Urteil
I R 18/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:U.111022.IR18.20.0
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Leitsätze
NV: Voraussetzung für den Erlass eines Zwischenurteils als sog. Grundurteil (über den Grund des Anspruchs, § 99 Abs. 1 FGO) ist die positive Feststellung des Gerichts, dass nach hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 06.06.2013 - I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561, m.w.N.).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Zwischenurteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.03.2020 - 8 K 339/15 aufgehoben. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Voraussetzung für den Erlass eines Zwischenurteils als sog. Grundurteil (über den Grund des Anspruchs, § 99 Abs. 1 FGO) ist die positive Feststellung des Gerichts, dass nach hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 06.06.2013 - I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561, m.w.N.). Auf die Revision des Klägers wird das Zwischenurteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.03.2020 - 8 K 339/15 aufgehoben. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil das FG in verfahrensrechtswidriger Weise durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Lasten des Klägers über die streitgegenständliche Rechtsfrage entschieden hat, ob der Kläger im Streitjahr "dem Grunde nach" einen sog. Einbringungsgewinn II zu versteuern hat. 1. Das FG durfte über die angesprochene Rechtsfrage nicht ohne weitere Feststellungen vorab durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 1 FGO entscheiden. a) Nach § 99 Abs. 1 FGO kann ein Gericht u.a. in dem Fall, dass bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig ist, durch Zwischenurteil "über den Grund" vorab entscheiden. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass ein sog. Grundurteil dann erlassen werden darf, wenn sich im konkreten Einzelfall der Streit über den Grund eines Anspruchs von demjenigen über die Höhe des Anspruchs trennen lässt (Senatsurteil vom 11.02.1998 - I R 67/97, BFH/NV 1998, 1197). Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist aber die positive Feststellung, dass nach hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (Senatsbeschluss vom 06.06.2013 - I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561, m.w.N.), so dass die Beantwortung der Rechtsfrage auch entscheidungserheblich ist. b) Zu dieser Voraussetzung hat das FG keine Feststellungen getroffen. Dem FG-Urteil lässt sich nicht entnehmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass im Streitfall ein Einbringungsgewinn II "der Höhe nach" (überhaupt) angefallen ist. Die Entscheidungsgründe des FG-Urteils verweisen darauf, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung auch den vom FA ermittelten Gewinn "der Höhe nach" angegriffen haben. Es werde anstelle der Bemessung anhand des Substanzwertes der Ansatz eines geringeren Ausgangswertes begehrt, der infolge der andauernden Verluste der Gesellschaft als Liquidationswert der Gesellschaft "im Idealfall aus Klägersicht" sogar "mit 0 € zu bemessen" sei. Das FG hat zu diesem Vorbringen zwar ausgeführt, die Klägerseite habe hierfür in der Verhandlung keine konkreten Nachweise vorlegen können; es hat damit aber ein solches Ergebnis auch nicht ausgeschlossen und damit nicht positiv festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Anfall eines Einbringungsgewinns II (positiver Betrag) auszugehen sei. 2. Eine Umdeutung des nicht statthaften Grundurteils nach § 99 Abs. 1 FGO in ein statthaftes Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 - III R 22/06, BFH/NV 2009, 1087) ist im Streitfall ausgeschlossen. Denn die Beteiligten sind nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass "ggf. durch Zwischenurteil auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 FGO ... entschieden werden müsste". 3. Mit der Aufhebung eins Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung an das FG bedarf (Senatsurteile vom 12.08.2015 - I R 2/13, BFH/NV 2016, 47; vom 04.09.2019 - I R 11/17, BFH/NV 2020, 766). 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken