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Urteil

I R 9/18

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2023:U.251023.IR9.18.0
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Leitsätze
1. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor. 2. NV: Erlässt das Finanzamt ohne Beachtung der während des Einspruchsverfahrens gegen eine Steuerfestsetzung eingetretenen Zahlungsverjährung noch eine Einspruchsentscheidung, wird dadurch nicht erneut der Lauf einer Zahlungsverjährung ausgelöst. Das Erlöschen der Steuerforderung gemäß § 232 der Abgabenordnung als Rechtsfolge der Zahlungsverjährung ist endgültig.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2018 - 7 K 50/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor. 2. NV: Erlässt das Finanzamt ohne Beachtung der während des Einspruchsverfahrens gegen eine Steuerfestsetzung eingetretenen Zahlungsverjährung noch eine Einspruchsentscheidung, wird dadurch nicht erneut der Lauf einer Zahlungsverjährung ausgelöst. Das Erlöschen der Steuerforderung gemäß § 232 der Abgabenordnung als Rechtsfolge der Zahlungsverjährung ist endgültig. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2018 - 7 K 50/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Bei der Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Klägerin handelt es sich ‑‑da das FA ihr nicht zugestimmt hat‑‑ um eine sogenannte einseitige Erledigungserklärung des Klägers. Mit der einseitigen Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Senatsbeschluss vom 12.10.1988 - I R 212/84, BFHE 154, 491, BStBl II 1989, 106; Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 23.02.2012 - IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479). 2. Im Streitfall kann dem Feststellungsbegehren der Klägerin nicht entsprochen werden, weil das die Hauptsache erledigende Ereignis ‑‑der Eintritt der Zahlungsverjährung‑‑ nicht während der Rechtshängigkeit der Klage, sondern bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. In dieser Situation ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein unzulässig; es liegt kein Fall der Erledigung vor (Senatsurteil vom 19.05.1976 - I R 154/74, BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785; Brandis in Tipke/Kruse, § 138 FGO Rz 11). a) Die Zahlungsverjährung der Forderungen aus den Haftungsbescheiden vom 23.01.2006 ist ausweislich des von der Klägerin nicht angefochtenen und daher in Bestandskraft erwachsenen Abrechnungsbescheids des FA vom 14.01.2019 mit Wirkung vom 31.12.2011 eingetreten. Der Eintritt der Zahlungsverjährung bewirkt gemäß § 232 AO, dass der Anspruch aus dem Steuerverhältnis erlischt. Nach ständiger Rechtsprechung führt der Eintritt der Zahlungsverjährung daher zur Erledigung der Hauptsache eines anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung (Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses, BFH-Urteile vom 26.04.1990 - V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802; vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865; vom 18.08.2020 - VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329). Ist Zahlungsverjährung ‑‑wie im Streitfall‑‑ bereits vor Erhebung der Klage über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eingetreten, dann besteht schon im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr; die Klage ist von vornherein unzulässig (Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung, vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 138 FGO Rz 11). b) Nach der Rechtsprechung des II. Senats des BFH (Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ausnahmsweise nicht, wenn mit der Klage (unter anderem) Zahlungsverjährung geltend gemacht wird und das FA im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids behauptet und den Eintritt der Zahlungsverjährung bestritten hat. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor, weil weder mit der Klage die Zahlungsverjährung geltend gemacht worden ist noch das FA den Eintritt der Zahlungsverjährung vor oder nach Erhebung der Klage bestritten hat. Die Beteiligten haben im Einspruchs- und im Klageverfahren ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Haftungsbeträge gestritten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben weder die Klägerin noch das FA (und auch nicht das FG) eine mögliche Zahlungsverjährung erwogen und geprüft. Aus der Unkenntnis der Beteiligten über die eingetretene Zahlungsverjährung lässt sich aber ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung nicht ableiten. c) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Erlass der Einspruchsentscheidung durch das FA am 06.11.2015 hinsichtlich der mit Ablauf des 31.12.2011 zahlungsverjährten Haftungsforderungen nicht zum erneuten Beginn des Laufs einer Zahlungsverjährung geführt. Das Erlöschen der Steuerforderung gemäß § 232 AO als Rechtsfolge der Zahlungsverjährung ist endgültig. Die Forderung kann daher nach Verjährungseintritt nicht durch einen weiteren Verwaltungsakt oder eine Zahlungsaufforderung der Behörde wiederaufleben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken