Urteil
III R 42/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.300124.IIIR42.22.0
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Leitsätze
1. Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann, wenn es nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014). 2. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist. 3. Indizien für eine fortwirkende erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt können sich aus dem Straf- beziehungsweise Sicherungsverfahren ergeben. Zu berücksichtigen sein kann namentlich, dass eine seelische Erkrankung des Kindes, welche zugleich die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung darstellt, dazu geführt hat, dass dem Kind wegen der von ihm begangenen rechtswidrigen Taten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (§ 20 StGB).
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.10.2022 - 5 K 181/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann, wenn es nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014). 2. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist. 3. Indizien für eine fortwirkende erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt können sich aus dem Straf- beziehungsweise Sicherungsverfahren ergeben. Zu berücksichtigen sein kann namentlich, dass eine seelische Erkrankung des Kindes, welche zugleich die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung darstellt, dazu geführt hat, dass dem Kind wegen der von ihm begangenen rechtswidrigen Taten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (§ 20 StGB). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.10.2022 - 5 K 181/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Vorinstanz ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass C auch während der Zeit, in der die vom AG Hamburg angeordnete (einstweilige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wurde, als behindertes Kind gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist. 1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. a) Für den am XX.07.1999 geborenen Sohn der Klägerin wurde ‑‑was zwischen den Beteiligten unstreitig ist‑‑ durch Bescheid vom XX.06.2016 ein Grad der Behinderung von 80 und das Merkmal "H" für Hilflosigkeit festgestellt. b) Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. Senatsurteil vom 15.12.2021 - III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 14). Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. c) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfordert zudem, dass das Kind "wegen" seiner Behinderung außerstande sein muss, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss somit nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein (Senatsurteil vom 15.03.2012 - III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 11; BFH-Urteil vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 28, m.w.N.; Droege in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32 Rz C 37). aa) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden, kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 31; vom 23.01.2013 - XI R 50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 19; BFH-Beschluss vom 08.11.2012 - VI B 86/12, BFH/NV 2013, 371). Gleiches gilt für behinderte Kinder, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind (Senatsbeschluss vom 25.02.2009 - III B 47/08, BFH/NV 2009, 929). Begründet wird dies mit der dann insoweit fehlenden Kausalität zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Soweit andere, die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt insoweit überholende Ursachen ‑‑wie beispielsweise die Inhaftierung oder die Unterbringung im Maßregelvollzug‑‑ hinzutreten, sei Kindergeld selbst dann zu versagen, wenn die Begehung der zur Inhaftierung führenden Straftat behinderungsbedingt ist (vgl. dazu auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2010 - 6 K 2465/08, EFG 2010, 658; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28.11.2012 - 2 K 240/12, EFG 2013, 787; Hessisches FG, Urteil vom 14.09.2022 - 6 K 351/22, juris, Rz 15). Während der Haft sei ein Kind unabhängig davon, ob es behindert ist oder nicht, grundsätzlich außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; in diesen Fällen stehe nicht die Behinderung eines Kindes der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts entgegen, sondern die Inhaftierung (BFH-Urteil vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 32). Die Inhaftierung begründe ebenso wie eine allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände, wie zum Beispiel mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung oder Ablehnung von Stellenangeboten, die zur Arbeitslosigkeit des behinderten Kindes und damit zu dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führen (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 19.11.2008 - III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.b; vom 15.03.2012 - III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 13), keine Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 33). Die Literatur folgt diesen Grundsätzen (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz 121; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 119, m.w.N.; vgl. Bauhaus in Korn, § 32 EStG Rz 77; Brandis/Heuermann/Selder, § 32 EStG Rz 120). bb) Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Kausalität der Behinderung für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sind für die Fälle, in denen ein Strafgericht die Unterbringung des Kindes in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, fortzuentwickeln und zu präzisieren. (1) Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der Senat bereits entschieden, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern vielmehr die Mitursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt erheblich sein muss (vgl. Senatsurteile vom 19.11.2008 - III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.c; vom 15.03.2012 - III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 11, 13). Auf diese Rechtsprechung hat der XI. Senat in seinem Urteil vom 30.04.2014 - XI R 24/13 (BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014) unter Rz 33 ausdrücklich hingewiesen. Ob eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt gegeben ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 14.12.2001 - VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486, unter 2.; Senatsurteil vom 15.03.2012 - III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 11; BFH-Urteile vom 28.01.2004 - VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784, unter 2.; vom 26.08.2003 - VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326, unter 3.; Brandis/Heuermann/Selder, § 32 EStG Rz 120). Eine abstrakte Betrachtungsweise ist nicht zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.2001 - VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486, unter 2.). Diese Grundsätze sind auch in Fällen anzuwenden, in denen ein behindertes Kind wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat nicht verurteilt werden konnte und nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist. Entsprechendes gilt für die Zeiträume, in denen das Kind nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) einstweilen in einer solchen Einrichtung untergebracht ist. (2) Die erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt muss daher nicht zwangsläufig entfallen, wenn das Kind aufgrund seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Zwar ist das Kind dann letztlich wegen der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt kann aber weiterhin fortbestehen. Ob die Behinderung eine wesentliche Mitursache für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt bleibt oder ob die zwangsweise Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Justizvollzugsanstalt diese Ursache so überlagert, dass die Behinderung im Vergleich dazu nicht mehr als wesentliche Bedingung angesehen werden kann, kann nur anhand der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles bewertet werden. (3) Der Freiheitsentzug selbst ist dabei lediglich eines von mehreren Indizien, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Daneben sind aber auch die Umstände festzustellen und zu gewichten, die zu der freiheitsentziehenden Maßnahme geführt haben. Dabei können die Ergebnisse des Strafverfahrens beziehungsweise Sicherungsverfahrens (§§ 413 ff. StPO) herangezogen werden. Ergibt sich daraus, dass das Kind an einer seelischen Erkrankung leidet, welche zugleich die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung darstellt, und deswegen eine oder mehrere rechtswidrige Taten begangen hat, für die ihm kein Schuldvorwurf gemacht (§ 20 StGB) und wegen der es daher nicht verurteilt werden kann, so liegt darin ein gewichtiges Indiz für eine fortwirkende erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung. Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 63 StGB kann nur deshalb angeordnet werden, weil eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vorliegt, diese kausal für die Tat war und darüber hinaus die Gefahr besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017 - 1 StR 658/16, Neue Zeitschrift für Strafrecht - Rechtsprechungs-Report Strafrecht 2017, 272). Der Freiheitsentzug erfolgt nicht zur Ahndung eines vorwerfbaren Verhaltens, sondern aufgrund der krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Kindes zum Schutze der Allgemeinheit. In einem solchen Fall stellt die Unterbringung im Maßregelvollzug keinen Fall der überholenden Kausalität dar, der die Behinderung als für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt unbeachtlich erscheinen ließe. (4) Etwas anderes kann gelten, wenn die Unterbringung nach § 63 StGB neben einer Verurteilung ausgesprochen wird. Denn eine Freiheitsstrafe dient der Ahndung einer (trotz der Behinderung) vorwerfbar begangenen Tat und hindert das behinderte Kind unabhängig von seinem Handicap (wie ein nicht behindertes Kind) an der Erwerbstätigkeit. Dies gilt auch im Falle einer im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangenen Tat. Die Verurteilung aufgrund der vorwerfbaren Tat stellt eine Zäsur dar. Zwar wird der Ursachenzusammenhang zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt in diesem Fall nicht vollständig beseitigt. Dies schließt es aber nicht aus, die aufgrund des vorwerfbaren Verhaltens angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme im Rahmen der Prüfung der Mitursächlichkeit als die rechtlich allein wesentliche Bedingung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zu werten. 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen. a) Die rechtliche Würdigung des FG, die Unterbringung des C in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Unterbringungsbefehls vom XX.03.2017 und des Urteils des AG Hamburg vom XX.04.2018 - XX Ls XX/XX gemäß § 63 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes stelle keine die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt überholende Ursache dar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist (jedenfalls) möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Sie ist daher für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.05.2011 - IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787 und vom 13.01.2011 - V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, m.w.N.). b) Das FG hat im Rahmen der Gesamtwürdigung darauf abgestellt, dass C bereits vor der (einstweiligen) Unterbringung wegen seiner schweren seelischen Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Zu Recht hat das FG außerdem dem Umstand besondere Bedeutung zugemessen, dass C nicht im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), sondern ohne Schuld gehandelt hat (§ 20 StGB), da seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der seelischen Erkrankung, die zugleich die Behinderung begründet, bei der Begehung der Taten aufgehoben war. Die Unterbringung des Kindes in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB stellt jedenfalls in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation kein überlagerndes Ereignis in dem Sinne dar, dass die Behinderung im Vergleich zur Freiheitsbeschränkung nicht mehr als eine wesentliche Ursache für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bewertet werden kann. Die krankhafte seelische Störung wirkte bei den rechtswidrigen Taten fort, begründete die Gefährlichkeit des C für die Allgemeinheit und war wesentliche Ursache für die Anordnung der Unterbringung. Die aus der gerichtlichen Anordnung folgende Beschränkung der persönlichen Freiheit kann daher nicht als eine von der Behinderung unabhängige Ursache angesehen werden, die zu einer Überlagerung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt durch die Freiheitsbeschränkung führt. Vielmehr blieb die Behinderung auch nach der Unterbringung erheblich mitursächlich dafür, dass C am Selbstunterhalt durch Teilnahme am Erwerbsleben gehindert war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken