Beschluss
IX R 28/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:B.210524.IXR28.22.0
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Leitsätze
NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht oder für ein hierauf bezogenes Rechtsmittel entfällt, wenn der Steuerpflichtige ein finanzgerichtliches Verfahren in Gang gesetzt hat, in dem die streitgegenständlichen Akten dem Gericht vorgelegt wurden und aus diesem Grund ein umfassendes und nicht beschränkbares Recht auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung besteht.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2021 - 10 K 3159/20 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht oder für ein hierauf bezogenes Rechtsmittel entfällt, wenn der Steuerpflichtige ein finanzgerichtliches Verfahren in Gang gesetzt hat, in dem die streitgegenständlichen Akten dem Gericht vorgelegt wurden und aus diesem Grund ein umfassendes und nicht beschränkbares Recht auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung besteht. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2021 - 10 K 3159/20 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die unzulässige Revision ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Revision ist unzulässig, da es dem Kläger an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 1. Zu den ungeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen einer jeden Anrufung eines Gerichts gehört das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30.08.2023 - X B 58/23, Rz 16, m.w.N.). Dessen anfängliches Fehlen oder späterer Wegfall bewirken die Unzulässigkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs (Senatsurteil vom 07.06.1994 - IX R 141/89, BFHE 174, 446, BStBl II 1994, 756, unter I.1.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn es für den Rechtsbehelfsführer einen verfahrensmäßig einfacheren und/oder schnelleren Weg gibt, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 21.08.2018 - X S 23/18, Rz 13 sowie vom 03.07.2014 - III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282, Rz 10; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 40 FGO Rz 165; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., vor § 33 Rz 19). Ein Bedürfnis, abstrakte Rechtsfragen zu klären, genügt insoweit nicht (BFH-Beschluss vom 07.01.2002 - III B 34/01, BFH/NV 2002, 665). 2. Im Streitfall ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die vorliegende Revision entfallen. a) Prozessuales Ziel der Revision war es, das FA zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die anlässlich der bei ihm durchgeführten Außenprüfung angelegte Handakte zu gewähren. Die Akteneinsicht sollte den Kläger ‑‑wie in der Revisionsbegründung vom 31.07.2023 verdeutlicht‑‑ in den Stand versetzen, zu erwägen und zu analysieren, ob und wie er sich gegen die im Nachgang zur Außenprüfung vorgenommenen Hinzuschätzungen zu Umsatz und Gewinn weiter zur Wehr setzen könne. b) Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob und nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlage dem Kläger ein Akteneinsichtsrecht zustehen könnte. Der Kläger hat gegen die Auswertungsbescheide nach der Außenprüfung mittlerweile Klage zum FG erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Nach den Erkundigungen des Vorsitzenden des erkennenden Senats wurde dem FG die streitgegenständliche Handakte inzwischen übermittelt, sodass dem Kläger auch insoweit ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO zusteht. Unerheblich ist, dass der Kläger bislang von diesem ‑‑durch das FG nicht beschränkbarem‑‑ Recht keinen Gebrauch gemacht hat. c) Auf die Frage des Vorsitzenden des erkennenden Senats, ob das vorliegende Revisionsverfahren im Hinblick auf das umfassende Akteneinsichtsrecht gemäß § 78 FGO fortgeführt werden soll, hat der Kläger trotz Erinnerung nicht reagiert. 3. Dass der Kläger neben seinem Akteneinsichtsrecht weiterhin einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verfolgt, kann seiner letzten Revisionsbegründung (Schriftsatz vom 31.07.2023) nicht mehr entnommen werden. 4. Über die Verfahrensrügen des Klägers war nicht mehr zu befinden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken