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Urteil

X R 21/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2023:U.230823.XR21.22.0
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Leitsätze
NV: Beiträge zur Absicherung des Pflegekostenrisikos, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da ein solcher Verein weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet.
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.02.2022 - 11 K 820/19 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Beiträge zur Absicherung des Pflegekostenrisikos, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da ein solcher Verein weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.02.2022 - 11 K 820/19 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 23.08.2023 - X R 15/22 (BFH/NV 2023, 1397), das ein Parallelverfahren zum dortigen Streitjahr 2016 betrifft. Im hiesigen Streitjahr 2017 hat sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Vorjahr 2016 nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. 2. Für den Fall, dass das FG im zweiten Rechtsgang zu einer Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge als Vorsorgeaufwendungen kommen sollte, wird es erneut Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen zur Pflegekostenvorsorge vom FA im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.07.2018 berücksichtigt worden sind oder nicht. Nach Aktenlage dürften diese Beiträge in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen worden sein; das FG hat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil allerdings das Gegenteil festgestellt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG sind "Beiträge zu den gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflicht-Pflegeversicherung)" abziehbar. V gehört weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ‑‑SGB XI‑‑) noch bietet er eine private Pflicht-Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) an. Die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug sind daher insoweit nicht erfüllt (vgl. bereits Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19, BFHE 270, 409, Rz 44; zu der ab dem 09.06.2021 geltenden Rechtslage in Bezug auf die Absicherung des Pflegerisikos durch Mitglieder von Solidargemeinschaften siehe auch § 21a und § 23 Abs. 4a SGB XI). Sollte das FA diese Beiträge gleichwohl als Sonderausgaben abgezogen haben, wird das FG im Falle eines Erfolgs der Klage im zweiten Rechtsgang insoweit eine Saldierung vornehmen müssen. 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken