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Urteil

V R 35/21

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:U.150322.VR35.21.0
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Leitsätze
NV: Umsätze aus Leistungen einer Schwimmschule sind umsatzsteuerpflichtig (Anschluss an EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19, EU:C:2021:873).
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.06.2018 - 1 K 3226/15 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Entscheidungsgründe
NV: Umsätze aus Leistungen einer Schwimmschule sind umsatzsteuerpflichtig (Anschluss an EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19, EU:C:2021:873). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.06.2018 - 1 K 3226/15 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen als das FG Schwimmkurse für Kleinkinder (12 bis 36 Monate) als steuerfrei behandelt hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Umsätze der Klägerin aus Säuglingsschwimmkursen (3 bis 12 Monate) steuerpflichtig sind. 1. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kommt eine Steuerfreiheit nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) nicht in Betracht, weil für die streitigen Kurse nicht die danach erforderlichen Bescheinigungen zur Berufs- oder Prüfungsvorbereitung vorliegen. 2. Es kommt auch keine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit in Betracht. a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht. b) Zwar hatte der Senat in seinem Urteil vom 05.06.2014 - V R 19/13 (BFHE 245, 433) entschieden, dass Schwimmunterricht als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein kann. Auf Vorlage durch den Senat (Beschluss vom 27.03.2019 - V R 32/18, BFHE 264, 95, BStBl II 2019, 457) hat der EuGH demgegenüber im Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873 entschieden, dass der von dieser Bestimmung und von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vorausgesetzte Schul- und Hochschulunterricht nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst. Daher hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (Urteil vom 16.12.2021 - V R 31/21 (V R 32/18), BFHE 275, 435, Deutsches Steuerrecht 2022, 491). Damit steht für den Streitfall fest, dass Schwimmunterricht nicht unter die unionsrechtlich zu gewährende Steuerfreiheit für Unterricht fällt. c) Eine Steuerfreiheit lässt sich auch nicht anderweitig begründen. Zwar erfasst Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL neben dem Schul- und Hochschulunterricht auch die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen. Nach Art. 44 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG umfasst dies "Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient", wobei die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung unerheblich ist. Hierzu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch solche gemischten Kurse, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen, selbst wenn von dieser Möglichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen (Senatsurteil vom 24.01.2008 - V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c aa). Dafür, dass Kursteilnehmer der von der Klägerin veranstalteten Schwimmkurse die Kursteilnahme für eine spätere Berufstätigkeit z.B. als Schwimmlehrer nutzten oder diese anstrebten, bieten die Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte; auch hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen. Auf die geltend gemachten Verfahrensfehler zur Frage der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens, ab welchem Alter Kinder das Schwimmen erlernen können, kommt es nicht an. 3. Danach erweist sich das Urteil des FG insoweit als im Ergebnis zutreffend, als es die Umsätze der Klägerin aus Säuglingsschwimmkursen (3 bis 12 Monate) sowohl nach nationalem als auch nach Unionsrecht als steuerpflichtig behandelt hat. 4. Eine Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung kommt vorliegend nicht in Betracht, weil das FA die jetzt aufgegebene BFH-Rechtsprechung der Steuerfestsetzung nicht zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist Im Hinblick auf das im Revisionsverfahren geltende Verböserungsverbot (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) nicht zu entscheiden, ob die Steuerfreiheit auch insoweit zu versagen ist, als das FA die Steuerfreiheit der Schwimmkurse für Kleinkinder im Alter vom 3. bis zum 6. Lebensjahr und für Kinder ab dem Alter von 5 1/2 Lebensjahren bejaht hat. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken