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Beschluss

VII B 135/21

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:B.010222.VIIB135.21.0
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Leitsätze
NV: Unterlässt es das Finanzgericht (FG), dem Beklagten eine von der Klägerin als Anlage zur Klagebegründung vorgelegte und für die Entscheidung des FG maßgebliche Unterlage zu übersenden, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.08.2021 - 4 K 11/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Unterlässt es das Finanzgericht (FG), dem Beklagten eine von der Klägerin als Anlage zur Klagebegründung vorgelegte und für die Entscheidung des FG maßgebliche Unterlage zu übersenden, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.08.2021 - 4 K 11/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, weil das FG das rechtliche Gehör des HZA durch die unterlassene Übersendung der als Anlage zur Klagebegründung der Klägerin beigefügten Bescheinigungen des Finanzamts A verletzt hat. 1. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Korrespondierend umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und ggf. Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Daher ist das FG verpflichtet, entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese auch nach § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO dem jeweils anderen Beteiligten von Amts wegen zur Kenntnis zu geben. Die unterlassene Übersendung oder ggf. Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör, jedenfalls dann, wenn dieser für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 08.05.2017 - X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185). Im Streitfall hat das FG den Anspruch des HZA auf rechtliches Gehör verletzt, weil es diesem für die Vorentscheidung maßgebliche Unterlagen u.a. des Finanzamts A nicht zur Kenntnis übersandt hatte mit der Folge, dass das HZA sich dazu nicht hat äußern können. Die Klägerin legte dem FG als Anlage zu ihrer Klagebegründung vom 30.04.2020 mehrere Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamts A vor, in denen Angaben zum Zahlungsverhalten der Klägerin im Hinblick auf verschiedene Steuerarten enthalten waren. Diesen Schriftsatz übersandte die Geschäftsstelle des FG dem HZA mit Schreiben vom 06.05.2020 zur Kenntnis, wobei die Übersendung der Anlagen jedoch unterblieb. Dass die Klägerin ihrer Klagebegründung Anlagen beigefügt hatte, ist diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen, weil die Anlagen nicht als solche bezeichnet, sondern als "Beweise" angeboten wurden. Erst nach Zustellung der Vorentscheidung teilte das FG dem HZA auf Nachfrage mit, dass die Anlagen aufgrund eines Gerichtsversehens bei der Übersendung der Klagebegründung vergessen worden seien. Die Bescheinigungen des Finanzamts A waren für die Vorentscheidung erheblich, weil das FG die Ermessensentscheidung des HZA insbesondere deshalb beanstandet hat, weil es diese Bescheinigungen nicht berücksichtigt habe und deshalb die Schlussfolgerung des HZA, die Klägerin sei nicht als eine bisher pünktliche Steuerzahlerin zu betrachten, für rechtlich nicht vertretbar hielt (…). 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken