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Urteil

VI R 49/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR49.20.0
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Leitsätze
NV: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.11.2020 - 8 K 2654/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.11.2020 - 8 K 2654/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat den Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung zu Recht aufgehoben. Die Klägerin hat die Lohnsteuer nicht fehlerhaft angemeldet und abgeführt. Die vom FA in dem angefochtenen Haftungsbescheid erfassten Vorteile der A aus der privaten Nutzung des Mobiltelefons sind gemäß § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil VI R 50/20, das als Anlage in neutralisierter Fassung beigefügt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken