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Urteil

X R 12/23

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2025:U.020925.XR12.23.0
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Leitsätze
1. NV: Die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs war nicht für sämtliche unter die Nutzungspflicht fallende Steuerberater bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem der Versand der für die Erstanmeldung an diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbriefe abgeschlossen war. 2. NV: Auch wenn Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, erfordert die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stets die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.04.2023 - 9 K 10/23 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs war nicht für sämtliche unter die Nutzungspflicht fallende Steuerberater bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem der Versand der für die Erstanmeldung an diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbriefe abgeschlossen war. 2. NV: Auch wenn Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, erfordert die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stets die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist. Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.04.2023 - 9 K 10/23 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung des Senats in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG ist die Klage unzulässig. 1. Die Klage wurde nicht in wirksamer Weise erhoben. a) Gemäß § 52d Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO haben die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, vorbereitende Schriftsätze, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Zu den vertretungsberechtigten Personen im Sinne des § 52d Satz 2 FGO gehören unter anderem Steuerberater (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO). Als sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO ist der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a, 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts genannt. Zu diesen auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfächern gehört auch das beSt; die entsprechenden Regelungen waren ab dem 01.01.2023 anzuwenden (§ 157e StBerG a.F.). b) Nach der Rechtsprechung der meisten Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) stand den Steuerberatern das beSt unabhängig vom Zeitpunkt der Zugangs des für sie bestimmten Erstregistrierungsbriefs ab dem 01.01.2023 "zur Verfügung", weil sie die "Fast Lane" hätten nutzen können (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763; vom 11.08.2023 - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 14; vom 31.10.2023 - IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20; vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405; vom 02.02.2024 - IX B 26/23, BFH/NV 2024, 415; vom 13.03.2024 - I B 28/23, BFH/NV 2025, 1293, und vom 08.05.2024 - II R 3/23, BFH/NV 2024, 804, Rz 16, beide m.w.N.). c) Im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an. Jedenfalls stand der S im Zeitpunkt der Klageerhebung am 09.02.2023 ‑‑dieses Datum stellt zugleich den letzten Tag der Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung vom 04.01.2023 dar‑‑ das beSt als sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. Der Brief mit den für die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Zugangsdaten ist ihr bereits am 05.01.2023 zugegangen. Auch wenn man dem einzelnen Steuerberater für die Erstanmeldung einen Zeitraum von einigen wenigen Tagen zubilligen mag, wäre ein solcher kurzer Zeitraum am 09.02.2023 abgelaufen gewesen. Der Auffassung des FG, aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse § 52d Satz 2 FGO dahingehend ausgelegt werden, dass das beSt ‑‑unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs des Erstregistrierungsbriefs beim jeweiligen Steuerberater‑‑ erst nach dem Versand des letzten Registrierungsbriefs am 17.03.2023 zur Verfügung gestanden habe, folgt der Senat nicht. Zwar hält es auch der Senat für verfassungsrechtlich geboten, dass die ‑‑nicht vom einzelnen Steuerberater zu vertretenden‑‑ Verzögerungen bei der Einführung des beSt im Zeitraum von Januar bis März 2023 nicht zu einer Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen dürfen. Hieraus folgt aber keine allgemeine Verschiebung des gesetzlich festgelegten Anwendungszeitpunktes des § 52d Satz 2 FGO auf den 17.03.2023. Vielmehr wäre dem verfassungsrechtlich Erforderlichen schon dann Genüge getan, wenn § 52d Satz 2 FGO ‑‑was im Streitfall offenbleiben kann‑‑ dahingehend ausgelegt wird, dass es auf das "zur Verfügung stehen" beim einzelnen Steuerberater ankommt, oder ‑‑so die Lösung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 (Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2025, 1698)‑‑ der Bedeutung der Grundrechte und Prozessgrundrechte "jedenfalls" im Rahmen der Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen Rechnung getragen wird. d) Darüber hinaus hat der Senat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.08.2025 - X R 13/23 (DStR 2025, 2080, Rz 41) geäußert, dass er seine ‑‑in nicht entscheidungstragenden Erwägungen des Beschlusses vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23 (BFHE 284, 237, Rz 19 ff.) vertretene‑‑ Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei aus formellen Gründen unwirksam, nicht weiterverfolgt. e) Eine Prozesshandlung, bei deren Vornahme die Regelung des § 52d FGO nicht beachtet wird, ist unwirksam (BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 9). Danach ist die Klage im Streitfall innerhalb der einmonatigen Klagefrist nicht wirksam erhoben worden. 2. Den Klägern ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag ‑‑nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag‑‑ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). b) Es kann offenbleiben, ob das Telefax-Schreiben der S am 22.02.2023 als Wiedereinsetzungsantrag zu werten ist ‑‑ausdrücklich wurde darin kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt‑‑ und ob die Kläger zu einer krankheitsbedingten Wiedereinsetzung in schlüssiger Weise vorgetragen haben. Die Gewährung von Wiedereinsetzung scheitert jedenfalls daran, dass die Kläger die versäumte Rechtshandlung entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden zweiwöchigen Frist nachgeholt haben. Auch nach mehrfachen Hinweisen des FG auf die Regelung des § 52d Satz 2 FGO hat S ihre Schriftsätze dem FG zunächst weiterhin per Telefax übermittelt. Erstmals am 18.04.2023 hat sie unter Nutzung des beSt ein Schreiben an das FG gerichtet (Fristverlängerungsantrag). Selbst wenn man dem Vortrag zur krankheitsbedingten Verhinderung der S an der Erstanmeldung folgen sollte, wäre eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 17.02.2023 belegt gewesen. Eine anschließend beginnende zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung hätte am 03.03.2023 (Freitag) geendet und konnte durch das am 18.04.2023 übermittelte Schreiben nicht gewahrt werden. Bei der am 18.04.2023 vorgelegten weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich um eine ab dem 13.04.2023 wirkende Erstbescheinigung, nicht aber um eine Folgebescheinigung, aus der man eventuell auf eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit hätte schließen können. 3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken