Beschluss
IV S 23/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:B.070824.IVB4.24.0
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Leitsätze
NV: Die (sofortige) Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss des Bundesfinanzhofs ist nicht statthaft. § 78b Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht (nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.01.2024 - IV S 23/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die (sofortige) Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss des Bundesfinanzhofs ist nicht statthaft. § 78b Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht (nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.01.2024 - IV S 23/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. II. Bei dem Rechtsbehelf der Kläger handelt es sich um eine (sofortige) Beschwerde (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ i.V.m. § 78b Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑). Dies ergibt sich aus der eindeutigen Bezeichnung des Rechtsbehelfs im klägerischen Schriftsatz vom 30.01.2024 (z.B. in der Überschrift sowie im Einleitungs- und im Schlusssatz und auch auf S. 8) sowie aus dem Umstand, dass die Kläger ausschließlich Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlusses erheben und eine Divergenz zu anderen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesgerichtshofs (BGH) rügen. Eine (rechtsschutzgewährende) Auslegung des Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) kommt nicht in Betracht, da die Kläger keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen (vgl. § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO). Sie haben keinen entscheidungserheblichen Vortrag aufgezeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte. III. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Es fehlt schon an der Statthaftigkeit der Beschwerde. Gemäß § 155 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit die Finanzgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen. Über das Verfahren gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den BFH abgelehnt wird, enthält die Finanzgerichtsordnung zwar keine ausdrückliche Bestimmung. Die entsprechende Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO, der zufolge gegen einen solchen Beschluss die sofortige Beschwerde stattfindet, ist gleichwohl nicht entsprechend anzuwenden. Denn die Finanzgerichtsordnung enthält in § 128 FGO eine Regelung über die Beschwerde, die im finanzgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde nach der Zivilprozessordnung tritt. Die Beschwerde nach § 128 FGO richtet sich gegen Entscheidungen des FG (beziehungsweise des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, § 128 Abs. 1 FGO). Entscheidungen des BFH können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 03.04.2023 - X B 80/22, Rz 13 ff., zu Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden; Krumm in Tipke/Kruse, § 128 FGO Rz 19a). Dies gilt auch für die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (ebenso Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10.05.2011 - B 2 U 3/11 BH, Rz 3 f., zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 172 Abs. 1, § 177 des Sozialgerichtsgesetzes). Abgesehen davon bezieht sich auch die in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehene Anfechtung des Beschlusses durch sofortige Beschwerde in zivilprozessualer Hinsicht gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte, nicht jedoch auf die Entscheidungen des BGH (vgl. BGH-Beschluss vom 05.03.2019 - V ZR 179/18, Rz 3; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78b Rz 15). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für welches eine eigenständige Kostenentscheidung nicht zu treffen ist. Letzteres gilt aber nicht für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren gegen einen den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.04.2016 - I B 12/16, Rz 7; vom 12.11.2019 - VIII B 54/19, Rz 7; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 219). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken