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Beschluss

X S 32/23

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:B.310124.XS32.23.0
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Leitsätze
1. NV: Die Annahme von Prozessunfähigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche Beweismittel ausgeschöpft werden, insbesondere ein Sachverständigengutachten eingeholt und zuvor eine persönliche Anhörung durchgeführt wird. Die fehlende Mitwirkung an der Aufklärung geht zu Lasten des Antragstellers. 2. NV: Ist für einen Antragsteller in der Vergangenheit eine sachverständige Begutachtung durchgeführt worden, die zur Feststellung von Prozessunfähigkeit geführt hat, und setzt der Antragsteller sein Prozessverhalten (hier: Anhängigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren bei den Obergerichten) unverändert fort, kann auch ohne erneute Begutachtung der Schluss auf das Fortbestehen der Prozessunfähigkeit gerechtfertigt sein.
Tenor
Die Verfahren X S 32/23 (PKH) bis X S 40/23 (PKH) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge werden als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Annahme von Prozessunfähigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche Beweismittel ausgeschöpft werden, insbesondere ein Sachverständigengutachten eingeholt und zuvor eine persönliche Anhörung durchgeführt wird. Die fehlende Mitwirkung an der Aufklärung geht zu Lasten des Antragstellers. 2. NV: Ist für einen Antragsteller in der Vergangenheit eine sachverständige Begutachtung durchgeführt worden, die zur Feststellung von Prozessunfähigkeit geführt hat, und setzt der Antragsteller sein Prozessverhalten (hier: Anhängigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren bei den Obergerichten) unverändert fort, kann auch ohne erneute Begutachtung der Schluss auf das Fortbestehen der Prozessunfähigkeit gerechtfertigt sein. Die Verfahren X S 32/23 (PKH) bis X S 40/23 (PKH) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge werden als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei. II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dies ist sachgerecht, da die Verfahren gleichgelagert sind. 2. Der Senat legt die am 17.10.2023 eingegangenen Eingaben der Antragstellerin dahingehend aus, dass damit lediglich PKH für beabsichtigte Entschädigungsklagen beantragt werden soll. Zwar hat die Antragstellerin nach dem Wortlaut ihrer Eingaben auch Entschädigungsklagen erhoben. Diese wären aber im Hinblick auf die fehlende Postulationsfähigkeit der Antragstellerin (§ 62 Abs. 4 FGO) unzulässig. Die vom Senat vorgenommene Auslegung ist daher zur Vermeidung einer die Antragstellerin belastenden Kostenpflicht geboten. Für die Antragstellerin tritt dadurch kein Rechtsnachteil ein, da im Fall der Gewährung von PKH die Entschädigungsklagen ‑‑gegebenenfalls unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand‑‑ in wirksamer Form durch einen Prozessbevollmächtigten erhoben werden könnten. III. Die Anträge sind unzulässig, weil die Antragstellerin prozessunfähig ist. 1. Fähig zur Vornahme von Prozesshandlungen ist grundsätzlich, wer nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Geschäftsunfähig ist unter anderem, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dabei ist auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit ‑‑beschränkt auf einen bestimmten Teilbereich des Lebens‑‑ möglich (BVerwG-Urteil vom 05.06.1968 - V C 147.67, BVerwGE 30, 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) setzt die Annahme von Prozessunfähigkeit grundsätzlich voraus, dass sämtliche Beweismittel ausgeschöpft werden, insbesondere ein Sachverständigengutachten eingeholt und zuvor eine persönliche Anhörung durchgeführt wird. Ferner ist auf die Bestellung einer Betreuungsperson hinzuwirken (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 16.06.2016 - 1 BvR 2509/15, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Rechtsprechungs-Report 2016, 495). Wenn jedoch auch nach Erschöpfung der Möglichkeiten des Gerichts Zweifel an der Prozessfähigkeit verbleiben, gehen diese zu Lasten der Antragstellerin, so dass von ihrer Prozessunfähigkeit auszugehen ist (BVerfG-Beschluss vom 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 u.a., Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2021, 891, Rz 11 f.). 2. Nach diesen Grundsätzen ist von der Prozessunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen. a) Aus dem Beschluss des BVerwG vom 11.12.2017 - 5 A 4.17 und den darin in Bezug genommenen Unterlagen (Sachverständigengutachten, Beschlüsse des Betreuungs- und Beschwerdegerichts) ergibt sich, dass die Antragstellerin seinerzeit prozessunfähig war. Daran hat sich zur Überzeugung des Senats bis heute nichts geändert. Am BFH hat die Antragstellerin auch nach 2017 eine Vielzahl aussichtsloser Verfahren anhängig gemacht. Ferner ergibt sich aus weiteren gerichtlichen Entscheidungen jüngeren Datums, dass die Antragstellerin auch weiterhin hunderte aussichtslose Verfahren bei verschiedenen deutschen Gerichten anhängig macht (z.B. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ‑‑OVG NRW‑‑ vom 25.02.2022 - 4 A 394/22, dessen Art der Bezugnahme auf den BVerwG-Beschluss vom 11.12.2017 - 5 A 4.17 deutlich erkennen lässt, dass es sich um ein Verfahren der Antragstellerin handelte). Dies zeigt ‑‑ebenso wie die in den Ausgangsverfahren erhobenen Klagen, für die eine Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit nicht einmal entfernt in Betracht kommt‑‑, dass die Antragstellerin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Bezug auf ihre Prozessangelegenheiten logischen und sinnvollen Argumentationen gegenüber unzugänglich ist und den Realitätsbezug verloren hat. b) Der Senat ist unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht verpflichtet, die Antragstellerin nochmals sachverständig begutachten zu lassen. Die Antragstellerin ist im Verfahren vor dem Betreuungsgericht von einem Sachverständigen begutachtet worden, der aus der Begutachtung die Prozessunfähigkeit der Antragstellerin gefolgert hat. Anlass für eine erneute Untersuchung besteht erst dann, wenn Anzeichen für eine Änderung des Zustandes vorliegen (vgl. BVerwG-Urteil vom 31.08.1966 - V C 223.65, BVerwGE 25, 36). Daran fehlt es. Auch wenn seitdem bereits gut neun Jahre verstrichen sind, hat sich das Prozessverhalten der Antragstellerin, das für den Gutachter und das Betreuungsgericht für den Schluss auf das Bestehen von Prozessunfähigkeit maßgeblich war, nicht geändert. Sowohl nach den Ausführungen des BVerwG als auch nach denen des OVG NRW als auch nach den eigenen Erkenntnissen des Senats macht die Antragstellerin weiterhin hunderte aussichtslose Verfahren vor den (Ober-)Gerichten anhängig. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in dem seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraum ihre Prozessfähigkeit wiedererlangt haben könnte, sind nicht ersichtlich. 3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Verfahrenspfleger nach § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 57 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wie von der Antragstellerin ‑‑in den Ausgangsverfahren‑‑ beantragt, nicht zu bestellen ist. Sie soll nicht als nicht prozessfähige Partei verklagt werden, wie es § 57 Abs. 1 ZPO seinem Wortlaut nach verlangt. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise dem Kläger ein Pfleger zu bestellen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10.03.2016 - X S 47/15, BFH/NV 2016, 1044, Rz 14, m.w.N.), liegen nicht vor. 4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken