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Urteil

V R 18/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VR18.22.0
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Leitsätze
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehlt es hieran.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.08.2022 - 7 K 7201/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehlt es hieran. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.08.2022 - 7 K 7201/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die Umsätze aus den Ersatzaufforstungen der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehlt es hieran. 1. § 24 UStG ermöglicht eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen. a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz 1 dieser Vorschrift näher bezeichneten Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder um die dort genannten Leistungen mit Getränken oder mit alkoholischen Flüssigkeiten handelt, die Steuer auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG unter anderem die Forstwirtschaft. b) Unionsrechtlich beruht § 24 UStG auf Art. 295 ff. MwStSystRL. aa) Nach Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel anwenden. bb) Die Pauschalausgleich-Prozentsätze werden gemäß Art. 300 Nr. 3 MwStSystRL auf den Preis ohne Mehrwertsteuer der landwirtschaftlichen Dienstleistungen angewandt, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene erbracht haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden, diese Pauschalregelung in Anspruch nehmen. c) § 24 UStG ist entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 17 ff.; vom 26.05.2021 - V R 11/18, BFHE 274, 163, BStBl II 2022, 149, Rz 20; vom 22.03.2023 - XI R 14/21, BFHE 281, 171, BStBl II 2023, 945, Rz 20; vom 23.08.2023 - XI R 27/21, BFHE 282, 59, BStBl II 2024, 151, Rz 20; vom 13.09.2023 - XI R 37/22, BFHE 282, 145, BStBl II 2024, 240, Rz 22). In der Folge ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden (z.B. BFH-Urteile vom 08.02.2018 - V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz 22; vom 06.09.2018 - V R 34/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344, Rz 13 und vom 29.08.2024 - V R 15/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 14). 2. Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII der Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen. Der mit "Exemplarisches Verzeichnis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5" überschriebene Anhang VIII der Richtlinie führt in seiner Ziffer 9 das "Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen" auf. Zugleich setzt § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG ‑‑da Art. 300 Nr. 3 MwStSystRL auf die Erbringung von Dienstleistungen an andere Steuerpflichtige als jene, die die Pauschalregelung in Anspruch nehmen, abstellt‑‑ nicht voraus, dass der Dienstleistungsempfänger ein Land- oder Forstwirt ist (BFH-Urteil vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 37). Jedoch muss die Dienstleistung ‑‑nach ihrem Leistungsinhalt‑‑ vom Empfänger grundsätzlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (BFH-Urteil vom 29.08.2024 - V R 15/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 42 sowie hierauf bezogen allerdings zu weitgehend BFH-Urteile vom 08.02.2018 - V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz 23 und vom 06.09.2018 - V R 34/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344, Rz 13). Denn aus dem in Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL enthaltenen Erfordernis folgt, dass die landwirtschaftliche Dienstleistung ‑‑nur‑‑ normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen muss. Abweichendes kann hingegen gelten, wenn das nationale Recht ‑‑wie etwa im Fall der in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausdrücklich aufgeführten Wanderschäferei (BFH-Urteil vom 06.09.2018 - V R 34/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344, Rz 14)‑‑ eine konkrete Tätigkeit der Regelung über Pauschalausgleich-Prozentsätze unterwirft oder wenn der Leistungsempfänger ‑‑wie etwa im Fall der Zahlung eines Entgelts für die Einhaltung über die gesetzlichen Anforderung hinausgehender Tierhaltungsbedingungen (BFH-Urteil vom 29.08.2024 - V R 15/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 19)‑‑ mit der Dienstleistung keine über die Beeinflussung der Art und Weise der landwirtschaftlichen Erzeugung bei dem Leistungserbringer hinausgehenden Zwecke verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2018 - V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz 27). 3. Danach ist die Entscheidung des FG, dass die von dem Kläger erbrachten Ersatzaufforstungsleistungen, die steuerbar, nicht aber nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei waren (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2012 - V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455; vom 21.02.2013 - V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635), nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG gilt ‑‑im Gegensatz zur Imkerei, der Wanderschäferei sowie der Saatzucht‑‑ lediglich "die Forstwirtschaft" als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, nicht aber bereits das Aufforsten als solches. b) Unionsrechtlich kann zwar die Aufforstung von Flächen ‑‑gleichsam als Gegenstück zu dem ausdrücklich genannten "Fällen von Bäumen"‑‑ eine "andere forstwirtschaftliche Dienstleistung" im Sinne der Ziffer 9 des Anhangs VIII MwStSystRL und damit eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL sein. Denn Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen, wie etwa in erster Linie von Nutzhölzern (BFH-Urteil vom 11.02.1999 - V R 27/97, BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378, unter II.1.). Jedoch ist dies unbeachtlich, wenn diese Leistung hinter einer anderen ‑‑die Leistung prägenden‑‑ Verpflichtung zurücktritt, die ‑‑wie etwa die Verpflichtung, (Ersatz-)Dauergrünland anzulegen und zu erhalten, um dem Leistungsempfänger die Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 08.02.2018 - V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz 27)‑‑ keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL, sondern eine andersartige sonstige Leistung begründet. Eine solche die Leistung prägende und damit eine forstwirtschaftliche Tätigkeit überlagernde Verpflichtung liegt nach den ‑‑von dem Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG‑‑ im Streitfall darin, dass der Kläger "eine Ersatzaufforstung stellte". Der Kläger verpflichtete sich nach den Feststellungen des FG jeweils nicht lediglich, eine bestimmte ‑‑und für ihn fremde‑‑ Fläche aufzuforsten, worauf § 24 Abs. 1 UStG anzuwenden sein kann. Vielmehr hatte dies nach den Vorgaben zu erfolgen, welche ‑‑wie etwa die zu verwendenden Pflanzen‑‑ den Leistungsempfängern durch behördliche Auflagen vorgeschrieben worden waren. Wesentlicher Leistungsgegenstand war somit, dem jeweiligen Leistungsempfänger zu gestatten, den auf eigenen Flächen des Klägers neu entstehenden Wald gegenüber Behörden in der von diesen vorgeschriebenen Weise als Ersatzaufforstung benennen zu dürfen. Entscheidend war damit die Erfüllung behördlicher Auflagen, wodurch den Leistungsempfängern die Abholzung von Waldflächen an anderen Stellen ermöglicht werden sollte. Damit fehlt es an einer Leistung, die landwirtschaftlichen Zwecken dient (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.2013 - XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 65 f. zur Zurverfügungstellung von Flächen zur Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen). c) Unerheblich ist im Übrigen, dass der Kläger im Anschluss der von ihm übernommenen Aufforstung Einnahmen durch die Nutzung des so von ihm aufgeforsteten Waldes erlangen oder die Holzernte anderweitig für seinen forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden konnte, da diese Folgenutzung keinen Einfluss auf den Leistungsinhalt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 23.01.2013 - XI R 27/11, BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458, Rz 29: Klärschlamm als Dünger bei Entsorgungsleistung; vom 08.02.2018 - V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz 28: Verkauf von Ackerstatusrechten). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken