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Beschluss

VII B 76/23

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:B.211124.VIIB76.23.0
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Leitsätze
1. NV: Die Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Einreihung kombinierter Maschinen ist ausgeschlossen, wenn eine Ware bereits nach der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 unmittelbar dem Wortlaut einer spezifischen Tarifposition zugeordnet werden kann. 2. NV: Dass das Finanzgericht eine im Ergebnis fehlerhafte Tarifierungsauffassung vertreten hat, stellt für sich genommen keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.05.2023 - 4 K 37/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Einreihung kombinierter Maschinen ist ausgeschlossen, wenn eine Ware bereits nach der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 unmittelbar dem Wortlaut einer spezifischen Tarifposition zugeordnet werden kann. 2. NV: Dass das Finanzgericht eine im Ergebnis fehlerhafte Tarifierungsauffassung vertreten hat, stellt für sich genommen keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.05.2023 - 4 K 37/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die vom HZA verfolgte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO entweder nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt wurden oder nicht vorliegen. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. a) Die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt prinzipiell voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Klärungsfähigkeit). Geht es ‑‑wie im Streitfall‑‑ darum, ob die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht worden ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, letztlich auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt dabei der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - VII B 165/12, Rz 5, m.w.N.). b) Gemessen an diesen Voraussetzungen rechtfertigt die vom HZA aufgeworfene Frage, ob die subsidiäre Anm. 3 zu Abschn. XVI KN bei der Tarifierung einer Ware, die bereits nach der AV 1 vom Wortlaut einer Position erfasst ist, Anwendung finden kann, keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. aa) Die Tarifierungsfrage, die das HZA aufwirft, bedarf keiner weiteren Klärung, da sie nach geltendem Recht und den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig zu beantworten ist. In einem etwaigen Revisionsverfahren käme ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH daher nicht in Betracht, da die rechtliche Beurteilung der Tarifierung in dieser Frage klar und zweifelsfrei zugunsten der Auffassung des HZA zu beantworten wäre. Es bliebe in der Revision folglich nur eine Überprüfung der Entscheidung des FG im Einzelfall, ohne dass damit eine Rechtsfortbildung oder Sicherung der Rechtseinheit erreicht würde. Dass das FG eine im Ergebnis fehlerhafte Tarifierungsauffassung vertreten hat, stellt für sich genommen keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. Nach § 115 Abs. 2 FGO rechtfertigt nicht jede möglicherweise unzutreffende Rechtsanwendung des FG eine Revisionszulassung. Entscheidend ist, ob die Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung besitzt und daher einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten (s. BFH-Beschluss vom 19.12.2023 - X B 1/23, Rz 9). bb) Im vorliegenden Fall ist die streitige Tarifierungsfrage eindeutig im Sinne des HZA zu beantworten. Die Anm. 3 zu Abschn. XVI der Warennomenklatur betrifft die Einreihung kombinierter Maschinen, die aus zwei oder mehr Maschinen unterschiedlicher Art bestehen, zusammenarbeiten und eine funktionale Einheit bilden. Diese Anmerkung regelt, wie solche Maschinen, die theoretisch in verschiedene Positionen eingeordnet werden könnten, innerhalb dieses Abschnitts behandelt werden sollen. Sie ist jedoch ausdrücklich nur anwendbar, "soweit nichts anderes bestimmt ist", also wenn keine spezifische Einreihungsvorschrift vorrangig greift. Ist eine Ware bereits nach der AV 1 unmittelbar durch den Wortlaut einer Position der Kombinierten Nomenklatur erfasst (hier: Pos. 8543 KN), entfällt die Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN (s.a. Senatsurteil zur Einreihung von Laserdioden vom 15.01.2019 - VII R 16/17, Rz 24 ff., insbesondere Rz 29 f.). cc) Soweit sich aus dem Vorbringen des HZA zusätzlich die konkrete Tarifierungsfrage ableiten lässt, ob die streitgegenständliche Ware in die Pos. 8541 KN oder in die Pos. 8543 KN einzuordnen ist, gilt ‑‑wie die Klägerin zutreffend vorbringt‑‑, dass Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann (BFH-Beschluss vom 15.09.2022 - IX B 69/21, Rz 4). Wie das HZA selbst ausführt, hat sich durch die HS-Revision 2022 die Tariflage für die streitgegenständliche Ware geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frage der zutreffenden Tarifierung dieser Waren nach der alten Rechtslage in Zukunft noch für einen unbestimmten Personenkreis von Bedeutung sein könnte. 2. Das HZA hat schließlich die von ihm behauptete Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt. Seine Auffassung, dass insofern die Benennung des Anliegens genüge, angesichts der vom FG-Urteil abweichenden Tarifierungsauffassung in Anmerkungen, Erläuterungen und Avisen etwaige divergierende künftige Entscheidungen durch eine vorsorgliche höchstrichterliche Klärung vermeiden zu wollen, entspricht nicht den maßgeblichen Anforderungen (Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 76/22, Rz 30). Auch mit dem Vortrag, das FG sei von der allgemeinen Verwaltungsauffassung abgewichen, wird keine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts und damit keine relevante Divergenz im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 08.03.2012 - III B 163/11, Rz 16). 3. Soweit sich das HZA gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des FG an sich wendet und diese für fehlerhaft hält, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 76/22, Rz 36, m.w.N.). 4. Von einer weiteren Begründung und einer ausführlicheren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken