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Beschluss

IV B 46/24

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2025:B.230925.IVS9.25.0
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Leitsätze
1. NV: Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. 2. NV: Die Anhörungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und ist daher unzulässig, wenn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht wird. 3. NV: Erfolgt die Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), sind Darlegungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung und deren Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der gerichtlichen Entscheidung beim Empfänger erhoben wird. Der Eingangszeitpunkt kann grundsätzlich dem mit einem "OK"-Vermerk versehenen EGVP-Versandprotokoll entnommen werden.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2025 - IV B 46/24 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. 2. NV: Die Anhörungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und ist daher unzulässig, wenn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht wird. 3. NV: Erfolgt die Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), sind Darlegungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung und deren Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der gerichtlichen Entscheidung beim Empfänger erhoben wird. Der Eingangszeitpunkt kann grundsätzlich dem mit einem "OK"-Vermerk versehenen EGVP-Versandprotokoll entnommen werden. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2025 - IV B 46/24 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). 1. Die Anhörungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO. a) Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. aa) Die Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO beginnt mit der ‑‑tatsächlichen‑‑ Kenntnis derjenigen Umstände, die die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 3; vom 15.12.2014 - X S 20/14, Rz 7). Auf den Zugang der Entscheidung kommt es nicht an. § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO, der nur die Bekanntgabe, nicht aber die Kenntnisnahme betrifft, findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.07.2025 - XI S 12/25, Rz 12; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 3; vom 15.12.2014 - X S 20/14, Rz 7). Für die Frage der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rügeführers kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten an. Der Rügeführer muss sich dessen Kenntnis zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.08.2011 - III S 11/11, Rz 5). Auf die Kenntniserlangung eines für die Erhebung der Anhörungsrüge vom Rügeführer neu beauftragten Prozessbevollmächtigten kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.10.2010 - X S 19/10, Rz 5). bb) Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, also in seine Sphäre beziehungsweise seinen Wahrnehmungsbereich fällt, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.07.2025 - XI S 12/25, Rz 13; vom 22.03.2022 - VIII S 10/21, Rz 3; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 4). Eine Glaubhaftmachung kann zum Beispiel durch eine anwaltliche Versicherung erfolgen, in der die konkreten Umstände substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden. Allerdings ist auch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung ‑‑ebenso wie eine eidesstattliche Versicherung‑‑ nur dann uneingeschränkt zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignet, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen oder wenn dargelegt wird, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (BFH-Beschlüsse vom 22.03.2022 - VIII S 10/21, Rz 3; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 5). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ‑‑trotz eines entsprechenden Hinweises‑‑ nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an einem Vortrag dazu, wann die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für sie tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten von dem BFH-Beschluss vom 23.04.2025 - IV B 46/24 Kenntnis erlangt haben. Die Klägerin hat lediglich angegeben, wann die sie im Anhörungsrügeverfahren vertretende Prozessbevollmächtigte den Senatsbeschluss erhalten hat. Deren Kenntnis ist jedoch für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist unbeachtlich. c) Eine Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO war im Streitfall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. aa) Einer substantiierten Darstellung der näheren Umstände und einer Glaubhaftmachung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung als elektronisches Dokument formlos über das EGVP übermittelt und die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab dem (im EGVP-Versandprotokoll angegebenen) Zeitpunkt des Eingangs der gerichtlichen Entscheidung beim Empfänger erhoben wird. Da eine Kenntnis vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kommt, steht in einem solchen Fall fest, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO gewahrt wurde, ohne dass es eines weiteren Vorbringens zum genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO bedarf. § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, der dem Wortlaut nach keine Ausnahme vorsieht, ist insoweit entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkend auszulegen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 8). bb) Im Streitfall wurde die Anhörungsrüge jedoch nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des als elektronisches Dokument formlos über das EGVP übermittelten BFH-Beschlusses vom 23.04.2025 - IV B 46/24, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, erhoben. Die Entscheidung ist den im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde tätigen Prozessbevollmächtigten als elektronisches Dokument über das EGVP übermittelt worden und ausweislich des EGVP-Versandprotokolls am 24.04.2025 (Donnerstag) um 14:07 Uhr beim Empfänger eingegangen, wie der "OK"-Vermerk bestätigt. Danach bestand ab diesem Zeitpunkt die (früheste) Möglichkeit zur Kenntnisnahme (vgl. dazu z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2024 - 13a ZB 24.30090, Rz 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2021 - 5 LA 271/20, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2022, 127, Rz 3). Die Zwei-Wochen-Frist endete demnach mit Ablauf des 08.05.2025 (Donnerstag). Die Anhörungsrüge wurde erst am 13.05.2025 (Dienstag) ‑‑und damit nach Fristablauf‑‑ erhoben. 2. Die Anhörungsrüge wäre zudem ‑‑wäre sie zulässig erhoben worden‑‑ ohne Erfolg. Denn mit ihren Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 23.04.2025 - IV B 46/24 legt die Klägerin keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, BFH/NV 2023, 986, Rz 9). 3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ‑‑GKG‑‑ (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 € an. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken