Beschluss
II B 94/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:B.280622.IIB94.21.0
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Leitsätze
1. NV: Die unterlassene Übermittlung eines wiederholenden Schriftsatzes stellt regelmäßig keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. 2. NV: Ein Antrag ist im Allgemeinen sachdienlich, wenn er dem Gericht ermöglicht, über das sachliche Anliegen des Klägers zu entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.09.2021 - 14 K 14128/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die unterlassene Übermittlung eines wiederholenden Schriftsatzes stellt regelmäßig keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. 2. NV: Ein Antrag ist im Allgemeinen sachdienlich, wenn er dem Gericht ermöglicht, über das sachliche Anliegen des Klägers zu entscheiden. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.09.2021 - 14 K 14128/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. 1. Soweit die Kläger den Schriftsatz vom 30.08.2021 nicht vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis erhalten haben, begründet dies keine Verletzung rechtlichen Gehörs. a) Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Es besteht ein umfassender Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden. Das FG ist verpflichtet, entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese auch nach § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO dem jeweils anderen Beteiligten von Amts wegen zur Kenntnis zu geben. Die unterlassene Übersendung oder ggf. Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 08.05.2017 - X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 14 f., m.w.N.). Das setzt allerdings voraus, dass dieser Schriftsatz für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (BFH-Beschlüsse vom 15.02.2012 - IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, Rz 14, und in BFH/NV 2017, 1185, Rz 15). Die Kausalitätsvermutung des § 119 FGO ist nach ständiger Rechtsprechung auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen sich die Verletzung rechtlichen Gehörs auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.10.1994 - VI B 139/93, BFH/NV 1995, 326, und in BFH/NV 2017, 1185, Rz 17, m.w.N.). Wiederholt ein Schriftsatz nur bisheriges Vorbringen, begründet deshalb die unterlassene Übermittlung regelmäßig keine Gehörsverletzung mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2003 - I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, unter II.2.). b) Zwar hat nach Aktenlage der Schriftsatz vom 30.08.2021 den Prozessbevollmächtigten der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht erreicht. Die beanstandete Passage des Schriftsatzes vom 30.08.2021 war jedoch wiederholendes Vorbringen, das bereits in der Einspruchsentscheidung gegenüber der Klägerin enthalten war. Die Einspruchsentscheidung hatte das FA durch Bezugnahme bereits zum Gegenstand seiner Klageerwiderung gemacht. Soweit die Einspruchsentscheidung nur gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber dem Kläger, ergangen war, ist das ebenfalls unerheblich, weil der gemeinsame Prozessbevollmächtigte sie angesichts der Anlage zur Klageschrift nachweislich kannte. Diese Kenntnis ist dem Kläger zuzurechnen. Inhaltlich unterscheiden sich die Einspruchsentscheidung und der Schriftsatz vom 30.08.2021 in dem streitigen Punkt nicht. In der Einspruchsentscheidung heißt es, es "dürfte ... kein Problem sein, die Aktenteile, die z.B. Gesundheitszustand ... betreffen, auszusondern", in dem Schriftsatz, "dürfte ... unproblematisch sein, etwaige, ... Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen betreffende Aktenstücke auszusondern". Auf die Frage, ob auch die Einlassung des FA in der mündlichen Verhandlung inhaltlich dieser Aussage entsprach, kommt es deshalb nicht mehr an. 2. Es kann dahinstehen, ob die Kläger mit dem Vorhalt, das FG habe trotz gegenteiliger Angabe des AG einfach die Annahme des FA zu der Filterungsmöglichkeit übernommen, eine gesonderte Verfahrensrüge erheben wollen. Diese wäre ungeachtet der Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO jedenfalls unbegründet. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vor. Das FG hat es nicht mit dem FA für feststehend gehalten, dass die Akten tatsächlich gefiltert werden könnten. Das FG hat die gegenteilige Aussage des AG im Tatbestand zitiert; sie war ihm also bewusst. Das Urteil ist daher nur so zu verstehen, dass das FG die Rechtsauffassung vertritt, etwaige Schwierigkeiten bei der Aussonderung führten zu einem Anspruch des FA auf Einsicht in die gesamte Akte. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung war die Frage, ob tatsächlich eine Filterungsmöglichkeit bestand, für die Entscheidung unerheblich. Dann bedurfte es dazu auch keiner weiteren Sachaufklärung, so dass auch ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht vorliegt. 3. Das FG hat auch nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO verstoßen, indem es auf einen ungünstigen, nämlich zur Klageabweisung führenden Antrag der Klägerin hingewirkt haben soll. a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit dieser Rüge bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen ist, weil sich die behaupteten Hinweise nicht aus dem Protokoll ergeben. Nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nach § 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Reichweite der negativen Beweiskraft hängt mithin davon ab, ob die Erteilung von Hinweisen hinsichtlich der Antragstellung auch gegenüber dem fachkundigen Vertreter der Klägerin als wesentlicher Vorgang nach § 160 Abs. 2 ZPO zu werten ist (zum Hinweis gegenüber dem nicht vertretenen und selbst nicht fachkundigen Kläger BFH-Beschluss vom 25.11.2014 - X B 98/14, BFH/NV 2015, 504, Rz 11). Einen Antrag auf Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt. b) Anders als die Klägerin meint, hätte das FG mit einem derartigen Hinweis seine Hinweispflicht nicht verletzt, sondern gerade erfüllt. Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Sachdienlich und im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Allerdings darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2019 - II R 15/16, BFHE 266, 57, BStBl II 2021, 64, Rz 18). "Sach"-dienlich ist nur derjenige Antrag, der dem Gericht ermöglicht, über das sachliche Anliegen des Klägers zu entscheiden. Nicht maßgebend ist, welchen Inhalt die später ergehende Entscheidung hat. In der Sache begehrte die Klägerin die Beseitigung des Amtshilfeersuchens. Das hätte sie mit der Aufhebung der Einspruchsentscheidung nicht erreicht. Sie hätte dafür einen weiteren Prozess anstrengen müssen, der sich auch hinsichtlich des Kostenrisikos nicht von dem vorliegenden Prozess unterschieden hätte. c) Die Behauptung, der Hinweis zeuge von Parteilichkeit, weil das FG unbedingt die Akteneinsicht habe ermöglichen wollen, berührt die Sachdienlichkeit eines etwaigen Hinweises nicht und lässt im Übrigen keine konkrete Zulassungsrüge erkennen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken