Urteil
III R 24/24
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2025:U.100725.IIIR24.24.0
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Leitsätze
NV: Ist die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, hat dann jedoch die örtlich zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen, ist diese und nicht die Ausgangsbehörde passiv prozessführungsbefugt. Die für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit während des Einspruchsverfahrens maßgebliche Regelung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ist auf diesen Fall zu übertragen (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.05.2025 - III R 30/24).
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.06.2024 - 7 K 140/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ist die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, hat dann jedoch die örtlich zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen, ist diese und nicht die Ausgangsbehörde passiv prozessführungsbefugt. Die für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit während des Einspruchsverfahrens maßgebliche Regelung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ist auf diesen Fall zu übertragen (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.05.2025 - III R 30/24). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.06.2024 - 7 K 140/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig war. Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO war nicht die beklagte Familienkasse, sondern die Familienkasse ZKGS passiv prozessführungsbefugt. 1. § 63 FGO bestimmt, welche Behörde am finanzgerichtlichen Verfahren als Beklagte (§ 57 Nr. 2 FGO) zu beteiligen ist. a) Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist die Klage bei der Anfechtung eines Steuerbescheids grundsätzlich gegen diejenige Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Wenn aber vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig geworden ist, ist die Klage gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Diese für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit während des Einspruchsverfahrens maßgebliche Regelung ist auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde aber die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem ‑‑nach der Entscheidung des FG ergangenen‑‑ Senatsurteil vom 21.05.2025 - III R 30/24 Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger zutreffend geltend macht, dass der Ausgangsbescheid der Familienkasse wegen Verkennung der örtlichen Zuständigkeit rechtswidrig war. Im Einspruchsverfahren, in dem die Sache gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO nochmals in vollem Umfang zu prüfen ist, kann die Familienkasse, die ihre örtliche Zuständigkeit im Ausgangsbescheid fehlerhaft beurteilt hat, gegebenenfalls dem Einspruch abhelfen und die Sache zur erstmaligen Entscheidung an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten. Sie kann aber auch ‑‑wie geschehen‑‑ einen angefochtenen und wegen Verkennung der örtlichen Zuständigkeit rechtswidrigen Verwaltungsakt, dessen Aufhebung gemäß § 127 AO nicht gefordert werden kann, bestehen lassen und nur die Entscheidung über den Einspruch der tatsächlich örtlich zuständigen Familienkasse (hier der Familienkasse ZKGS) überlassen (vgl. Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 31/15, BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642, Rz 20). b) Im Streitfall ist nach diesen Grundsätzen die seit 01.02.2022 örtlich zuständige Familienkasse ZKGS in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO passiv prozessführungsbefugt, weil sie die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2024 erlassen hat (vgl. Senatsurteil vom 21.05.2025 - III R 30/24). aa) Die Familienkasse war bereits beim Erlass des angefochtenen Bescheids vom 10.01.2023 nicht mehr örtlich zuständig. Sie hat dies offensichtlich im Einspruchsverfahren bei der gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO durchzuführenden Überprüfung erkannt und von der im Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 31/15 (BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642, Rz 20) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den angefochtenen und wegen Verkennung der örtlichen Zuständigkeit rechtswidrigen Verwaltungsakt gemäß § 127 AO zunächst bestehen zu lassen, die Sache jedoch zur Entscheidung über den Einspruch an die örtlich zuständige Familienkasse ZKGS abzugeben. bb) Die Familienkasse ZKGS wurde durch Beschluss des Vorstands der BA Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 (ANBA, Nr. 5/2022, S. 5 ff.) wirksam errichtet. Der Vorstand der BA war dafür gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig (Senatsurteil vom 17.10.2024 - III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 22 ff., 25). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 17.10.2024 - III R 11/23 (BStBl II 2025, 207, Rz 20 ff.) Bezug genommen. cc) Die örtliche Zuständigkeit für sämtliche Kindergeldangelegenheiten derjenigen Berechtigten, die (auch) Kindergeld für ein Kind mit einer Behinderung beziehen oder begehren, war vor dem Erlass der Einspruchsentscheidung wirksam auf die Familienkasse ZKGS übertragen worden. (1) Ziff. 2.1.5 des Anhangs zu den Vorstandsbeschlüssen Nr. 12/2022 und Nr. 129/2022 sieht vor, dass bereits dann, wenn nur eines von mehreren Kindern eines Berechtigten zum Kreis der Personen mit Behinderung gehört, der gesamte Fall ‑‑die Kindergeldansprüche und -verfahren des Berechtigten für sämtliche Kinder‑‑ in die Zuständigkeit der Familienkasse ZKGS in Magdeburg fällt (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2024 - III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 32). Selbst wenn die weiteren, in dem Vorstandsbeschluss angesprochenen Fallgruppen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet worden sein sollten, wie der Kläger meint, wäre jedenfalls die Zuständigkeit der Familienkasse für Berechtigte, die Kindergeld (auch) für ein Kind mit einer Behinderung begehren, hiernach auf die Familienkasse ZKGS übergegangen. Der in Ziff. 2.1.5 des Anhangs zum Vorstandsbeschluss Nr. 12/2022 ebenso wie in Ziff. 2.1.5 des Anhangs zum Vorstandsbeschluss Nr. 129/2022 verwendete Begriff "Kind mit Behinderung" ist hinreichend bestimmt und durch Rückgriff auf die Definition in § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, welche der Senat bereits zur Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG enthaltenen gleichlautenden Begriffs herangezogen hat, auszulegen (Senatsurteil vom 17.10.2024 - III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 31, m.w.N.). (2) In zeitlicher Hinsicht ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut des Anhangs zum Vorstandsbeschluss Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 (Vorbemerkung Satz 1), dass die (Sonder-)Zuständigkeit der neu gegründeten Familienkasse ZKGS ab dem 01.02.2022 besteht. Der anschließende Hinweis auf den stufenweisen Vollzug des Beschlusses, das heißt auf seine Umsetzung, steht dem nicht entgegen (Senatsurteil vom 17.10.2024 - III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 30). (3) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz nichts Gegenteiliges. Diese gilt ohnehin nur für das Verwaltungsverfahren und bindet die Gerichte nicht. Durch eine Dienstanweisung kann das Gesetz ‑‑hier § 63 FGO‑‑ nicht geändert oder modifiziert werden. Überdies lässt sich der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz nicht entnehmen, dass im Streitfall die beklagte Familienkasse und nicht die sachlich und örtlich zuständige Familienkasse ZKGS, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, passiv prozessführungsbefugt ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken