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Beschluss

III R 18/24

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:B.110624.IIIR22.23.0
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Leitsätze
1. NV: Der Revisionszulassungsbeschluss erstreckt sich nur auf die darin genannten Monate, auch wenn im Klageverfahren der Kindergeldanspruch für weitere Monate streitgegenständlich war und diesbezüglich innerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung, aber erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Einwendungen erhoben werden. 2. NV: Im Fall einer Versagungsgegenklage in Kindergeldangelegenheiten geht das finanzgerichtliche Urteil und damit auch die Revisionszulassung durch den Bundesfinanzhof nicht über den Monat hinaus, in dem die Einspruchsentscheidung ergangen ist, es sei denn, dort ist etwas anderes bestimmt.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.07.2013 - 14 K 274/12 wird als unzulässig verworfen, soweit dieses die Festsetzung von Kindergeld für S für die Monate ... 2010 bis April 2012 und September 2012 bis Juli 2014 betrifft. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der Revisionszulassungsbeschluss erstreckt sich nur auf die darin genannten Monate, auch wenn im Klageverfahren der Kindergeldanspruch für weitere Monate streitgegenständlich war und diesbezüglich innerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung, aber erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Einwendungen erhoben werden. 2. NV: Im Fall einer Versagungsgegenklage in Kindergeldangelegenheiten geht das finanzgerichtliche Urteil und damit auch die Revisionszulassung durch den Bundesfinanzhof nicht über den Monat hinaus, in dem die Einspruchsentscheidung ergangen ist, es sei denn, dort ist etwas anderes bestimmt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.07.2013 - 14 K 274/12 wird als unzulässig verworfen, soweit dieses die Festsetzung von Kindergeld für S für die Monate ... 2010 bis April 2012 und September 2012 bis Juli 2014 betrifft. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheidet (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO); überdies haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO). III. Die den Kindergeldanspruch der Klägerin für S für die Monate ... 2010 bis April 2012 und September 2012 bis Juli 2014 betreffende Revision ist gemäß § 115 Abs. 1 und § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie § 126 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 FGO in einer Besetzung von drei Richtern durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da die Revision hinsichtlich der streitgegenständlichen Monate ... 2010 bis April 2012 und September 2012 bis Juli 2014 nicht zugelassen worden ist. 1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH die Revision zugelassen hat. 2. a) Im Streitfall wurde die Revision für die Monate bis einschließlich April 2012 nicht zugelassen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der BFH hat die Revision mit BFH-Beschluss vom 05.02.2014 - XI B 84/13 nur zugelassen, soweit die Vorentscheidung den Kindergeldanspruch für S für die Monate "ab Mai 2012" betrifft. Soweit sie den Kindergeldanspruch für die Monate davor betrifft, ist die Revision somit unzulässig. b) Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 1 und § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO außerdem unzulässig, soweit der Kindergeldanspruch im finanzgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht streitgegenständlich war, also für die Monate ab September 2012. Auch insoweit hat das FG die Revision nicht zugelassen. Auch diese Monate waren vom Zulassungsbeschluss des BFH nicht umfasst. aa) Gegenstand des Revisionszulassungs- und des Revisionsverfahrens ist das angefochtene Urteil (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Gegenstand des angefochtenen Urteils über einen Ablehnungsbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich, das heißt sofern der Bescheid der Familienkasse keine anderweitige Regelung trifft, der Kindergeldanspruch längstens bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Denn die Familienkasse trifft im Falle eines zulässigen, (ihrer Auffassung nach) in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid keine über den Monat des Ergehens der Einspruchsentscheidung hinausgehende Regelung. Der zeitliche Regelungsumfang wird durch eine Klageerhebung nicht verändert; das gerichtliche Verfahren ist keine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22.09.2022 - III R 23/21, BFHE 277, 82, BStBl II 2023, 338, Rz 19, und vom 22.12.2011 - III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446, Rz 18, m.w.N.). bb) Im Streitfall erging die Einspruchsentscheidung mit Bescheid vom 06.08.2012. Der Streitzeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens erstreckt sich somit nur auf die Monate bis einschließlich August 2012. cc) Die Verwerfung der Revision als unzulässig hindert die Familienkasse allerdings nicht, zu prüfen, ob das im Revisionsverfahren ergangene Schreiben vom 18.03.2014 hinsichtlich der Monate September 2012 bis Juli 2014 (auch) als Kindergeldantrag zu behandeln ist, und ‑‑soweit die Voraussetzungen erfüllt sind‑‑ gegebenenfalls Kindergeld für S für die Monate September 2012 bis Juli 2014 zugunsten der Klägerin festzusetzen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken