Beschluss
III R 22/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:B.100724.IIIR18.24.0
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Leitsätze
1. NV: Setzt die Familienkasse während des Revisionsverfahrens Kindergeld in dem beantragten Umfang fest und hält der Kläger seinen Sachantrag aufrecht, wird die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 2. NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt nicht aus dem Hinweis der Familienkasse, dass Erstattungsansprüche von Sozialbehörden einer Auszahlung des Kindergelds an den Kindergeldberechtigten entgegenstehen könnten.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.07.2013 - 14 K 274/12 ‑‑hier betreffend das Kindergeld für S für die Monate Mai 2012 bis einschließlich August 2012‑‑ wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Setzt die Familienkasse während des Revisionsverfahrens Kindergeld in dem beantragten Umfang fest und hält der Kläger seinen Sachantrag aufrecht, wird die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 2. NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt nicht aus dem Hinweis der Familienkasse, dass Erstattungsansprüche von Sozialbehörden einer Auszahlung des Kindergelds an den Kindergeldberechtigten entgegenstehen könnten. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.07.2013 - 14 K 274/12 ‑‑hier betreffend das Kindergeld für S für die Monate Mai 2012 bis einschließlich August 2012‑‑ wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheidet (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO); überdies haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO). III. Die Revision ist, soweit sie den Kindergeldanspruch der Klägerin für S für die Monate Mai 2012 bis einschließlich August 2012 betrifft, gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 1. a) Erledigt sich die Hauptsache während des Revisionsverfahrens durch einen Abhilfebescheid und erklärt nur die beklagte Behörde als Revisionsbeklagte die Erledigung, während der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, so wird die Klage und damit auch die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 18 ff. und BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 46 ff.). b) Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist ‑‑zum Beispiel der Erlass eines Abhilfebescheids‑‑, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (BFH-Beschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 19; BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 46 ff., 50). c) Dies ist vorliegend der Fall. aa) Die Familienkasse hat dem Klageantrag in der Hauptsache für die hier (III R 18/24) streitgegenständlichen Monate vollumfänglich entsprochen. Der ursprüngliche Bescheid vom 27.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2012, mit dem unter anderem die Festsetzung von Kindergeld für S für die streitgegenständlichen Monate Mai 2012 bis einschließlich August 2012 abgelehnt worden war, wurde durch den Bescheid vom 24.05.2024 ersetzt, mit dem die Familienkasse zugunsten der Klägerin Kindergeld für S für diese Monate festgesetzt hat. bb) Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein zumindest teilweises Aufrechterhalten des Revisionsantrags folgt auch nicht daraus, dass die Familienkasse im Bescheid vom 24.05.2024 nachrichtlich mitgeteilt hat, dass vor einer Auszahlung des Kindergelds Vorleistungen anderer Stellen und hieraus resultierende, einer Auszahlung des Kindergelds an die Klägerin entgegenstehende Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen zu prüfen seien. Die Frage, ob der Klägerin das festgesetzte Kindergeld auszuzahlen ist, gehört nicht zum Festsetzungs- sondern zum Erhebungsverfahren. Sollte die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds wegen eines Erstattungsanspruchs streitig werden (vgl. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 ff., § 104, § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; Senatsurteile vom 22.09.2022 - III R 38/20, BFH/NV 2023, 35 und vom 19.01.2023 - III R 36/21, BFHE 279, 443, BStBl II 2023, 711), wäre darüber zunächst in einem Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung zu entscheiden. Vorher wäre ein die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds betreffender Klage- oder Revisionsantrag mangels Verwaltungs- und Vorverfahrens unzulässig. Es entspricht deshalb nicht den Interessen der Klägerin, ihren Antrag dahin zu deuten, dass er auch auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds gerichtet gewesen sei. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken