Urteil
III R 1/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:U.240222.IIIR1.21.0
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Leitsätze
NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Stundung einer Kindergeldrückforderung) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712).
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020 - 10 K 2769/19 AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Stundung einer Kindergeldrückforderung) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020 - 10 K 2769/19 AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird mit der Maßgabe zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO), dass das Rubrum des angefochtenen Urteils dahin zu berichtigen ist, dass anstelle der Familienkasse NRW Nord die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse die Beklagte und Revisionsklägerin ist. Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Bescheid über die Ablehnung der Stundung und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von unzuständigen Behörden erlassen wurden. 1. Die Klage richtet sich infolge rechtschutzgewährender Auslegung gegen die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse. Da diese die beantragte Stundung abgelehnt hat, ist die Klage gemäß § 63 Abs. 1 FGO gegen sie zu richten, weil sie den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Daher ist sie und nicht die Familienkasse NRW Nord als Rechtsmittelbehörde beteiligt (Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 13 ff.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 20), weil kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegt. Die Berichtigung des Rubrums kann auch noch im Revisionsverfahren vorgenommen werden; die Beteiligten haben keine Einwendungen erhoben. 2. Das FG hat den die Stundung ablehnenden Bescheid vom 10.01.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 09.09.2019 zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 101 Satz 1 FGO). Beide Bescheide wurden von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen. a) Nach § 222 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke/Kruse, § 222 AO Rz 45, § 227 AO Rz 117). b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens ‑‑insbesondere der Erlass und die Stundung von Kindergeldrückforderungen‑‑ bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse NRW Nord rechtswidrig ist (Senatsurteile in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; vom 25.02.2021 - III R 28/20, BFH/NV 2021, 1100, und vom 07.07.2021 - III R 21/18, BFH/NV 2021, 1457). In den vorgenannten Urteilen, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat dargelegt, dass für die örtliche Zuständigkeit (§ 17 AO) der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit gilt. Die Zuständigkeit der örtlich zuständigen Familienkasse umfasst daher grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung); eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit setzt mithin eine Übertragung der Gesamtzuständigkeit für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten voraus. Der Senat hat weiter entschieden, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur die Befugnis einräumt, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden einer anderen Familienkasse zu übertragen. Die Übertragung lediglich einzelner Sachaufgaben für bestimmte Gruppen von Berechtigten von der örtlich und damit gesamtzuständigen Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde betrifft demgegenüber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbehörde zugewiesenen Aufgaben und damit eine Frage der sachlichen Zuständigkeit. Für eine derartige Aufspaltung der Gesamtzuständigkeit, indem für Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin die Wohnsitz-Familienkasse, für Entscheidungen des "Inkasso-Bereichs" hingegen eine andere Familienkasse zuständig sein sollte, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage. 3. Der Senat hat in den Urteilen in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712 und in BFH/NV 2021, 1100 weiter entschieden, dass § 127 AO einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte, die von der ‑‑sachlich unzuständigen‑‑ Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse im Erhebungsverfahren getroffen wurden, nicht entgegensteht, und es sich bei der Entscheidung über eine Stundung zudem um eine Ermessensentscheidung handelt, auf die § 127 AO grundsätzlich keine Anwendung findet. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken