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Urteil

XI R 36/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.XIR36.22.0
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Leitsätze
1. NV: Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten) folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios aufgrund ihrer Zahlung während der coronabedingten Schließung (Lockdown) erlangt haben. Auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht kommt es insoweit nicht an (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2024 - XI R 5/23). 3. NV: In den Entscheidungsgründen kann das Finanzgericht auf die Begründung eines seinem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in gleicher Sache ohne Rechtsverstoß verweisen.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16.11.2022 - 4 K 41/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten) folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios aufgrund ihrer Zahlung während der coronabedingten Schließung (Lockdown) erlangt haben. Auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht kommt es insoweit nicht an (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2024 - XI R 5/23). 3. NV: In den Entscheidungsgründen kann das Finanzgericht auf die Begründung eines seinem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in gleicher Sache ohne Rechtsverstoß verweisen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16.11.2022 - 4 K 41/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 1. Die Vorentscheidung ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die während der behördlich angeordneten Schließzeit für die Monate März, April und Mai 2020 von der Klägerin vereinnahmten Mitgliedsbeiträge Gegenleistungen für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen sind. Die von den Mitgliedern auf Grundlage der bestehenden Mitgliedsvereinbarungen durch Lastschrifteinzug entrichteten Zahlungen für die Monate März, April und Mai 2020 sind, soweit sie nicht zurückgewährt wurden, Entgelte für steuerbare Leistungen, obwohl die Nutzung der Einrichtungen des Fitnessstudios aufgrund der Landesverordnung in dem Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 zivilrechtlich unmöglich war. a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. b) Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, gilt nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG sinngemäß. Die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG tritt nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern (erst) dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt (tatsächlich) zurückgezahlt worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union FIRIN vom 13.03.2014 - C-107/13, EU:C:2014:151, Rz 56, m.w.N.; Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19.07.2007 - V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966; vom 18.09.2008 - V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250; vom 02.09.2010 - V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991; vom 17.07.2019 - V R 9/19 (V R 29/15), BFHE 265, 565, Rz 31). Dies ist hinsichtlich der im Streit stehenden Entgelte für die vereinbarten Leistungen der Monate März, April und Mai 2020 nicht der Fall. Der bloße Umstand, dass die Kunden der Klägerin zivilrechtlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für die vereinbarte Leistung hatten, soweit die vereinbarte Leistung "Einräumung der Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Nutzung sämtlicher Einrichtungen des Fitnessstudios" (in den Monaten März und Mai teilweise, im Monat April vollständig) tatsächlich nicht ausgeführt worden ist, reicht danach für eine Minderung der Bemessungsgrundlage gerade nicht aus. Der Senat verweist im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 13.11.2024 - XI R 5/23. c) Unabhängig davon hat die Klägerin ihren Mitgliedern in Gestalt der zugesagten Bonus-Monate einen verbrauchsfähigen Vorteil dergestalt verschafft, dass die Mitglieder im Anschluss an den Ablauf der jeweiligen Mitgliedschaft beitragsfrei für die Zeit, in denen die Klägerin ihr Fitnessstudio schließen musste, weiter trainieren konnten. Die von der Klägerin eingezogenen Mitgliedsbeiträge, die auf die Monate der behördlich angeordneten Schließung ihres Fitnessstudios entfallen, sind danach auch als Entgelt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG für die nachfolgend noch zu gewährenden Bonus-Monate zu sehen. aa) Der umsatzsteuerrechtliche Zusammenhang folgt aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (Leistung), den die Mitglieder eines Fitnessstudios während der pandemiebedingten Schließung in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten erlangt haben, und nicht aus der Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht. bb) Der Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seines Urteils vom 13.11.2024 - XI R 5/23. 2. Auch die den Hilfsantrag betreffende Verfahrensrüge der Klägerin, dass das FG in den Gründen des angefochtenen Urteils auf seinen Beschluss vom 14.02.2022 - 4 V 17/21 (EFG 2022, 615) verweise, bleibt ohne Erfolg. Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Urteil Entscheidungsgründe enthalten muss (§ 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO), ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn anstelle von Entscheidungsgründen auf eine zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des FG verwiesen wird, die die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen betrifft (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.12.1998 - I R 56/98, BFH/NV 1999, 808; vom 24.10.2012 - I B 140/12, BFH/NV 2013, 226). Das FG kann daher zum Beispiel auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in gleicher Sache ohne Rechtsverstoß verweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.10.2012 - I B 140/12, BFH/NV 2013, 226). Dies hat das FG zulässigerweise getan. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken