Beschluss
XI R 39/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.XIR39.20.0
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004 können Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht berücksichtigt werden. 2. Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen. 3. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004 können Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht berücksichtigt werden. 2. Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen. 3. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die betreffenden Refinanzierungsaufwendungen aus einer Pool-Finanzierung auf Ebene der Gewinnermittlung der Klägerin ungekürzt als Betriebsausgaben abzuziehen sind. 1. Grundlage der Besteuerung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Dieses bemisst sich nach dem Einkommen, das nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist. 2. Zu den Vermögensmehrungen der Klägerin gehörten in den Streitjahren die Erträge aus ihren Beteiligungen an den Fonds X und Y. Die auf Investmentanteile ausgeschütteten Erträge stellen im Falle der körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin Betriebseinnahmen dar (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004). a) Die Erträge des Investmentfonds werden entsprechend § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 ermittelt. Bei den Werbungskosten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 handelt es sich um solche (nur) "des Investmentfonds". Denn die Ermittlung der "auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie [der] ausschüttungsgleichen Erträge" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004) beschränkt sich auf die Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene des Investmentfonds (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 01.07.2020 - XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292, Rz 20). Bereits aus systematischen Gründen können auf der Ebene des Investmentfonds keine Werbungskosten des Anteilsinhabers oder (bezogen auf den Streitfall) Betriebsausgaben der Klägerin berücksichtigt werden; denn diese betreffen die Höhe der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentfonds nicht. b) Die ‑‑auf der Ebene des Investmentfonds ermittelten‑‑ Erträge sind bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004). Die an die Klägerin ausgeschütteten Erträge enthielten solche steuerfreien Einkünfte in festgestellter Höhe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. gg, § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004). c) Unabhängig vom Bestehen einer ‑‑vom FA insoweit in Abrede gestellten‑‑ Bindungswirkung dieser Feststellungen (bejahend Brandis/Heuermann/Wenzel, § 15 InvStG 2004 Rz 17) nach § 182 der Abgabenordnung (AO), wobei § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 lediglich auf § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verweist, können auf der Ebene des Investmentfonds auch in Bezug auf die Höhe der ausländischen Einkünfte keine dem Anteilsinhaber entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Denn die (festgestellten) steuerfreien ausländischen Einkünfte sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in den entsprechend § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 ermittelten Erträgen enthalten, weshalb eine Änderung der Höhe der ausländischen Einkünfte eine entsprechende Änderung der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge nach sich ziehen müsste. Dies ist nach den Ausführungen unter II.2.a ausgeschlossen, weil auf der Ebene des Anteilsinhabers erfolgende Geschäftsvorfälle keine Auswirkung auf die Höhe der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentfonds haben. Entgegen der Auffassung des FA können danach die steuerfreien ausländischen Einkünfte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004) dem Anteilsinhaber (hier: der Klägerin) nicht um diesem entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben gekürzt zugerechnet werden. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.08.2009 (BStBl I 2009, 931, Rz 75) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des FA steht die vom FG angenommene Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG 2004 auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b aa), da das FG die Berücksichtigung der im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung verwirklichten Tatbestandsmerkmale auf der Ebene des Anteilsinhabers vollzieht. 3. Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen, dass § 3c Abs. 1 EStG dem Abzug nicht entgegen steht. a) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Die betriebliche Veranlassung der vorliegenden Pool-Finanzierung und der daraus resultierenden Ausgaben wird vom FA nicht in Abrede gestellt. Allerdings dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG ‑‑vorbehaltlich der Regelungen des hier nicht einschlägigen § 3c Abs. 2 EStG‑‑ Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. b) Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (BFH-Urteile vom 20.10.2004 - I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, unter II.4.b; vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, BFHE 260, 400, BStBl II 2018, 487, Rz 42; jeweils m.w.N.). Dies erfordert eine klar abgrenzbare Beziehung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen im Sinne einer unlösbaren wirtschaftlichen Verbindung, das heißt einer konkret feststellbaren Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2000 - I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577, unter II.1.b bb; vom 27.08.2013 - VIII R 3/11, BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560, Rz 25 ff., m.w.N.). Ein für die Anwendung des § 3c EStG nicht ausreichender lediglich mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht u.a., wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerfreien Einnahmen stehen. Zu solchen mittelbaren Ausgaben gehören zum Beispiel Depotbankgebühren, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten oder auch Verwaltungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, BFHE 260, 400, BStBl II 2018, 487, Rz 42, m.w.N.). c) Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen der Klägerin für die Pool-Finanzierung handelt es sich, wie das FG zu Recht angenommen hat, nicht um nichtabziehbare Aufwendungen im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG, sondern um solche, die allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften der Klägerin aus den Fonds X und Y stehen. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin keine Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung von Anteilen an den Fonds X und Y zu finanzieren, da nach Anlage 9 des vom FG in Bezug genommenen Betriebsprüfungs-berichts keine "unmittelbare Refinanzierung der Geldanlage" vorlag. Dass infolge der allgemeinen Darlehensaufnahme der Klägerin rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investmentanteile entfielen, reicht nach den unter II.3.b dargestellten Grundsätzen für ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG nicht aus. d) Die diesbezüglichen Einwendungen des FA greifen nicht durch. aa) Das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 23.02.2011 - I R 52/10 (BFH/NV 2011, 1354, Rz 40 ff.) verhält sich zum vorliegenden Streitfall nicht. Der BFH hatte sich dort weder mit der Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG noch mit der steuerrechtlichen Einordnung von Finanzierungskosten in der Folge einer Darlehensaufnahme zu befassen. bb) Auch das BFH-Urteil vom 11.10.2012 - I R 66/11 (BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz 15) ist nicht einschlägig. Zwar wurde geurteilt, dass eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten kann, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen "Pool" gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat. Diese Entscheidung entspricht jedoch der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG, wonach Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten sind. Zu § 3c Abs. 1 EStG verhält sich die Entscheidung nicht. cc) Die Begründung des Urteils des FG Köln vom 11.12.2014 - 10 K 2892/14 (EFG 2015, 573), das eine Aufteilung von Ausgaben in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil gebilligt hat, da diese Kosten auch dann angefallen wären, wenn die dortige Klägerin ausschließlich steuerfreie ausländische Grundstücksgeschäfte getätigt hätte, ist nicht tragfähig. Denn diese Begründung geht nicht vom festgestellten, sondern von einem gedachten Sachverhalt aus, bei dem es einer Zurechnung der Ausgaben nicht bedurft hätte. dd) Aus den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen FG vom 11.05.2011 - 1 K 224/07 (EFG 2011, 1459) und des FG München vom 13.03.2017 - 7 K 59/14 (EFG 2017, 942) ergibt sich nichts, das Veranlassung dafür gäbe, von der ständigen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 20.10.2004 - I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; vom 27.08.2013 - VIII R 3/11, BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560 und vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, BFHE 260, 400, BStBl II 2018, 487) abzuweichen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken