Beschluss
XI R 27/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:B.280922.XIR27.20.0
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Leitsätze
NV: Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 - 14 K 2379/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 - 14 K 2379/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 668, Rz 15 ff.), jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht dahin erkannt, dass die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr vom 23.08.2012 rechtmäßig ist, und die Klage zu Recht abgewiesen. Die vertragliche Abrede, dass der für die Lieferung der Wechselrichter, die zur Errichtung einer Photovoltaikanlage bestimmt waren, vereinbarte Kaufpreis der Klägerin jeweils nur zur Zahlung fällig werden sollte, als er von A aus den laufenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden konnte, führt weder zur Einschränkung der Soll-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG noch begründet sie insoweit eine Uneinbringlichkeit der Entgeltforderung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. 1. Die Klägerin, die noch im Streitjahr die Wechselrichter an A im Inland lieferte, hat hierdurch eine steuerbare Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausgeführt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. 2. Die Steuer für die gelieferten Wechselrichter ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom gleichen Tag XI R 28/20 (BFHE 278, 355). 3. Die Vereinbarung der Ratenzahlung begründet darüber hinaus keine Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Der Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom gleichen Tag XI R 28/20, BFHE 278, 355. 4. Die Höhe der vom FA auf Grundlage der Sollbesteuerung festzusetzenden Umsatzsteuer steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 6. Der Senat hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierfür von der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19, BFHE 272, 152) aufgestellten Voraussetzungen getroffen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken