Urteil
VII R 26/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.101224.VIIR26.21.0
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Leitsätze
NV: Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Leitung, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgelände des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht möglich, weil der Begriff des "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netzes" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 gültigen Fassung eine physikalische Trennung dieses Netzes vom Versorgungsnetz voraussetzt.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.06.2021 - 1 K 1168/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Leitung, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgelände des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht möglich, weil der Begriff des "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netzes" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 gültigen Fassung eine physikalische Trennung dieses Netzes vom Versorgungsnetz voraussetzt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.06.2021 - 1 K 1168/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG durch die Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz entstanden ist. Der entnommene Strom ist, auch wenn ihn die Klägerin ausschließlich aus Deponiegas erzeugt haben sollte, nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Stromsteuer befreit, weil das Netz, aus dem der Strom entnommen wurde, Teil des Versorgungsnetzes ist, sodass es sich nicht um ein Netz handelt, das ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeist wird. 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entsteht die Steuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. a) Der Strom muss aus dem Versorgungsnetz entnommen worden sein. aa) Der stromsteuerrechtliche Begriff des Versorgungsnetzes ist weder im Stromsteuergesetz noch in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung definiert. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterscheidet zwar zwischen Verteilernetzen (§ 3 Nr. 3 EnWG) und Übertragungsnetzen (§ 3 Nr. 10 EnWG) und erwähnt als Oberbegriff für diese beiden Netzarten die Energieversorgungsnetze. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung verbietet sich jedoch eine Übertragung der Begrifflichkeiten des Energiewirtschaftsgesetzes auf das Stromsteuerrecht (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, Rz 13 und vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 24). bb) In seiner Entscheidung vom 24.02.2016 - VII R 7/15 (BFHE 252, 568, Rz 11 ff.) hat sich der erkennende Senat ‑‑im Kern‑‑ mit der räumlichen Ausdehnung des Versorgungsnetzes befasst. Auszugehen ist danach vom Bestehen eines einzigen Versorgungsnetzes, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden kann (Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568). Nach einzelnen Teilen oder mit einer Stromleitung verbundenen Betriebsstätten wird nicht unterschieden (Senatsbeschluss vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 25). Die Leitungen auf dem Gelände eines Versorgers sind Bestandteil des Versorgungsnetzes, das der erkennende Senat ‑‑wie gesehen‑‑ als einziges Versorgungsnetz versteht, aus dem auch Versorger Strom entnehmen können (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, Rz 14 f.; Senatsurteil vom 17.10.2023 - VII R 50/20, BFHE 282, 344, Rz 46). cc) Der Begriff des Versorgers ist in § 2 Nr. 1 StromStG definiert. Danach ist "Versorger" ‑‑unabhängig vom Vorliegen einer Erlaubnis nach § 4 StromStG‑‑ derjenige, der Strom leistet. Das gilt auch, wenn er Strom an einen anderen Versorger leistet (Senatsurteil vom 17.10.2023 - VII R 50/20, BFHE 282, 344, Rz 18). Danach ist in erster Linie derjenige Versorger, der sich vertraglich verpflichtet hat, einem Letztverbraucher Strom zu liefern. Entscheidend ist, dass dem Verbraucher Strom aufgrund einer vertraglichen Lieferbeziehung bewusst und gewollt zur Verfügung gestellt wird (vgl. auch BTDrucks 14/40, S. 11; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 5 StromStG Rz 26; Jatzke, Die Stromsteuer - eine Anomalie im bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuerrecht, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 520, 524; Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2. Aufl., § 5 StromStG Rz 10; Kalker/Khazzoum in StromStG - eKomm, § 5 StromStG Rz 37, Stand: 02.05.2024). dd) Eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG liegt dann vor, wenn der Steuergegenstand Strom (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 StromStG) zugleich einer eliminierenden Nutzung zugeführt wird. Erforderlich ist eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung (Senatsbeschluss vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 26). b) Gemäß § 5 Abs. 2 Alternative 1 StromStG ist in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG der Versorger Steuerschuldner. 2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom aus erneuerbaren Energieträgern von der Steuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird. a) Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist gemäß § 2 Nr. 7 StromStG unter anderem "Strom, der ausschließlich aus (…) Deponiegas (…) erzeugt wird, (…)". b) Der Begriff des Versorgungsnetzes in § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG unterscheidet sich von dem in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG verwendeten Begriff des Netzes. Demnach kann das in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG genannte Netz nicht Teil des Versorgungsnetzes sein, sondern muss von diesem getrennt sein. aa) Bereits aus der Verwendung des Begriffs "ausschließlich" im Rahmen des Steuerbefreiungstatbestands nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ergibt sich, dass Strom aus erneuerbaren Energieträgern nicht begünstigt ist, wenn er in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist und dann entnommen wird (vgl. zum Begriff "ausschließlich" in § 2 Nr. 7 StromStG Senatsbeschluss vom 17.01.2023 - VII R 54/20, BFHE 279, 341, Rz 23, m.w.N.). bb) Die Gesetzeshistorie stützt die hier vertretene Auslegung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Senatsbeschluss vom 17.01.2023 - VII R 54/20 (BFHE 279, 341, Rz 27 ff.), die sich zwar auf den Zusammenhang zwischen § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG und dem Begriff der Biomasse in § 2 Nr. 7 StromStG und im Weiteren auf Biogas beziehen, aber in gleicher Weise für den Zusammenhang zwischen § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG und dem Begriff des Deponiegases gelten. cc) Auch der erkennende Senat hat § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG in diesem Sinne ausgelegt. So hat er entschieden, dass der an einen anderen Versorger leistende Versorger, der seinen Strom, welcher aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt wurde, vor dem Einspeisepunkt ins öffentliche Stromnetz über eine Leitung auf seinem Gelände entnimmt, den Befreiungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht erfüllt. Denn das allgemeine Versorgungsnetz enthält nicht nur Strom aus erneuerbaren Energieträgern, sondern sogenannten Egalstrom, sodass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht erfüllt sind (Senatsurteil vom 17.10.2023 - VII R 50/20, BFHE 282, 344). c) Im Gegensatz zur hier maßgeblichen Rechtslage vor dem 01.07.2019 ist nach der seitdem geltenden Fassung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG kein sogenanntes grünes Netz mehr erforderlich. Es ist also nicht mehr nötig, dass der Strom ausschließlich in Netze oder Leitungen für Ökostrom eingespeist und aus diesen entnommen wird, allerdings mit der Einschränkung in § 9 Abs. 1a StromStG n.F.. Die geänderte Fassung des § 9 StromStG ‑‑§ 9 StromStG n.F.‑‑ ist jedoch auf den vorliegenden Streitfall noch nicht anwendbar, weil diese nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 (BGBl I 2019, 856) erst am 01.07.2019 in Kraft getreten ist. d) Diesem Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steht das Unionsrecht nicht entgegen. Bei § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 7 StromStG handelt es sich um eine auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL beruhende Steuerbefreiung. Danach können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen unter anderem gewähren für elektrischen Strom, der unter anderem auf der Nutzung der Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie oder Erdwärme beruht; in Wasserkraftwerken gewonnen wird; aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird. Diese Energieträger fasst § 2 Nr. 7 StromStG als erneuerbare Energieträger unter anderem im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG zusammen. Art. 15 EnergieStRL enthält verschiedene fakultative Steuerbefreiungen, was zeigt, dass der Unionsgesetzgeber gemäß den Erwägungsgründen 9 und 11 EnergieStRL den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbrauchsteuern einen gewissen Spielraum gelassen hat (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ DISA vom 30.05.2024 - C-743/22, EU:C:2024:438, Rz 36). Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der fakultativen Steuerbegünstigungen hinsichtlich des "ob" und des "wie" einen Spielraum haben, aber die Steuerpflichtigen bei der Inanspruchnahme fakultativer Steuerbegünstigungen im Vergleich zu obligatorischen Steuerbegünstigungen nicht schlechter stellen dürfen. Dies ist jedoch vorliegend nicht erkennbar (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.01.2023 - VII R 54/20, BFHE 279, 341, Rz 35 f. zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL). Weil die Mitgliedstaaten danach die Steuervergünstigung auch einschränken können, war der nationale Gesetzgeber berechtigt, einen restriktiven Anwendungsbereich vorzusehen (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2024 - 4 K 1324/22 VSt, Rz 21). Somit führt allein der Umstand, dass die Steuerbefreiung eventuell nur wenige Fälle betrifft, nicht zu einem Verstoß gegen das Unionsrecht. Gerade weil es sich um eine fakultative Steuerbefreiung handelt, ist dem Gesetzgeber hiermit zulässigerweise ein Gestaltungsspielraum eröffnet worden. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus dem Senatsurteil vom 29.08.2023 - VII R 1/23 (VII R 44/19) (BFHE 282, 332) hergeleitet werden. Der Senat führt darin unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung aus, dass nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933 und Turbogás vom 27.06.2018 - C-90/17, EU:C:2018:498) verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. Diese Grundsätze gelten nach dem EuGH-Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022 - C-553/21, EU:C:2022:1030 auch für fakultative Steuerbegünstigungen (Senatsurteil vom 29.08.2023 - VII R 1/23 (VII R 44/19), BFHE 282, 332, Rz 43 ff.). Im Streitfall geht es jedoch nicht um nationale Regelungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung von Steuerbefreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch. Vielmehr geht es um die ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Frage, in welchen Fällen überhaupt eine Befreiung gewährt werden soll. 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im Streitfall die Stromsteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entstanden. Ein Befreiungstatbestand greift nicht ein. a) Die Klägerin hat … MWh elektrischen Strom für ihren Selbstverbrauch entnommen. Daneben haben ihre Mieter eine Strommenge von … MWh aus dem Versorgungsnetz entnommen. b) Die Klägerin ist Steuerschuldnerin gemäß § 5 Abs. 2 Alternative 1 StromStG, weil sie Versorgerin im Sinne von § 2 Nr. 1 StromStG ist und aufgrund von vertraglichen Lieferbeziehungen durch Energielieferungsverträge Strom an ihre Mieter (Letztverbraucher) leistete. Eine Ausnahme vom Versorgerstatus nach § 1a Abs. 5 StromStV liegt im Streitfall nicht vor, weil das BHKW nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG eine elektrische Gesamtnennleistung von circa 5 MW hat. c) Unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze steht der Klägerin die begehrte Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht zu, weil der in dem BHKW erzeugte Strom nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wurde. aa) Sofern der Strom aus dem BHKW ausschließlich aus dem Deponiegas erzeugt worden wäre, handelte es sich zwar um Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern. Die Vorentscheidung ist hinsichtlich dieser Tatsache jedoch nicht widerspruchsfrei. Einem entsprechenden Berichtigungsantrag der Klägerin ist das FG nicht gefolgt. Im Streitfall kann dies jedoch offen gelassen werden. Denn selbst wenn der Strom tatsächlich ausschließlich aus dem Deponiegas erzeugt worden wäre, hätte die Klägerin den Strom aus dem BHKW nicht aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen, wie es in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG verlangt wird. bb) Bei dem Netz der Klägerin handelt es sich, wie das FG zutreffend erkannt hat, nicht um ein Eigennetz der Klägerin; das Netz der Klägerin, die ‑‑wie dargelegt‑‑ selbst Versorgerin ist, gehört vielmehr zum Versorgungsnetz und kann nicht in Teilnetze unterteilt werden. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Grundstück der Klägerin vom Versorgungsnetz ist somit nicht möglich. Auch wenn Versorger Strom zum Selbstverbrauch benötigen, entnehmen sie diesen dem Versorgungsnetz, wenn sie Strom aus Leitungen entnehmen, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden sind, selbst wenn sich Teile dieses Netzes auf dem Gelände des Versorgers befinden. Der Umstand, dass die Klägerin nur wenig Strom aus dem Netz entnommen hat, führt gerade aufgrund der Unteilbarkeit des Versorgungsnetzes zu keiner anderen Einschätzung (s. ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2024 - 4 K 1324/22 VSt, Rz 19 f.; a.A. Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2. Aufl., § 9 StromStG Rz 35) und ändert an der Steuerbarkeit nichts, da Leitungen auf dem Gelände eines Versorgers Bestandteil des Versorgungsnetzes sind. Das allgemeine Versorgungsnetz enthält jedoch nicht nur Strom aus erneuerbaren Energieträgern, sondern sogenannten Egalstrom, sodass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2023 - VII R 50/20, BFHE 282, 344, Rz 46; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2024 - 4 K 1324/22 VSt, Rz 19). Da die Klägerin unstreitig Versorgerin im Sinne des § 2 Nr. 1 StromStG ist, weil sie unter anderem Strom durch Einspeisung in das allgemeine Versorgungsnetz geleistet hat, ist eine Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ausgeschlossen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken