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Beschluss

X B 136/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2023:B.100823.XB136.22.0
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Leitsätze
NV: Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn ein Beteiligter zwar grundsätzlich ordnungsgemäß geladen worden ist, die Ladung jedoch mit einer rechtswidrigen Fesselungsanordnung verbunden wurde, und das Gericht, nachdem sich der Beteiligte geweigert hat, unter diesen Bedingungen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, in dessen Abwesenheit entscheidet.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.10.2021 - 1 K 1133/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn ein Beteiligter zwar grundsätzlich ordnungsgemäß geladen worden ist, die Ladung jedoch mit einer rechtswidrigen Fesselungsanordnung verbunden wurde, und das Gericht, nachdem sich der Beteiligte geweigert hat, unter diesen Bedingungen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, in dessen Abwesenheit entscheidet. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.10.2021 - 1 K 1133/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Für die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde ist dem Kläger gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Fall eines vorangegangenen Antrags auf PKH, dass der Kläger noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare unternommen hat, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis für die Fristwahrung zu beheben. Insbesondere muss er innerhalb der Monatsfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH geschaffen haben (Senatsbeschluss vom 25.07.2012 - X S 14/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1821, unter 3.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO einen wirksamen PKH-Antrag gestellt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und zudem in laienhafter Form einen Verfahrensmangel des FG dargelegt. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel geltend gemacht, der auch tatsächlich vorliegt und auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). a) Der beschließende Senat legt den Vortrag des Klägers so aus, dass er in erster Linie eine Verletzung seines verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) durch das FG rügt. Gegenstand dieser Rüge ist der Umstand, dass der Kläger sich geweigert hat, unter der vom FG gesetzten Bedingung ‑‑einer Fesselung an Händen und Füßen‑‑ an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, und dass das FG gleichwohl die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat. b) Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Das FG hat dem Kläger das rechtliche Gehör versagt, indem es seine Vorführung in Hand- und Fußfesseln angeordnet und nach Ausbleiben des Klägers den Rechtsstreit in dessen Abwesenheit entschieden hat. aa) Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen. Daran fehlt es, wenn ein Beteiligter zu der vom FG angesetzten mündlichen Verhandlung nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 03.08.2017 - IX B 63/17, BFH/NV 2017, 1451, Rz 10 und vom 23.11.2016 - IV B 39/16, BFH/NV 2017, 333, Rz 10, jeweils m.w.N.). bb) Dem Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Ladung ist nach Auffassung des beschließenden Senats der vorliegende Fall gleichzusetzen, dass ein Beteiligter zwar grundsätzlich ordnungsgemäß geladen worden ist, die Ladung jedoch mit einer rechtswidrigen Fesselungsanordnung verbunden worden ist, die von den sitzungspolizeilichen Befugnissen des § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht gedeckt ist. (1) Gemäß § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (sogenannte Sitzungspolizei) dem Vorsitzenden. Dieser hat für die äußere Ordnung der Sitzung während der Verhandlung und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu sorgen. Vorsitzender in diesem Sinne ist auch der Einzelrichter (§§ 6, 79a Abs. 3 und 4 FGO). (a) Die Sitzungspolizei umfasst alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um den äußeren ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht ‑‑OLG‑‑ Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016 - 1 Ws 28/16, unter II.1.a, m.w.N.). (b) Zu den Zwangsmaßnahmen, die der Vorsitzende beziehungsweise der Einzelrichter im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse anordnen kann, gehört grundsätzlich auch die Fesselung eines Beteiligten. Allerdings handelt es sich bei einer Fesselungsanordnung um den stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 03.08.2011 - 2 BvR 1739/10, unter III.1.a aa; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2011 - 1 Ausl 31/11, Neue Zeitschrift für Strafrecht ‑‑NStZ‑‑ 2012, 649, 650; OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2011 - III-1 Vollz (Ws) 216/11, NStZ-Rechtsprechungsreport Strafrecht ‑‑NStZ-RR‑‑ 2011, 291). Sie kommt daher nur dann in Betracht, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die einen Fesselungsgrund ergeben, und wenn die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 03.08.2011 - 2 BvR 1739/10, unter III.1.a aa; Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2014 - 1 VB 39/14, unter III.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019 - 1 Ws (s) 213/19, Strafverteidiger Forum 2020, 203, unter II.2.). Weniger einschneidend kann beispielsweise die Zuweisung eines Platzes neben einem oder zwischen zwei Justizwachtmeistern sein (vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 176 GVG Rz 23). (c) Solche konkreten, eine Fesselung rechtfertigenden Tatsachen können sich im Fall eines Inhaftierten insbesondere aus Auffälligkeiten im Vollzug ergeben, wenn etwa der Betreffende gegen Personen oder Sachen gewalttätig geworden ist oder Fluchtversuche unternommen hat oder wenn Suizidabsichten erkennbar sind (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019 - 1 Ws (s) 213/19, Strafverteidiger Forum 2020, 203, unter II.2.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - 5 RVs 134/13, unter II.1.a). Es muss sich aber in jedem Fall um eine im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem möglichen Stand der Ermittlungen erkennbare, substantiierte und mit konkreten Anhaltspunkten belegbare Gefahr handeln, die aus dem Verhalten des Inhaftierten zu entnehmen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2011 - III-1 Vollz (Ws) 216/11, NStZ-RR 2011, 291). (d) Liegen derartige ‑‑konkrete‑‑ Erkenntnisse vor, ist bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Fesselungsanordnung zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende neben einem störungsfreien äußeren Verhandlungs- beziehungsweise Sitzungsablauf vor allem auch die Sicherheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal zu verantworten und zu gewährleisten hat. Deshalb ist dem Vorsitzenden bei der Entscheidung, ob hinreichender Anlass für eine sitzungspolizeiliche Maßnahme in Form einer Fesselung besteht, ein Ermessensspielraum einzuräumen (Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2014 - 1 VB 39/14, unter III.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019 - 1 Ws (s) 213/19, Strafverteidiger Forum 2020, 203, unter II.2.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - 5 RVs 134/13, unter II.1.a). (e) Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch dann, wenn eine Fesselungsanordnung nicht auf § 176 GVG, sondern als besondere Sicherungsmaßnahme auf § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6, § 90 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG) beziehungsweise auf eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift gestützt wird. Anordnungsbefugt ist in diesem Fall allerdings der Anstaltsleiter der JVA (§ 91 Abs. 1 Satz 1 StVollzG; ebenso § 91 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes ‑‑BbgJVollzG‑‑). Ungeachtet dessen setzt die Fesselungsanordnung auch in diesem Fall eine im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem möglichen Stand der Ermittlungen erkennbare, substantiierte und mit konkreten Anhaltspunkten belegbare Gefahr voraus, die sich aus dem Verhalten des Gefangenen ergeben muss. Befürchtungen, Vermutungen oder gar nur ein bloßer Verdacht genügen hierzu nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2011 - III-1 Vollz (Ws) 216/11, NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht 2011, 291, Rz 13). Hinzu kommt, dass gemäß § 90 StVollzG Fesseln in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden dürfen (ebenso § 90 Abs. 5 Satz 1 BbgJVollzG). Eine Doppelfesselung muss demnach unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf ganz besondere Ausnahmefälle ‑‑vor allem der Gefährdung von Leib und Leben Dritter‑‑ beschränkt bleiben (so Thüringer OLG, Beschluss vom 20.02.2018 - 1 Ws 54/17, Rz 14, zu § 89 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs). Dies wird man auch in Bezug auf eine (Doppel-)Fesselungsanordnung berücksichtigen müssen, die auf § 176 GVG gestützt wird. (2) Gemessen an diesen Maßstäben verstößt die Anordnung der Einzelrichterin, den Kläger in Hand- und Fußfesseln vorzuführen, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Gründe für diese Maßnahme sind in der jeweiligen Anordnung nicht genannt worden und ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Haft gegen Personen oder Sachen gewalttätig geworden wäre oder Fluchtversuche unternommen hätte oder dass er konkret suizidgefährdet wäre. Der allgemeine Hinweis auf das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen im FG genügt jedenfalls schon nicht in Bezug auf eine "einfache" Fesselungsanordnung und erst recht nicht zur Rechtfertigung einer Doppelfesselung. Unzutreffend ist schließlich auch die Annahme des FG, es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, konkrete Gründe vorzutragen, aus denen sich seine "Ungefährlichkeit" ergibt. c) Gemäß § 119 Nr. 3 FGO ist davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht. Der Kläger musste nicht darlegen, was er in der mündlichen Verhandlung noch hätte vortragen wollen und wie er mit seinem Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können (vgl. Senatsbeschluss vom 08.06.2005 - X B 54/04, BFH/NV 2005, 1620, unter II.3.). 3. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. Diese Vorschrift gilt auch im Fall des § 116 Abs. 6 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.2020 - VII B 206/18, BFH/NV 2020, 917, Rz 25 und vom 03.07.2019 - XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, Rz 27, m.w.N.). 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken