Urteil
V R 15/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.050924.VR15.22.0
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Leitsätze
Ob eine "Förderung der Allgemeinheit" gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist, da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden. Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422).
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.05.2022 - 8 K 8117/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
Ob eine "Förderung der Allgemeinheit" gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist, da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden. Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.05.2022 - 8 K 8117/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat für alle Streitjahre zu Unrecht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung eine Abwägung zwischen der Förderung satzungsmäßiger Zwecke des Klägers und der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgenommen. Die Sache ist nicht spruchreif. 1. Der Senat kann entscheiden, obwohl das beigetretene BMF nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn es ist ausweislich der Akten ordnungsgemäß geladen und dabei auch darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). 2. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind von der Körperschaftsteuer Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO). Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Zudem sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die unter anderem von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird der unbestimmte Rechtsbegriff der "Förderung der Allgemeinheit" in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wesentlich geprägt durch die objektive Werteordnung, wie sie insbesondere durch den Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit. Als Förderung der Allgemeinheit sind solche Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, nicht anzuerkennen (BFH-Urteil vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16). Hierzu ordnet § 51 Abs. 3 AO, der gemäß Art. 97 § 1d Abs. 2 EGAO i.d.F. des JStG 2009 ab dem 01.01.2009 anzuwenden ist, in Satz 1 nunmehr ausdrücklich an, dass die Steuervergünstigung zudem voraussetzt, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert, wozu nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gehören. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist zudem bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO nicht erfüllt sind. 4. Ob eine "Förderung der Allgemeinheit" gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist, da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden. Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 39 bis 43). a) Dies hat das FG, das die gemeinwohlfördernden Tätigkeiten des Klägers in eine Gesamtschau einbezogen und den Umständen gegenüber gestellt hat, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, in Bezug auf alle Streitjahre verkannt. Es hat seine Überzeugung durch diese Vorgehensweise in rechtsfehlerhafter Weise gewonnen. aa) Für die Streitjahre 2007 und 2008 ergibt sich die vom FG im Rahmen der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers die Allgemeinheit förderte, vorgenommene, der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber entgegenstehende Abwägung daraus, dass das FG darauf abgestellt hat, dass der Kläger durch seine Tätigkeitsberichte im Besteuerungsverfahren und durch seinen Vortrag im Klageverfahren überzeugend dargelegt habe, dass seine tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sei (FG-Urteil, S. 23, Entscheidungsgründe unter I.2.). Das FG hat nicht untersucht, was das FA dem Kläger als Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorwarf, sondern hat zunächst nur die in den Tätigkeitsberichten dargestellten und ansonsten von dem Kläger geschilderten ‑‑verfassungskonformen‑‑ Tätigkeiten des Klägers geprüft, diese mangels substantiierter Einwendungen des FA hiergegen als tatsächlich ausgeübt und verfassungsmäßig angesehen und sodann die dem Kläger im Einzelnen vorgeworfenen Umstände nicht ausreichen lassen, seine vorher gewonnene Überzeugung zu erschüttern (FG-Urteil, S. 23, Entscheidungsgründe unter I.3.). Die vom FA vorgebrachten einzelnen Umstände, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen können, hat das FG rechtsfehlerhaft erst geprüft, nachdem es sich von einer nicht verfassungsfeindlichen Tätigkeit des Klägers überzeugt hat, um dieser Überzeugung sodann in einem zweiten Schritt die dem Kläger vorgeworfenen Umstände gegenüberzustellen, wobei es in diesem zweiten Schritt wiederum auf die verfassungsgemäßen Aktivitäten des Klägers zurückgreift. So stellt das FG für das Jahr 2007 zunächst fest, der Kläger habe nach den Ausführungen in seinem Tätigkeitsbericht verschiedene Veranstaltungen organisiert oder an solchen teilgenommen, die beispielsweise das Thema Integration und die Vereinbarkeit von Religion und Alltag zum Gegenstand gehabt hätten, woran weder seitens des FA noch aufgrund der Verfassungsschutzberichte Zweifel bestünden, und was zu seiner Überzeugung führe, die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers im Streitjahr 2007 stehe nicht im Widerspruch zu den Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Sodann ist das FG ausdrücklich im Hinblick auf die vorgeworfenen Umstände "nicht davon überzeugt, dass der Kläger [dadurch] im Widerspruch zu seinem sonstigen Engagement in gemeinnützigkeitsrechtlich schädlicher Weise tätig geworden ist" (FG-Urteil, S. 24, letzter Absatz, unter I.3.a der Entscheidungsgründe). Die vorgeworfenen Umstände seien entweder nicht Ausdruck einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder in Teilen nicht zurechenbar. Zu dieser Auffassung gelangt das FG indes aufgrund einer Gesamtschau, für die es rechtsfehlerhaft auf die von ihm zuvor gewonnene Überzeugung zurückgreift und zudem erneut rechtsfehlerhaft die Tätigkeiten berücksichtigt, die in den Tätigkeitsberichten des Klägers dargestellt sind. So bezieht das FG bei der Beurteilung der Einladung von Referenten zu Veranstaltungen des Klägers ein, dass sich der Kläger durch seinen Vortrag im Verfahren als auch durch die Kooperationen, die in seinen Tätigkeitsberichten dargestellt seien und die er nachgewiesen habe, wiederholt von radikalen Auffassungen distanziert habe. Ebenso rechtsfehlerhaft gewinnt das FG seine Überzeugung, indem es auf die seiner Auffassung nach zu trennende Sphäre des Klägers und seiner Vorstandsmitglieder abstellt und dann vom FA verlangt darzulegen, wie und ob sich die verfassungsfeindliche Einstellung eines Vorstandsmitglieds in den von dem Kläger dargelegten und nach der Überzeugung des FG mit der Verfassung zu vereinbarenden Veranstaltungen und Kooperationen niedergeschlagen habe. Auch für 2008 bezieht sich das FG zunächst auf die Darstellungen des Klägers in seinem Tätigkeitsbericht, wie etwa die Organisation verschiedener Veranstaltungen und Dialogprojekte, denen das FA nicht substantiiert entgegengetreten sei. Sodann genügten die vorgeworfenen Umstände ebenfalls nicht, um das FG "davon zu überzeugen, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers im Widerspruch zur grundgesetzlichen Werteordnung stand" (FG-Urteil, S. 30, erster Absatz, unter I.3.b der Entscheidungsgründe). Beispielsweise bezieht das FG bei seiner Überzeugungsbildung hinsichtlich der Teilnahme eines Vorstandsmitglieds des Klägers an einer Delegiertenversammlung des X-Vereins zu Unrecht im Wege einer Gesamtschau die Darstellungen im Tätigkeitsbericht des Klägers ein. bb) Ebenso hat das FG für die Streitjahre 2009 bis 2013 im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO rechtsfehlerhaft zwischen gemeinwohlförderndem und gemeinwohlschädlichem Verhalten abgewogen. Es hat für diese Streitjahre jeweils zunächst ausführlich die vom Kläger in seinen Tätigkeitsberichten dargestellten Tätigkeiten gewürdigt und war danach überzeugt, dass der Kläger wie in den Vorjahren seine tatsächliche Geschäftsführung im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fortgeführt habe. Ausgehend hiervon hält es zu Unrecht die Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO bereits dann für widerlegt, wenn die Körperschaft beweise, sie verhalte sich verfassungskonform, ohne den vollen Beweis des Gegenteils zu konkreten Umständen, die für eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, führen zu müssen. Hierfür legt das FG rechtsfehlerhaft wiederum als Maßstab jeweils die in den Tätigkeitsberichten des Klägers angeführten Tätigkeiten zugrunde und prüft sodann, ob die einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Umstände geeignet sind, seine zuvor erlangte Überzeugung von der Vereinbarkeit der tatsächlichen Geschäftsführung des Klägers mit der Werteordnung des Grundgesetzes zu erschüttern. cc) Demgegenüber hätte das FG die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, zunächst ‑‑unabhängig von der Verteilung der objektiven Feststellungslast‑‑ einzeln und in ihrer Gesamtschau (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 564/19, Neue Juristische Wochenschrift 2022, 3629, Rz 19; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2010 - 6 C 22.09, BVerwGE 137, 275, Rz 30) unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, würdigen müssen. Hierfür ist es erforderlich, sich mit allen Umständen auseinanderzusetzen, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, und im Rahmen seiner Würdigung Tätigkeiten außer Betracht zu lassen, die das Gemeinwohl fördern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 25 und vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 36 bis 38). Daran fehlt es hier. b) Zudem ist entgegen dem Urteil des FG auch im Rahmen der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beachten. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das aber durch Grundrechte Dritter sowie durch Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang eingeschränkt wird (BVerfG-Beschluss vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17, BVerfGE 153, 1, unter C.I.1. und C.I.2.). Daher hindert dieses Grundrecht und der damit verbundene Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1, unter C.II.1.) den in dieser Weise religiös-weltanschaulich neutralen Staat nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370, unter C.V.2.a; BVerfG-Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279, unter B.I.2.). Damit nicht vereinbar ist die Annahme des FG, bei Körperschaften, die sich auf die Glaubensfreiheit berufen könnten, sei der Staat bereits gehindert, Schriften oder Erklärungen nach weltlichen Maßstäben zu beurteilen, so dass er gehalten sei, Texte in einer Weise zu beurteilen, die der Glaubensfreiheit die weiteste Auslegung erlaube (z.B. FG-Urteil, S. 28, letzter Absatz, unter I.3.a der Entscheidungsgründe), und es demnach genüge vorzubringen, die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft sei Ausdruck ihrer grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit, um trotz bestehender Anhaltspunkte für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen oder die Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen. 5. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zurückzuverweisen. Der Senat kann im Revisionsverfahren die erforderliche tatsächliche Würdigung, ob die einzelnen Umstände (zum Maßstab s. oben II.4.a cc) tatsächlich keine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Kläger bedeuten, nicht nachholen. Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin: a) Für die Streitjahre 2007 und 2008 ist § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht anzuwenden, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 97 § 1d Abs. 2 EGAO i.d.F. des JStG 2009 ergibt, der eine Anwendung dieser Vorschrift ab dem 01.01.2009 anordnet, ohne dabei ‑‑wie es z.B. in Art. 97 § 1d Abs. 3 EGAO i.d.F. des JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) geregelt ist‑‑ zusätzlich zu bestimmen, dass die Vorschrift auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden ist, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Zudem kommt es im Hinblick auf die mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AO neu eingeführte gesetzliche Vermutungsregelung nicht in Betracht, der Vorschrift eine lediglich deklaratorische Bedeutung beizumessen. Sollte aus der früheren Verwaltungsauffassung (Nr. 10 Satz 1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.01.2012, BStBl I 2012, 83 zu § 51: "Die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO gilt in allen offenen Fällen."; aufgehoben durch das BMF-Schreiben vom 31.01.2019, BStBl I 2019, 71) eine Rückwirkung der Vorschrift auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten abzuleiten sein (offengelassen im BFH-Urteil vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 19), schließt sich der Senat dem nicht an. Gleichwohl können die Verfassungsschutzberichte der jeweiligen Jahre für die Beurteilung der Aktivitäten des Klägers im jeweiligen Streitjahr ausgewertet und zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 18 und 22). b) Der für die Streitjahre 2009 bis 2013 zeitlich anwendbare § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt lediglich voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht "als extremistische Organisation aufgeführt" ist. Dies ist der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (BFH-Urteile vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 20 und vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 28). Der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist dabei jedenfalls dann erfüllt, wenn die Körperschaft ausdrücklich im Anhang des Verfassungsschutzberichts des Bundes erwähnt ist, in dem Gruppierungen aufgeführt sind, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, so dass es sich um eine extremistische Gruppierung handelt (BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 9 und 30; vgl. zur Verdachtsberichterstattung BVerfG-Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63, Rz 68 und 78). Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO verwendete Begriff "extremistisch" auch unter Berücksichtigung des von ihm angeführten Beschlusses des BVerfG vom 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08 (Zeitschrift für das gesamte Medienrecht 2011, 43) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Hiergegen spricht bereits eine Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BRDrucks 545/08, S. 48 und 125, BTDrucks 16/11108, S. 8 und 45) und der Verweisung in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO auf § 4 BVerfSchG. Ist eine Körperschaft als extremistische Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführt, kommt es entgegen der Auffassung des FG auch nicht in Betracht, zur Widerlegung der Vermutung den "positiven" Beweis genügen zu lassen, dass sich die Körperschaft verfassungskonform verhalte, und die Körperschaft von dem Beweis des Gegenteils der ihr vorgeworfenen Umstände zu befreien oder die Umstände, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu würdigen. Dies würde zu einer der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Abwägungsentscheidung führen. c) Weiter wird das FG im zweiten Rechtsgang neben den für die Zurechnung von Äußerungen und Verhaltensweisen bereits zugrunde gelegten Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27.09.2001 - V R 17/99 (BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169, unter II.2.e) jedenfalls auch die hierzu ergangenen BFH-Urteile vom 10.01.2019 - V R 60/17 (BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 36) und vom 29.08.1984 - I R 215/81 (BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, unter 5.b) zu berücksichtigen haben. Dabei wird es weiter zu beachten haben, dass eine Zurechnung der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch durch die Ziele und durch die Billigung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Rahmen vereinseigener Aktivitäten erfolgen kann. So kann auch die Einladung von Referenten, die extremistischen Organisationen nahestehen, zu Veranstaltungen des Klägers entgegen der Auffassung des FG nicht nur isoliert betrachtet werden, insbesondere wenn auf den Veranstaltungen nicht ausdrücklich der Hintergrund dieser Personen dargestellt und sich mit ihren Positionen auseinandergesetzt wird. Weiter können auch Verhaltensweisen von Personen, die bestimmten Gruppierungen zuzurechnen sind, dem Kläger ‑‑auch im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Satz 3 AO‑‑ zurechenbar sein, da ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Satzung des Klägers bestimmte Untergliederungen zur Organisation des Klägers gehören und diese satzungsgemäß an die Beschlüsse und Weisungen des Klägers gebunden sind. d) Für Zwecke der Umsatzsteuer wird das FG sich damit auseinanderzusetzen haben, ob die bisher zwischen den Beteiligten nicht streitige Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, die ‑‑anders als § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG‑‑ für die "Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken (…) dienen", nicht ausdrücklich auf die §§ 51 bis 68 AO verweist, im Hinblick auf die Anknüpfung in Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) an personenbezogene Voraussetzungen unionsrechtskonform auszulegen ist (vgl. z.B. zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL BFH-Urteil vom 30.06.2022 - V R 32/21 (V R 31/17), BFHE 277, 519, Rz 18). 6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken