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Beschluss

IX B 21/25

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2025:B.080525.IXB21.25.0
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Leitsätze
1. NV: Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschränkt sich auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. 2. NV: § 78 FGO vermittelt den Beteiligten nicht das Recht, vom Finanzgericht (FG) zu verlangen, nicht vorliegende Akten beizuziehen. 3. NV: Ob die Nichtbeiziehung von Akten einen Verfahrensfehler darstellt, ist ausschließlich im Rahmen eines gegen die vom FG getroffene Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels zu rügen und zu prüfen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts … vom xx.xx.2025 - Aktenzeichen … wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschränkt sich auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. 2. NV: § 78 FGO vermittelt den Beteiligten nicht das Recht, vom Finanzgericht (FG) zu verlangen, nicht vorliegende Akten beizuziehen. 3. NV: Ob die Nichtbeiziehung von Akten einen Verfahrensfehler darstellt, ist ausschließlich im Rahmen eines gegen die vom FG getroffene Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels zu rügen und zu prüfen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts … vom xx.xx.2025 - Aktenzeichen … wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanz hat den im Rahmen des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag des Klägers auf Beiziehung von beim FA geführten Akten und auf Einsichtnahme in jene Akten rechtsfehlerfrei gemäß § 78 FGO abgelehnt. 1. Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO besteht ausweislich des klaren Wortlauts der Norm nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen. Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht demgegenüber nicht. Ein Verstoß gegen § 78 FGO läge nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt worden wäre (statt vieler Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.09.2016 - X B 27/16, Rz 7, m.w.N.). Dies macht der Kläger nicht geltend und entspricht auch nicht der Aktenlage. 2. Der Einwand des Klägers, das FG verletze seine Sachaufklärungspflicht und verstoße gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es die streitrelevanten Verwaltungsvorgänge des FA nicht beizöge, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies wäre allein im Rahmen eines gegen die vom FG getroffene Endentscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu rügen und zu prüfen (zutreffend Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 14). Aus demselben Grund hat der Senat vorliegend nicht zu beurteilen, ob eine Nichtbeiziehung von Verwaltungsakten mit unions- und datenschutzrechtlichen Grundsätzen und Erwägungen vereinbar ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken