Urteil
IV R 19/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.301024.IVR19.22.0
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Leitsätze
1. NV: Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt (Bestätigung von Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845). 2. NV: Eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn sich der Grundbesitz nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befindet, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.06.2022 - 2 K 2599/18 G aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt (Bestätigung von Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845). 2. NV: Eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn sich der Grundbesitz nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befindet, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.06.2022 - 2 K 2599/18 G aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Das angegriffene FG-Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da während des Revisionsverfahrens am 03.08.2022 geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre ergangen und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr existierende Bescheide zugrunde, so dass es keinen Bestand haben kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 22, m.w.N.). Da die Änderungsbescheide vom 03.08.2022 den Streitstoff unverändert gelassen haben, ist zwar keine Zurückverweisung der Sache nach § 127 FGO geboten. Jedoch kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung vorliegen. Zwar hat das FG im Ergebnis zutreffend angenommen, die Klägerin sei in den Streitjahren gewerbesteuerpflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG gewesen (hierzu unter 2.). Jedoch kann seine Annahme, die Klägerin habe den Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung an die X AG überlassen, die Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den Gewerbesteuermessbescheiden 2011 bis 2013 vom 03.08.2022 nicht begründen (hierzu unter 3.). Darüber, ob die erweiterte Kürzung aus anderen Gründen ‑‑insbesondere wegen schädlicher Nebenleistungen an die Mieter der Klägerin‑‑ ausgeschlossen ist, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht abschließend entscheiden. Die Sache war daher nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das FG zurückzuverweisen (hierzu unter 4.). 2. Die Klägerin unterlag in den Streitjahren als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 1 GewStG. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt ein stehender Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer (soweit er im Inland betrieben wird). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Ein Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als selbständige Arbeit anzusehen ist; darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. [Rz 24]). Die Tätigkeit einer im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt ebenfalls zu einem stehenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, obwohl diese Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt. Auch hierbei handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG), weil die Tätigkeit der Personengesellschaft in Folge der steuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 30/19, BFHE 281, 90, BStBl II 2023, 1050, Rz 48; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 20). Dementsprechend ist auch eine nur vermögensverwaltend tätige, gewerblich geprägte Personengesellschaft sachlich gewerbesteuerpflichtig. b) Danach war die Klägerin in den Streitjahren ‑‑unabhängig von der von ihr ausgeübten Tätigkeit‑‑ gewerbesteuerpflichtig. Sie ist seit dem Eintritt der F-GmbH im Herbst 1987 eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, da ihre einzige Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und nur diese zur Geschäftsführung befugt ist. c) Dass die Klägerin ursprünglich mit dem Betrieb ihres Autohauses originär gewerblich tätig war, sie den Betrieb des Autohauses zum 31.12.1987 eingestellt und fortan ‑‑mit der Überlassung der zuvor selbstgenutzten Räumlichkeiten an die X AG‑‑ jedenfalls nach Auffassung des FA eine gewerbliche Betriebsverpachtung vorgelegen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. aa) Die Einstellung des Betriebs ihres Autohauses zum 31.12.1987 hatte nicht zur Folge, dass die Klägerin nicht mehr gewerbesteuerpflichtig war, auch wenn die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist (vgl. zur gewerbesteuerlichen Behandlung der Betriebsverpachtung z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 24 f.) bb) Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit ‑‑vorliegend in Gestalt des Betriebs eines Autohauses‑‑ ausübt, unterliegt auch nach deren Beendigung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer. Die zunächst durch die originär gewerbliche Tätigkeit überlagerte, parallel bestehende gewerbliche Prägung der Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lebt mit dem Ende der originär gewerblichen Tätigkeit wieder auf (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 25). Eine Personengesellschaft, die originär gewerblich tätig war, kann somit auch während der Zeit, in der ihr Betrieb unterbrochen ist oder ruht, eine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein (BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 25, unter Aufgabe der im BFH-Urteil vom 09.11.2017 - IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227 vertretenen gegenteiligen Auffassung). 3. Die Annahme des FG, die Klägerin habe den streitgegenständlichen Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung an die X AG überlassen, kann keine Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begründen. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, eine Betriebsverpachtung sei auch dann kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. a) Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sogenannte einfache Kürzung). Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der einfachen Kürzung auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung). aa) Der Begriff des Grundbesitzes im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestimmt sich nach dem Bewertungsrecht (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 28 ff., m.w.N.). bb) Eigener Grundbesitz im Sinne dieser Norm ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz (z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45). Um eigenen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG handelt es sich dementsprechend auch, wenn der Grundbesitz sich nicht im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befindet, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört (vgl. auch Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 113; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 65d). cc) Eigener Grundbesitz wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.N.). § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft allerdings nicht an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der durch die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 42, m.w.N.). Wer über eigenen Grundbesitz einen Mietvertrag abschließt, nutzt seinen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 48; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 43, m.w.N.) oder dass der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 43, m.w.N.). dd) Die erweiterte Kürzung setzt im Grundsatz die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes voraus (Ausschließlichkeitsgebot). Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 44, m.w.N.). Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind ‑‑ausnahmsweise‑‑ nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 45, m.w.N.). Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot. Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27). b) Ausgeschlossen ist die erweiterte Kürzung dem Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG folgend auch dann, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45, m.w.N.). aa) Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn Leistungen, die die Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts betreffen, erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 36, m.w.N.). Zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes gehören ‑‑in Abhängigkeit von Objektart und -größe‑‑ neben dem Abschluss von Mietverträgen auch Tätigkeiten wie zum Beispiel die Bewachung des Objekts, Werbemaßnahmen, die Reinigung von Gemeinschaftsflächen im Vermietungsobjekt und der zur Verwaltung genutzten Büroräume (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2024 - III R 26/21, Rz 17, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 35 ff., 41 ff.). bb) § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist auch bei einer Betriebsverpachtung grundsätzlich nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2. und II.2.b), weil regelmäßig nicht nur im Sinne einer typischen Vermögensverwaltung Grundbesitz, sondern typischerweise gerade auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz 21]). Allerdings ist eine Betriebsverpachtung nicht ausnahmslos kürzungsschädlich (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 68 ff.). Unschädlich ist sie, wenn es sich bei der ‑‑über die Grundstücksüberlassung hinausgehenden‑‑ zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz 21]). Ebenso wenig kürzungsschädlich ist es, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Wird ausnahmsweise nicht auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt, sondern lediglich Grundbesitz vermietet, der als wesentlicher, dem Betrieb das Gepräge gebender Betriebsgegenstand anzusehen ist, liegt eine kürzungsunschädliche Betriebsverpachtung vor. Eine zu der Vermögensverwaltung hinzutretende (kürzungsschädliche) Nutzung des Grundstücks ergibt sich dabei nicht aus den Besonderheiten des überlassenen Grundbesitzes, die dazu führen, dass dieser die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des nur unterbrochenen Gewerbebetriebs des Verpächters ist. Denn etwaige Besonderheiten des überlassenen Grundbesitzes führen nicht (ohne Weiteres) dazu, dass dessen Verwaltung oder Nutzung die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Für die Frage der Kürzungsschädlichkeit einer Grundstücksüberlassung ist nicht maßgebend, dass das überlassene (bebaute) Grundvermögen die wesentliche Betriebsgrundlage eines Betriebs darstellt und für die Verpächterin die Möglichkeit besteht, nach Ende der Überlassung (erneut) einen entsprechenden Betrieb zu betreiben. Unter Berücksichtigung des Zwecks des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist vielmehr ausschlaggebend, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich nur eigener (bebauter) Grundbesitz überlassen wird (BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 72 ff.). c) Hiervon abweichend ‑‑und damit rechtsfehlerhaft‑‑ hat das FG angenommen, eine Betriebsverpachtung sei auch dann kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. aa) Ausgehend von den Feststellungen des FG stellt die Überlassung der im Mietvertrag vom 02.12.2005 nebst Nachträgen beschriebenen Gebäude und Flächen an die X AG keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung dar. Selbst wenn die Würdigung des FG, es liege eine Betriebsverpachtung (zu deren Voraussetzungen vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 64 ff.) vor, weil die Klägerin die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen ihres Betriebs an die X AG überlassen habe, der revisionsrechtlichen Prüfung standhielte, führte dies nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Nach den tatsächlichen, den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin der X AG Räumlichkeiten und Flächen ‑‑insbesondere Ausstellungs-, Werkstatt-, Büro- und Lagerflächen sowie Kraftfahrzeugstellplätze‑‑ zum Betrieb eines Autohauses überlassen. Bei diesem Grundbesitz, der sich entweder im Gesamthandsvermögen der Klägerin oder aber im Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter befindet, handelt es sich um eigenen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. bb) Dass die Klägerin darüber hinaus kürzungsschädlich fremden Grundbesitz oder Betriebsvorrichtungen an die X AG überlassen hat, hat das FG demgegenüber nicht festgestellt. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie sämtliche Maschinen, maschinellen Anlagen und Betriebsvorrichtungen mit Vertrag vom 19.11.1987 ‑‑im Zusammenhang mit dem Abschluss des (ersten) Mietvertrags‑‑ an die X AG verkauft. 4. Darüber, ob der Klägerin die erweitere Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist, kann der Senat ‑‑mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des FG‑‑ nicht abschließend entscheiden. a) Im zweiten Rechtsgang wird das FG ‑‑nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze‑‑ prüfen müssen, ob die Gewährung der erweiterten Kürzung ‑‑wie das FA meint‑‑ ausscheidet, weil die Klägerin einen Wachdienst beauftragt hat, um die vermieteten Flächen nachts bewachen zu lassen, beziehungsweise weil sie den Mietern einen Pförtnerdienst im Einfahrtsbereich des Geländes und des Parkhauses zur Verfügung gestellt und sie diese zusätzlichen Leistungen über die Nebenkosten abgerechnet hat. Dabei wird es die Objektart und -größe nebst etwaiger besonderer räumlicher Gegebenheiten zu berücksichtigen und sich mit dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 29 f.) zu befassen haben. b) Das FG wird ferner zu beachten haben, dass eine auf das Gesamtobjekt bezogene Bewachung, die dem Schutz des Eigentums des Vermieters dient und daher in seinem Interesse erfolgt, kürzungsunschädlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2024 - III R 26/21, Rz 17, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175). c) Bei der Prüfung der Frage, ob Dienstleistungen, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Parkplatznutzung durch alle Mieter beziehungsweise durch die X AG und deren Kunden erbringt (Stichworte: "Gestellung von Parkanweisern" beziehungsweise "Pförtnerdienst") kürzungsschädlich sind, muss das FG Art, Umfang und Zweck jener Dienstleistungen in den Streitjahren aufklären. Im Rahmen seiner nachfolgenden Würdigung wird es auch etwaige besondere tatsächliche Gegebenheiten des A-Centers (Größe, Zuwegungen, Verteilung der Parkplätze et cetera) berücksichtigen müssen. 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken