Urteil
VII R 2/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.200224.VIIR2.23.0
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Leitsätze
1. NV: Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO 1472/2006) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (DVO 1294/2009) durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für ungültig erklärt wurden, weil die Kommission der Europäischen Union (EU) nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die EU-Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex. 2. NV: Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollständig entfallen war, die EU-Kommission gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die EU-Kommission unverändert geblieben ist.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.04.2016 - 14 K 336/16 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO 1472/2006) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (DVO 1294/2009) durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für ungültig erklärt wurden, weil die Kommission der Europäischen Union (EU) nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die EU-Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex. 2. NV: Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollständig entfallen war, die EU-Kommission gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die EU-Kommission unverändert geblieben ist. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.04.2016 - 14 K 336/16 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Sie ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a FGO durch Gerichtsbescheid. 1. Nach Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst wurde. Die geltenden Zollvorschriften und somit auch Art. 236 Abs. 1 ZK sind gemäß Art. 1 Abs. 4 VO 1472/2006 beziehungsweise Art. 1 Abs. 5 DVO 1294/2009 auf die in diesen Verordnungen festgelegten Antidumpingzölle anzuwenden. Im Streitfall schuldete die Klägerin den entrichteten Antidumpingzoll, weil die von ihr im noch betroffenen Zeitraum vom 21.12.2008 bis 31.03.2011 aus China und Vietnam eingeführten und zum zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 ZK) angemeldeten Schuhe sowohl im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung (Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK) als auch ‑‑in der überwiegenden Zahl der Fälle‑‑ im Zeitpunkt der Zahlung einem Antidumpingzoll nach der VO 1472/2006, verlängert um einen Zeitraum von 15 Monaten durch Art. 2 DVO 1294/2009 bis 31.03.2011, unterlagen. Die Klägerin ist als Anmelderin nach Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK Schuldnerin des Antidumpingzolls. Das HZA hat der Berechnung des Antidumpingzolls zu Recht den allgemeinen Antidumpingzollsatz in Höhe von 16,5 % für die aus China eingeführten Schuhe und in Höhe von 10 % für die aus Vietnam eingeführten Schuhe auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, zugrunde gelegt (Art. 1 Abs. 3 VO 1472/2006, Art. 1 Abs. 3 DVO 1294/2009). Ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz war für die hier betroffenen ausführenden Hersteller (…) nicht vorgesehen, weil die Kommission für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer keine individuelle Entscheidung über MWB-Anträge gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b GrundVO i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21.12.2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEU 2005, Nr. L 340, 17) beziehungsweise der neueren Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ‑‑kodifizierte Fassung‑‑ (ABlEU 2009, Nr. L 343, 51) getroffen (Erwägungsgründe 60 ff. VO 1472/2006) und auch keine IB nach Art. 9 Abs. 5 GrundVO gewährt hatte (Erwägungsgründe 82 ff. VO 1472/2006). Die Berechnung des Antidumpingzolls und die Tarifierung der eingeführten Waren wurden von der Klägerin nicht in Frage gestellt, weshalb der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht. 2. Für die Entstehung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls besteht eine Rechtsgrundlage. Der Rechtsgrund für die buchmäßige Erfassung beziehungsweise Zahlung des Antidumpingzolls ist nicht infolge der Beanstandung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 durch den EuGH und der anschließenden Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens durch die Kommission nachträglich entfallen. a) Mit Urteil vom 04.02.2016 - C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74 erklärte der EuGH die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 zwar für ungültig, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 GrundVO verstießen, weil der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf MWB und IB der nicht in die gemäß Art. 17 GrundVO gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hatten. Infolgedessen nahm die Kommission entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Antidumpingverfahren in dem Stadium wieder auf, in dem die Regelwidrigkeit eingetreten war, und erließ die DVO 2016/223. Diese Vorgehensweise hält der erkennende Senat für unionsrechtskonform, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20 (BFHE 279, 374, Rz 29) verwiesen wird. Abgesehen davon hat der EuGH die Gültigkeit der DVO 2016/223 mit Urteil vom 15.03.2018 - C-256/16, EU:C:2018:187 bestätigt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20, BFHE 279, 374, Rz 30 ff.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 11.01.2024 - C-517/22 P, EU:C:2024:9, Rz 51 und 57). Mit der DVO 2016/1647 hat die Kommission u.a. für …, und mit der DVO 2016/1395 u.a. für …, sowie mit DVO 2016/1731 u.a. für …, einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 10 % (Art. 1 Abs. 3 DVO 2016/1647 i.V.m. Anh. II zur DVO 2016/1647; Art. 1 Nr. 3 DVO 2016/1731) beziehungsweise 16,5 % (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Anh. II zur DVO 2016/1395) auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Im Ergebnis werden somit die streitgegenständlichen Einfuhren von diesen drei nachträglich erlassenen Verordnungen erfasst. Die neu geregelten Zollsätze entsprechen den Zollsätzen, die mit den vom EuGH beanstandeten Antidumpingverordnungen VO 1472/2006 und DVO 1294/2009 festgesetzt worden waren. Mit dem Erlass der DVO 2016/1647, der DVO 2016/1395 und der DVO 2016/1731 hat die Kommission die vom EuGH festgestellten Mängel des Antidumpingverfahrens beseitigt und dieses endgültig abgeschlossen. Auf den Einwand des HZA, es sei nicht unstreitig, dass die hier betroffenen Ausführer einen MWB- oder IB-Antrag gestellt haben, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. b) Die vom EuGH beanstandeten Verordnungen wurden nicht in vollem Umfang für ungültig erklärt, sondern nur insoweit, als der Rat und die Kommission gegen die Vorgaben der GrundVO verstoßen hatte. Infolge des Erlasses der unionsrechtskonformen DVO 2016/1647, DVO 2016/1395 und DVO 2016/1731 wurden die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 insofern ersetzt, als ein endgültiger Antidumpingzoll auf die während der Geltungsdauer jener Verordnungen erfolgten Einfuhren von bestimmten Schuhen wiedereingeführt wurde und die vom EuGH beanstandeten Verfahrensfehler geheilt wurden. Somit beruhte die Entstehung der Antidumpingzölle infolge der Annahme der Zollanmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 Abs. 2 ZK für die von der Klägerin eingeführten Schuhe und die Festsetzung des Antidumpingzolls auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, mit der Folge, dass der Antidumpingzoll im Sinne von Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet war. Auch eine teilweise Erstattung kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Höhe der festgesetzten Antidumpingzollsätze im Vergleich zur VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 unverändert geblieben ist. Dass die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens und die wirksame Wiedereinführung von Antidumpingzöllen nicht dazu führen, dass die sofortige und vollständige Erstattung zuvor entrichteter Antidumpingzölle geboten ist, hat der EuGH schließlich auch in seinem Urteil vom 11.01.2024 - C-517/22 P, EU:C:2024:9, Rz 58 ff. bestätigt. c) Die Wiedereinführung der Antidumpingzölle verstößt weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das Rückwirkungsverbot. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20 (BFHE 279, 374, Rz 38 ff.) verwiesen (vgl. auch EuGH-Urteil vom 11.01.2024 - C-517/22 P, EU:C:2024:9, Rz 62). 3. Das HZA war nach Erlass der DVO 2016/1395, DVO 2016/1647 und DVO 2016/1731 nicht zu einer erneuten Festsetzung des Antidumpingzolls durch Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids gegenüber der Klägerin verpflichtet. a) Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Diese Mitteilung an den Zollschuldner darf gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist ist während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt. Dass das HZA der Klägerin den Antidumpingzoll ursprünglich nicht innerhalb der Frist nach Art. 221 Abs. 3 ZK mitgeteilt hätte, hat die Klägerin nicht vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass diese Frist eingehalten wurde. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Einfuhrabgabenbescheide im Sinne von § 125 der Abgabenordnung bestehen ebenfalls nicht. b) Eine nochmalige Mitteilung des auf die Einfuhren der Klägerin entfallenden Antidumpingzolls war aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Streitfalls (vgl. EuGH-Urteil vom 19.06.2019 - C-612/16, EU:C:2019:508, Rz 84 ff.) nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht geboten. aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls dem Grunde nach nicht entfallen war (s. oben), weil die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 ‑‑abgesehen von den punktuellen Beanstandungen durch den EuGH‑‑ grundsätzlich wirksam geblieben sind. Mit dem Erlass der DVO 2016/1395, DVO 2016/1647 und DVO 2016/1731 hat die Kommission die vom EuGH festgestellten Verfahrensfehler beseitigt, aber keine inhaltlichen Änderungen an der VO 1472/2006 beziehungsweise der DVO 1294/2009 vorgenommen und insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin keinen neuen Antidumpingzoll eingeführt. Insbesondere hat die Kommission auch nach nochmaliger Prüfung der MWB- und IB-Anträge der hier in Rede stehenden Ausführer keinen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz für diese eingeführt, sodass der Antidumpingzollsatz und dementsprechend die Höhe des geschuldeten Antidumpingzolls unverändert geblieben sind. Somit kommt auch eine teilweise Erstattung ‑‑unabhängig davon, ob diese überhaupt zulässig wäre‑‑ nicht in Betracht. bb) Abgesehen davon ist die Entstehung der Zollschuld von der Mitteilung ihres Betrages unabhängig; die Mitteilung hat keinen Einfluss auf die Existenz der Zollschuld. Der Betrag der Einfuhrabgaben bleibt daher im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZK auch dann gesetzlich geschuldet, wenn er dem Zollschuldner nicht gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt wurde (vgl. EuGH-Urteil vom 20.10.2005 - C-247/04, EU:C:2005:628, Rz 26 ff.). c) Die teilweise Ungültigerklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 begründete auch keine Verpflichtung der nationalen Zollbehörden zur vorübergehenden Erstattung sowie zur erneuten Mitteilung des Antidumpingzolls. In dem EuGH-Urteil vom 04.02.2016 - C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74 wurde eine solche Verpflichtung nicht ausgesprochen. Vielmehr ergab sich aus dieser Entscheidung lediglich die Verpflichtung der Kommission, die zu Unrecht nicht berücksichtigten MWB- und IB-Anträge nachträglich zu prüfen und das Antidumpingverfahren an der Stelle wiederaufzunehmen, an welcher der Fehler aufgetreten war. Darüber hinaus stand einer vorübergehenden Erstattung die DVO 2016/223 entgegen, deren Gültigkeit der EuGH ‑‑wie bereits ausgeführt‑‑ mit Urteil vom 15.03.2018 - C-256/16, EU:C:2018:187 bestätigt hat. d) Da im Streitfall aufgrund der DVO 2016/223 der von der Klägerin gezahlte Antidumpingzoll nicht (vorübergehend) erstattet wurde, liegt der Sachverhalt auch anders als in den EuGH-Urteilen vom 02.02.2012 - C-249/10 P, EU:C:2012:53 und vom 15.11.2012 - C-247/10 P, EU:C:2012:710, in denen aufgrund der Nichtigerklärung der Antidumpingverordnungen im Hinblick auf diese Ausführer eine Erstattung erfolgt war (vgl. dazu Erwägungsgrund 10 DVO 2016/223, mit Verweis auf Beschluss 2014/149/EU). e) Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 03.08.2023 erfordert auch das EuGH-Urteil vom 08.09.2022 - C-507/21 P, EU:C:2022:649 keine erneute Mitteilung des Antidumpingzolls an die Klägerin. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass sich andere Einführer, denen der Antidumpingzoll erstattet wurde, in einer anderen Situation als die Kläger in dem Verfahren C-507/21 P befinden (Rz 73), denen die gezahlten Abgaben aufgrund der Wiedereinführung der Antidumpingzölle nicht erstattet werden konnten (Rz 68). Im Ergebnis sind die Kläger dieses Verfahrens in derselben Situation wie die Einführer, denen die Antidumpingzölle erstattet und später wieder auferlegt wurden (Rz 79). Aus dieser Entscheidung geht somit hervor, dass der EuGH eine erneute Mitteilung der Abgaben nur dann in Betracht zieht, wenn der Antidumpingzoll zuvor erstattet wurde. Die Antidumpingzölle wurden im Streitfall buchmäßig erfasst und diese buchmäßige Erfassung wurde nicht aufgehoben. Eine nochmalige buchmäßige Erfassung kommt auch aus diesem Grund vorliegend nicht in Betracht. 4. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht ‑‑wie bereits ausgeführt‑‑ nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung und Ergänzung der Antidumpingzölle durch die oben genannten EuGH-Entscheidungen als geklärt ansieht (vgl. EuGH-Urteile vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415, Rz 16 und vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799). Auch insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20 (BFHE 279, 374) verwiesen. Hinzu tritt der Umstand, dass auch das EuGH-Urteil vom 11.01.2024 - C-517/22 P, EU:C:2024:9 ‑‑und damit die jüngere Rechtsprechung des EuGH‑‑ diese Rechtsauffassung stützt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken