Urteil
V R 48/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:U.210422.VR48.20.0
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Leitsätze
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung).
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.03.2017 - 3 K 855/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.03.2017 - 3 K 855/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Leistungen, die der Kläger in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf steuerbar (vgl. zu den Startgeldern EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, Rz 35) erbrachte, sind steuerpflichtig. 1. Die Leistungen des Klägers sind entgegen dem Urteil des FG nicht gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei. a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird. Der EuGH begründet dies in Rz 36 f. seines Urteils insbesondere damit, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der steuerfreien Dienstleistungen lässt. c) Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bejaht hat (BFH-Urteile vom 03.04.2008 - V R 74/07, BFHE 221, 451, Leitsatz 1; vom 02.03.2011 - XI R 21/09, BFHE 233, 269, Rz 27; vom 16.10.2013 - XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 35, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 14 und 15) nicht mehr festzuhalten (Änderung der Rechtsprechung). Da § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL zumindest dem Grunde nach umsetzt, kommt im Hinblick auf den durch diese Bestimmung den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraum eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nicht in Betracht. Maßgeblich ist insoweit, dass § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG mit den dort genannten sportlichen Veranstaltungen zumindest eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. In Bezug auf die Urteile des XI. Senats des BFH in BFHE 233, 269 und in BFHE 243, 435 sieht der Senat von einer Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO bei diesem Senat ab, da nach dessen Spruchpraxis ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), BFHE 267, 571, Rz 21). d) Das Urteil des FG, das bei seiner Entscheidung das EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) nicht berücksichtigen konnte und das daher auf der Grundlage der nunmehr aufgegebenen Rechtsprechung eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit bejaht hat, ist daher aufzuheben. 2. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Klageabweisung, da der Kläger auch keine anderweitige Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG beanspruchen kann. a) Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Zu den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Unternehmern gehören juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen und Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen. Unionsrechtliche Grundlage für diese Steuerfreiheit ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL. b) Danach kann von den insgesamt erbrachten Leistungen für den Bereich der Veranstaltungsstartgelder eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zwar in Betracht kommen. Diese Steuerfreiheit scheitert aber daran, dass es sich beim Kläger nicht um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt. aa) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) entschieden, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf. Der EuGH begründet dies in Rz 50 f. seines Urteils insbesondere damit, dass das Fehlen eines Gewinnstrebens derartiger Einrichtungen voraussetzt, dass sie während ihres gesamten Bestehens und auch bei ihrer Auflösung für ihre Mitglieder keine Gewinne erwirtschaften. Andernfalls könnte eine solche Einrichtung diese Anforderungen dadurch umgehen, dass sie nach ihrer Auflösung die durch ihre gesamten Tätigkeiten erzielten Gewinne an ihre Mitglieder verteilt, obgleich ihr die mit der Einstufung als "Einrichtung ohne Gewinnstreben" verbundenen ‑‑insbesondere steuerlichen‑‑ Vorteile zugutegekommen sind. Folglich kann als "Einrichtung ohne Gewinnstreben" nur eine Einrichtung eingestuft werden, deren Vermögen fortwährend der Verwirklichung des von ihr verfolgten Zwecks dient und nach ihrer Auflösung nicht auf ihre Mitglieder übertragen werden kann, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt. bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL muss es sich bei den in dieser Vorschrift bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen und Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, um Einrichtungen ohne Gewinnstreben handeln. Dies setzt entsprechend den Vorgaben des EuGH insbesondere voraus, dass die Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf. cc) Dies trifft auf den Kläger nach den Verhältnissen im Streitfall nicht zu. Denn erst im November 2016 und damit mehrere Jahre nach dem Streitjahr 2011 wurde die Satzung des Klägers neu gefasst und in § 13 Abs. 3 nunmehr geregelt, dass bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Golfsports fällt. Vor dieser Änderung war nicht gewährleistet, dass es für den Fall der Auflösung zu keiner Vermögensverteilung an die Mitglieder kommt. Denn zuvor regelte § 13 Abs. 3 der im Streitjahr geltenden Satzung nur, dass das Vermögen des Vereins bei dessen Auflösung oder Aufhebung an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen sollte. Im Hinblick auf diese ausdrückliche Regelung für den Fall der Auflösung lässt sich die Eigenschaft der Einrichtung ohne Gewinnstreben entgegen dem Urteil des FG nicht damit begründen, dass nach § 2 Abs. 3 der im Streitjahr bestehenden Satzung die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürften. c) Aufgrund der Gesamthöhe der für die steuerpflichtigen Leistungen erhaltenen Einnahmen kommt auch keine Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG in Betracht. 3. Im Hinblick auf das auch im Revisionsverfahren geltende Verböserungsverbot (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) ist nicht zu entscheiden, ob der Kläger andere Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat, die vom FA nicht besteuert wurden, aber nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH steuerbar sein können (EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002 - C-174/00, EU:C:2002:200, Rz 40, und BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 11), ohne dass hierfür eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG besteht und ohne dass sich der Kläger auf eine eigentlich nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL mögliche Steuerfreiheit berufen kann. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken