Urteil
I R 14/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR14.21.0
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Leitsätze
NV: Die Grundsätze des Senatsurteils vom 16.10.2024 - I R 24/22 (Der Betrieb 2025, 773) zur Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn die KGaA nur einen persönlich haftenden Gesellschafter hat, der zudem auch Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist ("Einmann"-KGaA).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.02.2021 - 5 K 199/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Grundsätze des Senatsurteils vom 16.10.2024 - I R 24/22 (Der Betrieb 2025, 773) zur Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn die KGaA nur einen persönlich haftenden Gesellschafter hat, der zudem auch Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist ("Einmann"-KGaA). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.02.2021 - 5 K 199/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision erweist sich als im Ergebnis begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). In den streitgegenständlichen Verfahren über die gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlagen der Klägerin ist derzeit ‑‑wegen bislang fehlender Durchführung vorrangiger Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und deren Verteilung auf die G-KGaA und die Klägerin sowie mit ihnen im Zusammenhang stehender anderer Besteuerungsgrundlagen‑‑ eine Entscheidung über die Höhe der der Klägerin aus der Beteiligung an der G-KGaA zuzurechnenden Gewinnanteile nicht möglich. 1. Gegenstand der Feststellungen der streitbefangenen Bescheide und der verfahrensgegenständlichen Anfechtungsklage ist die Höhe der der Klägerin zuzurechnenden Gewinnanteile als persönlich haftende Gesellschafterin der G-KGaA, soweit diese nicht auf ihre Anteile am Grundkapital entfallen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Wie der erkennende Senat jedoch mit Urteil vom 16.10.2024 - I R 24/22 (Der Betrieb ‑‑DB‑‑ 2025, 773) entschieden hat, sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und auf deren persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) sowie mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen Gegenstand eines vorzuschaltenden eigenständigen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, das vorliegend noch für jedes der Streitjahre durchzuführen ist. Entsprechendes gilt für die gesonderte und einheitliche Feststellung der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte nach Maßgabe von § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO. Zur näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des vorgenannten Senatsurteils Bezug genommen. Gegenstand der in den vorrangigen Verfahren zu treffenden Feststellungen ist auch die vorliegend streitige Frage, inwieweit das Schachtelprivileg des DBA-Luxemburg 1958/2009 auf die Ausschüttungen der G-SARL Anwendung findet. 2. Die im Senatsurteil vom 16.10.2024 - I R 24/22 (DB 2025, 773) entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich ‑‑wie im Streitfall‑‑ um eine "Einmann"-KGaA handelt, bei der der persönlich haftende Gesellschafter zugleich Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist. Auch in dieser Konstellation ist zwischen dem Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einerseits und dem auf die KGaA entfallenden Teil andererseits zu unterscheiden. Da es sich bei der KGaA und dem jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter um verschiedene Personen und unterschiedliche Steuersubjekte handelt, liegen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ("wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind") gleichermaßen vor. 3. Das FG hat das Verfahren im zweiten Rechtsgang zunächst gemäß § 74 FGO auszusetzen, um dem ‑‑offenbar auch für die G-KGaA sachlich und örtlich zuständigen‑‑ FA Gelegenheit zu geben, die vorrangigen Feststellungsverfahren nachzuholen. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken