Urteil
VII R 8/24
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.071124.VIIR8.24.0
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Leitsätze
1. Eine Ware kann nur dann als "vorgefertigtes Gebäude" im Sinne der Pos. 9406 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, wenn sie von einem durchschnittlich großen Menschen in aufrechter Haltung betreten und genutzt werden kann. 2. Die Feststellungen des Finanzgerichts zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, insbesondere zu deren Abmessungen, sind für den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bindend. Ob diese Merkmale die rechtlichen Voraussetzungen einer Position der Kombinierten Nomenklatur erfüllen, ist hingegen eine Rechtsfrage, über die der BFH selbst zu entscheiden hat.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.06.2019 - 4 K 236/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Eine Ware kann nur dann als "vorgefertigtes Gebäude" im Sinne der Pos. 9406 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, wenn sie von einem durchschnittlich großen Menschen in aufrechter Haltung betreten und genutzt werden kann. 2. Die Feststellungen des Finanzgerichts zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, insbesondere zu deren Abmessungen, sind für den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bindend. Ob diese Merkmale die rechtlichen Voraussetzungen einer Position der Kombinierten Nomenklatur erfüllen, ist hingegen eine Rechtsfrage, über die der BFH selbst zu entscheiden hat. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.06.2019 - 4 K 236/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die klageabweisende Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat die streitgegenständliche vZTA zu Recht bestätigt und eine Verpflichtung des HZA auf Erteilung der seitens der Klägerin angestrebten abweichenden vZTA verneint. Der Senat entscheidet dies gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 1. Es kann offenbleiben, ob der zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der Gültigkeitsdauer der streitgegenständlichen vZTA Auswirkungen auf das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hat. Nach Art. 12 Abs. 4 des Zollkodex (ZK) und Art. 252 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABlEU 2015, Nr. L 343, 1) beträgt die Gültigkeitsdauer einer vZTA, die am 01.05.2016 bereits in Kraft war, sechs Jahre, sodass die am xx.xx.2015 erteilte vZTA mittlerweile ungültig ist. Die Klärung, ob eine auf Erteilung einer vZTA gerichtete Verpflichtungsklage nach Ablauf von deren Gültigkeitsdauer zulässig bleibt, ist im vorliegenden Streitfall indes nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu bejahen ist, erweist sich ihre Revision als unbegründet, da die Kälberhütten losgelöst von der Gültigkeitsdauer der streitgegenständlichen vZTA zutreffend in die Pos. 3926 KN und nicht in die von der Klägerin begehrte Pos. 9406 KN einzureihen sind. 2. Maßgeblich für die zolltarifliche Einreihung ist im Streitfall die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der ‑‑zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen vZTA gültigen‑‑ DVO 1101/2014. Denn maßgeblich ist die rechtliche und tarifliche Lage der Kombinierten Nomenklatur, die im Zeitpunkt des Erlasses einer vZTA durch die Zollbehörden anzuwenden war. Eine spätere Änderung der Kombinierten Nomenklatur wirkt sich grundsätzlich nicht auf die Gültigkeit der vZTA aus, es sei denn, die Änderungen führen zu einer Ungültigkeit der vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a ZK (Senatsurteil vom 19.10.2021 - VII R 27/19, Rz 24). 3. Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit gemäß der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 Satz 2 allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu beurteilen ist. Des Weiteren hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum Harmonisierten System und diejenigen zur Kombinierten Nomenklatur zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Viterra Hungary vom 16.11.2023 - C-366/22, EU:C:2023:876, Rz 33 ff., m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung). Diese Grundsätze gelten vorbehaltlich der vorrangigen Anwendbarkeit einer Tarifierungsverordnung, da eine solche nach gefestigter Rechtsprechung Normcharakter hat und für die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Ware identisch sind (EuGH-Urteil Onlineshop vom 02.05.2019 - C-268/18, EU:C:2019:353, Rz 40). 4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in dem angefochtenen Urteil geäußerte Tarifierungsauffassung des FG zu bestätigen. Die streitgegenständlichen Waren sind ausgehend von den ‑‑vorliegend maßgeblichen‑‑ tatsächlichen Feststellungen des FG nicht in die Pos. 9406 KN, sondern in die Pos. 3926 KN einzureihen. a) Die streitgegenständlichen Kälberhütten werden ‑‑was eindeutig und unstreitig ist‑‑ nach der Anm. 1 zu Kap. 39 KN und der AV 3 Buchst. b entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit ‑‑Fertigung überwiegend aus dem Kunststoff Polyethylen‑‑ von der Pos. 3926 KN erfasst. Denn die Pos. 3926 KN erfasst nach ihrem Wortlaut "Andere Waren aus Kunststoffen". Die Anm. 2 Buchst. x zu Kap. 39 KN bestimmt indes, dass eine Einreihung in das Kap. 94 zu einer Ausweisung aus dem Kap. 39 führt. b) Es ist auf Grundlage der den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG allerdings ausgeschlossen, die streitgegenständlichen Kälberhütten in eine Position des Kap. 94 KN einzureihen. Insbesondere scheidet die im Streitfall zwischen den Beteiligten diskutierte Einreihung in die Pos. 9406 KN aus. aa) Die Pos. 9406 KN erfasst nach ihrem Wortlaut "vorgefertigte Gebäude". Nach Anm. 4 zu Kap. 94 KN gelten als vorgefertigte Gebäude im Sinne der Pos. 9406 KN insbesondere Gebäude wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden. Der EuGH hat in seinem Urteil A GmbH & Co. KG vom 13.06.2024 - C-104/23, EU:C:2024:504 klargestellt, dass ein vorgefertigtes Gebäude im Sinne der Pos. 9406 KN nicht zwingend an allen Seiten vollständig umschlossen sein muss. Zugleich ist jedoch erforderlich, dass ein durchschnittlich großer Mensch das Gebäude betreten und sich darin aufrecht bewegen kann, insbesondere um darin seinen Tätigkeiten nachzugehen. bb) Die streitgegenständlichen Kälberhütten erfüllen diese Voraussetzungen des Gebäudebegriffs nicht vollständig. (1) Entgegen der Rechtsauffassung des FG ist ausweislich der nunmehr vorliegenden genannten EuGH-Entscheidung insoweit zwar unschädlich, dass die von der Klägerin eingeführten Kälberhütten jeweils über eine offene Frontseite als Ein- und Austrittsöffnung verfügten und deshalb keinen zu allen Seiten vollständig umschlossenen Raum bildeten. (2) Die streitgegenständlichen Kälberhütten weisen aber nach den aus dem Tatbestand des FG-Urteils ersichtlichen tatsächlichen Feststellungen die für den Gebäudebegriff im vorstehend genannten Sinne erforderliche Dimension nicht auf, weil sie nicht über die Stehhöhe für einen durchschnittlich großen Menschen verfügen. Die streitgegenständlichen Waren werden üblicherweise von erwachsenen Menschen genutzt, die darin Kälber unterbringen und versorgen. Die größte Variante, die Gruppenhütte "A", erreicht nach den Feststellungen des FG eine Höhe von 183 cm. Die durchschnittliche Körpergröße Erwachsener in der Europäischen Union fällt regional und geschlechtsabhängig unterschiedlich aus. Sie beträgt für Männer je nach Region etwa 176 cm bis 184 cm und für Frauen etwa 163 cm bis 171 cm (vergleiche die zusammenfassende Studie der NCD Risk Factor Collaboration "Height and body-mass index trajectories of school-aged children and adolescents from 1985 to 2019 in 200 countries and territories: a pooled analysis of 2181 population-based studies with 65 million participants", veröffentlicht in The Lancet 2020, 396, S. 1511 bis 1524). Selbst die Dimensionen der beschriebenen Gruppenhütte (die anderen sind noch deutlich niedriger) erreichen damit eindeutig nicht eine Stehhöhe für durchschnittlich große typische Verwender der Ware. Die hierfür erforderliche Höhe beträgt im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls mehr als 183 cm. Diese Schwelle ergibt sich aus der durchschnittlichen Körpergröße europäischer Männer, die im oberen Bereich bis zu 184 cm reicht, und der zusätzlich erforderlichen Kopffreiheit, um Tätigkeiten ‑‑wie vom EuGH gefordert‑‑ in aufrechter Haltung ausüben zu können. Im Falle von Kälberhütten könnte zusätzlich ‑‑was im hiesigen Streitfall indes mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Erörterung bedarf‑‑ sogar noch der Höhenverlust durch die für eine Nutzung übliche Einstreu zu berücksichtigen sein (so der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2022 - VII R 25/20, BFHE 278, 377, Rz 32). Auch die Höhe der Sohlen der verwendeten Arbeitsschuhe verringert die verbleibende Stehhöhe. (3) Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Die von der Klägerin beantragte Zurückverweisung an das FG ist nicht erforderlich, da dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind und das Ergebnis der Entscheidung tragen. Das FG hat die wesentlichen objektiven Merkmale der Kälberhütten, insbesondere deren maximale Höhe von 183 cm festgestellt. Diese Tatsachengrundlage genügt, um die rechtliche Würdigung der Einreihung nach den Vorgaben der Kombinierten Nomenklatur abschließend vorzunehmen und die Kälberhütten in die Pos. 3926 KN einzureihen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Auslagen anderer Beteiligter, die im Vorabentscheidungsverfahren Erklärungen vor dem EuGH abgegeben haben, sind gemäß der ausdrücklichen Vorgabe in seinem Urteil A GmbH & Co. KG vom 13.06.2024 - C-104/23, EU:C:2024:504, Rz 48 nicht erstattungsfähig. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken