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Urteil

X K 2/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:U.060422.XK5.21.0
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Leitsätze
1. NV: Die Entschädigungsforderung für eine bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Entschädigungsklage kann innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erhöht werden. 2. NV: Wird ein zunächst beantragter Entschädigungsbetrag nachträglich erhöht, sind Prozesszinsen für den Erhöhungsbetrag erst ab dessen Geltendmachung zu zahlen. 3. NV: Auch eine Kapitalgesellschaft ist als Verfahrensbeteiligte i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entschädigungsberechtigt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 11 K 12217/14 eine Entschädigung von 4.300 € nebst auf den Teilbetrag von 2.800 € ab dem 11.04.2019 und auf den Teilbetrag von 1.500 € ab dem 17.08.2021 zu berechnende Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 % zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Entschädigungsforderung für eine bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Entschädigungsklage kann innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erhöht werden. 2. NV: Wird ein zunächst beantragter Entschädigungsbetrag nachträglich erhöht, sind Prozesszinsen für den Erhöhungsbetrag erst ab dessen Geltendmachung zu zahlen. 3. NV: Auch eine Kapitalgesellschaft ist als Verfahrensbeteiligte i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entschädigungsberechtigt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 11 K 12217/14 eine Entschädigung von 4.300 € nebst auf den Teilbetrag von 2.800 € ab dem 11.04.2019 und auf den Teilbetrag von 1.500 € ab dem 17.08.2021 zu berechnende Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 % zu tragen. II. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist insbesondere nicht zu früh erhoben worden. Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Diese Wartefrist hat die Klägerin mit Blick auf ihre ‑‑erste wirksame‑‑ Verzögerungsrüge vom 09.12.2016 und der am 27.02.2019 erhobenen Klage gewahrt. Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, Entschädigungsklagen schon vor Abschluss des Ausgangsverfahrens erheben zu können, die Effektivität der Regelung im Hinblick auf das deutsche Verfassungsrecht und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie ihre Präventivwirkung sichern (weiterführend Senatsurteil vom 06.06.2018 - X K 2/16, BFH/NV 2018, 1149, Rz 29 f.). 2. Der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert hat (vgl. insoweit nur Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2008, 103, Rz 27, m.w.N.). III. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin, die als juristische Person des Privatrechts entschädigungsberechtigt ist (unten 1.), ist für das Ausgangsverfahren, dessen Dauer im Umfang von 43 Monaten unangemessen war (unten 2.), eine Entschädigung von 4.300 € zu leisten (unten 3.). 1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Entschädigungsberechtigt ist nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ein Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, der Partei und Beteiligter eines Gerichtsverfahrens war. Lediglich Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen, soweit sie nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind, sind insoweit ausgeschlossen (vgl. hierzu nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 - 5 C 16/19 D, Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 12, Rz 8). Die Klägerin ist eine GmbH und als Klägerin Beteiligte des Ausgangsverfahrens und somit Verfahrensbeteiligte i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Für ihren Nachteil, den sie infolge unangemessener Dauer ihres Gerichtsverfahrens erlitten hat, ist sie zu entschädigen. 2. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. a) Diese auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beruhenden gesetzlichen Maßstäbe lassen den Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen. Dabei ist dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen ‑‑wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter‑‑ Rechnung zu tragen (zu den Einzelheiten vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere das Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.). b) Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69). c) Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist eine Verzögerung von 43 Monaten zu verzeichnen. aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach Art von Regelbeispielen genannten Kriterien führt im Streitfall zu keinem eindeutigen Bild. Die Schwierigkeit des Verfahrens war überdurchschnittlich. Streitig war die ertragsteuerrechtliche Beurteilung eines betrieblichen Umstrukturierungsvorgangs, dem ein komplexer Sachverhalt zugrunde lag. Das Ausgangsgericht hatte neben umfangreichen Schriftsätzen zahlreiche Unterlagen beizuziehen und eine Beweisaufnahme mit drei Zeugen durchzuführen. Auch wirtschaftlich war das Verfahren ‑‑gemessen an der durch die streitigen Einkünfte verursachten Steuerbelastung und möglichen Folgewirkungen‑‑ bedeutend. Die Beteiligten stritten um die Frage, ob die Klägerin im Streitjahr durch die unentgeltliche Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva ihrer drei Zweigniederlassungen auf die S-GmbH die Voraussetzungen einer vGA erfüllte, sodass ihr außerbilanzieller Gewinn dementsprechend zu erhöhen war. Dennoch waren die steuerlichen Auswirkungen, auch aufgrund der vorprozessualen Einigung in Bezug auf die Höhe der vGA (92.000 €), nicht existenzbedrohend. Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit sind nicht erkennbar. Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, inwieweit eine Vernehmung des inzwischen verstorbenen Geschäftsführers B zwingend geboten gewesen wäre. bb) Der Umfang der Verzögerung ‑‑43 Monate‑‑ ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs. (1) Nach Maßgabe der vorgenannten Senatsrechtsprechung begann für das Ende November 2014 rechtshängig gewordene Ausgangsverfahren ab Dezember 2016 diejenige Phase, in der das Ausgangsgericht das Verfahren ohne nennenswerte Unterbrechungszeiten hätte fördern und einer Entscheidung zuführen müssen. Allerdings ist erst das im Mai 2017 an die Klägerin gerichtete Schreiben mit der Bitte um Klarstellung des Streitgegenstands als ein erster Versuch des FG zu sehen, sich mit dem Ausgangsverfahren inhaltlich zu befassen. In dem vorherigen Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 ist das Verfahren nicht bearbeitet worden und ist damit für zunächst fünf Monate als verzögert anzusehen. (2) Weitere Verzögerungsrügen in den Jahren 2017 und 2018 hatten keine Förderung der Sache durch das FG zur Folge. Bis einschließlich Dezember 2019 und somit ‑‑beginnend ab Juni 2017‑‑ für weitere 31 Monate sind keine verfahrensfördernden Maßnahmen ersichtlich. (3) Auch für den Monat Januar 2020 ist eine Bearbeitung des Ausgangsverfahrens nicht erkennbar. Die Berichterstatterin hat sich lediglich den Ruhensbeschluss des Senats vom 06.06.2019 übersenden lassen, Akten aber erst im Februar und März 2020 angefordert. Folglich ist das Ausgangsverfahren auch im Monat Januar 2020 und damit um einen weiteren Monat verzögert. (4) Keine Verzögerung ist allerdings in den Monaten Februar und März 2020 gegeben. Die Berichterstatterin hat in diesen Monaten um Übersendung von Akten zur weiteren Sachaufklärung gebeten. (5) Keine Bearbeitung erfolgte im April 2020. Zwar notierte die Berichterstatterin in den Akten des Ausgangsverfahrens, sie habe wegen eines "Notbetriebs" des FG aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 24.03.2020 bis zum 01.05.2020 keinen Zugriff auf Akten im Gericht gehabt. Für den Senat ist bereits nicht erkennbar, inwieweit dieser Notbetrieb zwingend dazu geführt haben soll, dass die Berichterstatterin mehr als fünf Wochen daran gehindert war, die von ihr bereits in den Vormonaten angeforderten umfangreichen Akten zu bearbeiten. Angesichts der bis zu jener Zeit bereits zu verzeichnenden Dauer des Ausgangsverfahrens von fast 5 ½ Jahren und der seit April 2019 zugestellten und der Berichterstatterin bekannten Entschädigungsklage war es angezeigt, auch im April 2020 das Ausgangsverfahren weiter zu fördern. Bei einer derartigen Verzögerung reicht es nicht aus, sich lediglich auf einen fehlenden Aktenzugriff zu berufen. Notwendig wäre vielmehr gewesen, sich darum zu bemühen, die zur Bearbeitung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu erhalten. Folglich ist das Ausgangsverfahren im Monat April 2020 verzögert. (6) In der Folgezeit kam es erneut zu einem Schriftsatzaustausch aufgrund der Einreichung der Buchführungsunterlagen am 31.08.2020. Die Berichterstatterin hat dem FA nicht nur die Stellungnahme der Klägerin am 01.09.2020 übersandt, sondern auch die Möglichkeit zur Akteneinsicht gegeben. An diese musste sie, obgleich wegen eines Missverständnisses, im Oktober 2020 das FA erneut erinnern. Aufgrund dieser Aktivitäten der Berichterstatterin ist eine Verzögerung des Ausgangsverfahrens von Mai 2020 bis Oktober 2020 nicht anzunehmen. (7) Eine Aktivität des FG zur Förderung des Ausgangsverfahrens ist allerdings im November 2020 nicht zu erkennen. Die Berichterstatterin verfügte lediglich am 14.11.2020 und 20.11.2020 die Übersendung von Schriftsätzen zur Kenntnis sowie die Wiedervorlage zum 04.01.2021. Zwar geht das Bundessozialgericht (BSG) ‑‑wenn auch wohl in nicht bindenden Hinweisen im Rahmen der Zurückverweisung an die dortige Vorinstanz‑‑ davon aus, dass eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht bewirkten, die mit einem Monat zu Buche schlage (Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rz 57). Demgegenüber hat der erkennende Senat ‑‑in einer letztlich ebenfalls nicht entscheidungstragenden Erwägung‑‑ im Urteil vom 27.06.2018 - X K 3-6/17 (BFH/NV 2019, 27, Rz 69) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.), wonach sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, ausgeführt, das Gericht dürfe sich jedenfalls in einem Verfahren, dessen Dauer bereits als deutlich unangemessen anzusehen sei, nicht mehr auf die bloße Weiterleitung eingehender Schriftsätze beschränken, sondern müsse das Verfahren aktiv fördern. Wegen der Besonderheiten des Streitfalls bedarf es an dieser Stelle keiner grundsätzlichen Entscheidung dieser Streitfrage, da das BSG ‑‑ebenso wie der Senat‑‑ vorliegend eine Verfahrensförderung verneinen würde. Die Auffassung des BSG, die Weiterreichung eingereichter Schriftsätze könne generell als gerichtliche Aktivität angesehen werden, beruht nämlich auf der Voraussetzung, dass diese Schreiben einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen. Beide im November 2020 weitergeleiteten Schreiben erfüllen diese Vorgaben jedoch nicht. In seinem Schreiben vom 02.11.2020, das nur eine halbe Seite umfasst, hat das FA lediglich auf die Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen verzichtet. Das Schreiben der Klägerin vom 19.11.2020 enthält nur eine erneute Verzögerungsrüge mit der Begründung, warum Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Eine Befassung mit inhaltlichen Fragen des Ausgangsverfahrens fehlt indes. Da das Verfahren im November 2020 bereits seit sechs Jahren anhängig war, musste sich das Gericht nach Auffassung des erkennenden Senats um eine Verfahrensförderung bemühen, die über die bloße Weiterleitung der beiden Schriftsätze hinausging. Auch andere Tätigkeiten mit dem Ziel der Beendigung des Ausgangsverfahrens finden sich nicht in den Akten. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass die Berichterstatterin eine Wiedervorlage zum 04.01.2021 angeordnet hat, dass sie im Jahr 2020 noch nicht mit Maßnahmen beginnen wollte, um das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen. Folglich ist das Ausgangsverfahren im Monat November 2020 verzögert. (8) Von Dezember 2020 bis zur Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.04.2021 fehlt es ebenfalls an einer Aktivität des FG. Somit ist das Ausgangsverfahren für weitere vier Monate verzögert. (9) Anschließend ist das Verfahren vom FG bis zur Abfassung und Zustellung des Urteils aktiv und ohne entschädigungsrelevante Unterbrechungen betrieben worden. 3. Die Klage ist nicht in vollem Umfang begründet. a) Soweit die Klägerin bei der Erhebung ihrer Entschädigungsklage im Jahr 2019 zunächst beantragt hatte, an sie eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach freiem Ermessen des Entschädigungsgerichts festzusetzen sei, und sie lediglich hilfsweise eine Entschädigung in Höhe von mindestens 3.300 € begehrt hatte, liegt insgesamt nur ein Antrag vor. Das von der Klägerin als Hilfsantrag bezeichnete Begehren enthält inhaltlich kein hilfsweises Petitum, das erst dann zum Tragen kommen soll, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Vielmehr präzisiert, bestimmt und begrenzt es die beantragte Entschädigungszahlung (vgl. insoweit schon Senatsurteil vom 02.12.2015 - X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 20). Nach erneuter Aufnahme des Entschädigungsverfahrens nach Rechtskraft des FG-Urteils im Ausgangsverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.08.2021 im Rahmen einer zulässigen Klageerweiterung innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine Entschädigung nunmehr in Höhe von mindestens 5.100 € beantragt und insoweit den Entscheidungsumfang des Gerichts bestimmt. b) Die Klage hat allerdings nur in Höhe von 4.300 € Erfolg, da ‑‑wie oben unter III.2.c bb dargelegt‑‑ das Verfahren für 43 Monate als verzögert anzusehen ist, sodass eine Entschädigung in Höhe von 4.300 € zu leisten ist. aa) Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG) im Streitfall ausreichend wäre, sind nicht erkennbar. bb) Auch Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt weder die Gesamtdauer der Unangemessenheit von 43 Monaten noch die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgangsverfahrens auch für Folgejahre oder der Tod des B dazu, eine Abweichung vom Regelbetrag vorzunehmen. Sollte die Klägerin meinen, sie sei aufgrund des Todes des B in eine Beweisnot für die von ihr behauptete Richtigkeit ihres Vorbringens im Ausgangsverfahren gekommen, wäre dies bereits im Ausgangsverfahren bei der Beweiswürdigung zu beachten gewesen (vgl. auch Senatsurteil vom 27.04.2016 - X R 1/15, BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840, Rz 25). Dies darüber hinaus zum Anlass zu nehmen, den gesetzlichen Regelbetrag für die Entschädigung von Nichtvermögensnachteilen wegen überlanger Verfahrensdauer zu erhöhen, ist nicht angezeigt. Das Gleiche gilt im Hinblick auf den hohen Streitwert des Ausgangsverfahrens, da das damit verbundene Risiko der Klägerin nicht als existenziell angesehen werden kann. cc) Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser Regelbetrag im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil vom 19.03.2014 - X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.). dd) Da die Klägerin bereits im Dezember 2016 eine (weitere) Verzögerungsrüge erhoben hat, ist, soweit das Verfahren ab diesem Monat unangemessen verzögert war, auch gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eine Entschädigung in Geld auszusprechen. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Nach § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld ‑‑auch außerhalb eines Verzugs‑‑ von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 261 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Wird die Schuld erst nach Rechtshängigkeit fällig, beginnt die Verzinsung mit der Fälligkeit (§ 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). b) Für die vorliegende Entschädigungsklage, die nach § 66 Satz 2 FGO mit der Zustellung an den Beklagten am 10.04.2019 rechtshängig wurde, gilt demnach Folgendes: aa) Die Entschädigung ist in Höhe eines Teilbetrags von 2.800 €, der die Verzögerungsmonate bis einschließlich April 2019 betrifft, ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag ‑‑dem 11.04.2019‑‑ zu verzinsen (§ 187 Abs. 1 BGB analog). Ein Zahlungsanspruch für zeitlich hierüber hinausgehende Verzögerungsmonate war zu diesem Zeitpunkt weder geltend gemacht noch fällig. bb) Soweit der Beklagte für Zeiträume ab Mai 2019 eine weitergehende Entschädigung von 1.500 € zu leisten hat, ist dieser Teilbetrag ab dem 17.08.2021 zu verzinsen. Jene Ansprüche hat die Klägerin klageerweiternd erst mit Schriftsatz vom 05.08.2021 geltend gemacht. Mangels förmlicher Zustellung dieses Schriftsatzes ist in entsprechender Anwendung des § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Beklagten abzustellen. Ausgehend von der Absendung des Schriftsatzes durch die Senatsgeschäftsstelle am 11.08.2021 und bei sinngemäßer Zugrundelegung der Bekanntgabefiktion in abgabenrechtlichen Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 14.10.2003 - IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898) gilt der Klageerweiterungsschriftsatz vom 05.08.2021 somit am 16.08.2021 als bekanntgegeben. 5. Der Senat hält es für angebracht, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 155 Satz 2 i.V.m. § 90a Abs. 1 FGO). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich ihres Antrags in der Hauptsache, den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von (mindestens) 5.100 € zu verurteilen, in Höhe von 4.300 € obsiegt. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken