreckung der streitgegenständlichen Steuerrückstände versandt und versucht, die Vollstreckung wieder aufzunehmen. Im Ergebnis war die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 damit auf die Durchsetzung konkreter Zahlungsansprüche gerichtet. d) Somit kommt es schließlich nicht darauf an, wie der Vermerk der spanischen Post auf der Zahlungsaufforderung 2015/M "nicht abgeholt" tatsächlich und rechtlich zu bewerten ist. Fraglich ist hierbei, ob die Vollstreckungsaufnahme damit bereits im Dezember 2015 ‑‑und folglich vor dem regulären Ablauf der Verjährungsfrist‑‑ nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu fingieren sein könnte (vgl. Hartman in Gosch, FGO § 54, Rz 28; ferner Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 10.11.2015 - W 4 K 15.441, juris, Rz 21, zu einem ins Ausland versandten und dort nicht abgeholten Einschreiben gegen Rückschein). Das FG hat hierzu ‑‑aus seiner Sicht zutreffend‑‑ keine Feststellungen getroffen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken