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Urteil

III R 45/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.IIIR45.20.0
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Leitsätze
1. NV: Hat ein Elternteil seinen Haupt- und Familienwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, aber einen weiteren Wohnsitz in Deutschland, kommt es für den deutschen Kindergeldanspruch nicht auf eine inländische Erwerbstätigkeit an. 2. NV: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 ist nur dann anwendbar und kann den Kindergeldanspruch somit nur dann ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in dem anderen Mitgliedstaat bestehen. 3. NV: Die Frage, ob im EU-Ausland ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist grundsätzlich durch ein Auskunftsersuchen beim ausländischen Träger zu klären, es sei denn, das Nichtbestehen oder Bestehen eines ausländischen Anspruchs ist zweifelsfrei und unbestritten.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.06.2020 - 10 K 2158/19 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Hat ein Elternteil seinen Haupt- und Familienwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, aber einen weiteren Wohnsitz in Deutschland, kommt es für den deutschen Kindergeldanspruch nicht auf eine inländische Erwerbstätigkeit an. 2. NV: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 ist nur dann anwendbar und kann den Kindergeldanspruch somit nur dann ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in dem anderen Mitgliedstaat bestehen. 3. NV: Die Frage, ob im EU-Ausland ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist grundsätzlich durch ein Auskunftsersuchen beim ausländischen Träger zu klären, es sei denn, das Nichtbestehen oder Bestehen eines ausländischen Anspruchs ist zweifelsfrei und unbestritten. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.06.2020 - 10 K 2158/19 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach deutschem Recht für die streitgegenständlichen Monate bejaht. 1. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2015 und § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2016, 2017 und 2018, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG für sein in Polen lebendes minderjähriges Kind. a) Der Kläger hatte nach den Feststellungen des FG in den streitgegenständlichen Monaten in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO). Der Umstand, dass er vom Finanzamt (FA) nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde, steht der Annahme eines inländischen Wohnsitzes nicht entgegen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Behandlung durch das FA nach § 1 Abs. 3 EStG für die Familienkasse zwar dann bindend ist, wenn es um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG geht, nicht aber, wenn das FA fälschlich davon ausgegangen ist, dass der Anspruchsberechtigte im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 08.05.2014 - III R 21/12, BFHE 246, 389, BStBl II 2015, 135, Rz 16, und vom 24.05.2012 - III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897). Da der Kläger somit im Hinblick auf seinen Wohnsitz in Deutschland die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2015 und § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2016, 2017 und 2018 erfüllt, der Anspruch also nicht auf die Nr. 2 Buchst. b der Vorschrift (i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG) gestützt wird, hat der Kläger auch in den Monaten Anspruch auf Kindergeld, in denen er eine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland nicht nachweisen konnte. b) Das Kind war ein leibliches Kind des Klägers und lebte im Streitzeitraum im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau in Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑‑EU‑‑ (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG 2015 und § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG 2016, 2017 und 2018). Der Kläger war nach den Feststellungen des FG gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG als Berechtigter bestimmt worden. 2. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Kindergeld ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. a) Hierzu hat der Senat wiederholt entschieden, dass die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der VO Nr. 883/2004 nur dann anwendbar ist und den Kindergeldanspruch in Deutschland auch nur dann ausschließen kann, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen bestehen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 31.08.2021 - III R 10/20, BFHE 273, 536, BStBl II 2022, 186; vom 18.02.2021 - III R 27/19, BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 183, und III R 60/19, BFH/NV 2021, 942). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidungen verwiesen. Die Frage, ob im EU-Ausland ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist grundsätzlich durch ein Auskunftsersuchen beim ausländischen Träger zu klären (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 25; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 35/2018, Anm. 2). Wenn jedoch das Nichtbestehen eines ausländischen Anspruchs (nach Prüfung durch das FG) zweifelsfrei und unbestritten ist, kommt eine Ausnahme in Betracht. b) Im Streitfall hat nach Prüfung durch das FG und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zweifelsfrei weder der Kläger noch die Kindsmutter einen Anspruch auf polnische Familienleistungen, sodass keine Ansprüche auf Familienleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu koordinieren sind. Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der VO Nr. 883/2004 sind nicht anwendbar. Der Kläger ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG kindergeldberechtigt. c) Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 eine Person grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt und der Kläger zumindest in den Monaten, in denen er eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht nachweisen konnte, seinen Lebensmittelpunkt wohl in der Familienwohnung in Polen hatte (vgl. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1, in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung). Vielmehr zeigt schon die Existenz der Koordinierungsregelungen der Art. 67 f. der VO Nr. 883/2004, dass Ansprüche auf Familienleistungen trotz Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 in mehreren Mitgliedstaaten bestehen können. Erst recht schließt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 einen Kindergeldanspruch nicht aus, wenn wie im Streitfall, von vornherein nur nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Kindergeldanspruch besteht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken