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Urteil

VI R 36/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2023:U.100823.VIR36.20.0
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Leitsätze
NV: Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 07.07.2020 - 3 K 54/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 07.07.2020 - 3 K 54/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat die geltend gemachten Aufwendungen für eine Liposuktion wegen eines Lipödems zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt (dazu 1.). Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG keine Feststellungen zu der Höhe der Aufwendungen getroffen hat (dazu 2.). 1. Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei einer Liposuktion jedenfalls seit dem Streitjahr nicht um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines Lipödems, unabhängig vom Stadium der Erkrankung. Das Fehlen eines vor der Operation erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung steht der Anerkennung der streitigen Kosten als außergewöhnliche Belastung daher nicht entgegen. Vielmehr kann die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten durch eine "einfache" ärztliche Verordnung nachgewiesen werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV), soweit sich aus dieser ergibt, dass die Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern wegen des Lipödems und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen medizinisch indiziert war. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 23.03.2023 - VI R 39/20 (BFHE 280, 175). Dass die Liposuktion bei der Klägerin nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern medizinisch indiziert war, wird durch den Arztbrief vom 20.02.2015 sowie durch die nach der Operation eingeholte amtsärztliche Stellungnahme hinreichend nachgewiesen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn das FG hat zur Höhe der dem Grunde nach abzugsfähigen Behandlungskosten ‑‑von seinem Standpunkt aus zu Recht‑‑ keine belastbaren Feststellungen getroffen. Diese sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei hat sich das FG zu vergegenwärtigen, dass Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf, wenn die Maßnahmen medizinisch indiziert sind. Weiter ist zu beachten, dass davon nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung erfasst wird. Medizinisch indiziert (angezeigt) ist vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist. Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (Senatsurteil vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz 26, m.w.N.). 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken