Urteil
I R 27/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2025:U.151025.IR27.22.0
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Leitsätze
NV: Die Grundsätze der Senatsurteile vom 16.10.2024 - I R 24/22 (BFH/NV 2025, 597) und vom 18.12.2024 - I R 14/21 (BFH/NV 2025, 865) zur Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn Streitgegenstand der Körperschaftsteuerbescheid der KGaA ist. Im Fall einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft betrifft das vorzuschaltende Feststellungsverfahren zumindest bis zum Jahr 2013 auch die Höhe der (fiktiven) Gewinnausschüttungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes aufgrund vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.06.2022 - 6 K 40/21 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Grundsätze der Senatsurteile vom 16.10.2024 - I R 24/22 (BFH/NV 2025, 597) und vom 18.12.2024 - I R 14/21 (BFH/NV 2025, 865) zur Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn Streitgegenstand der Körperschaftsteuerbescheid der KGaA ist. Im Fall einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft betrifft das vorzuschaltende Feststellungsverfahren zumindest bis zum Jahr 2013 auch die Höhe der (fiktiven) Gewinnausschüttungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes aufgrund vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.06.2022 - 6 K 40/21 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und mangels Spruchreife zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). In dem streitgegenständlichen Verfahren über Körperschaftsteuer der Klägerin für das Jahr 2013 ist eine Entscheidung über die Höhe der Gewinnanteile, die auf das von den Kommanditaktionären gehaltene Grundkapital entfallen, zurzeit nicht möglich. Hierfür ist zunächst die Durchführung der vorrangigen Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der im Rahmen der KGaA erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und deren Verteilung auf die persönlich haftenden Gesellschafter und das von den Kommanditaktionären gehaltene Grundkapital der KGaA sowie damit im Zusammenhang stehender anderer Besteuerungsgrundlagen erforderlich (vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2024 - I R 14/21, BFH/NV 2025, 865). 1. Wie der Senat mit Urteil vom 16.10.2024 - I R 24/22 (BFH/NV 2025, 597) entschieden hat, sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie deren Verteilung auf das von den Kommanditaktionären gehaltene Grundkapital der KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und auf die persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) sowie damit im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen Gegenstand eines vorzuschaltenden eigenständigen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Zur näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des vorgenannten Senatsurteils Bezug genommen. Im Streitfall sind diese Verfahren für das Streitjahr noch durchzuführen. 2. Wie bei Mitunternehmerschaften ist Gegenstand der in diesen vorrangigen Verfahren zu treffenden Feststellungen auch die Frage, ob und in welcher Höhe in den Einkünften aus Gewerbebetrieb Bestandteile enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG oder unter § 8b KStG fallen und deren Besteuerung sich dementsprechend danach richtet, wem sie im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zuzurechnen sind (Senatsurteil vom 16.10.2024 - I R 24/22, BFH/NV 2025, 597, m.w.N.). Dies betrifft somit auch die Höhe der (fiktiven) Gewinnausschüttungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG aufgrund vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen. In welchem Verhältnis hierzu die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188) ‑‑KStG n.F.‑‑ aufgrund einer Organschaft steht, braucht im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden. Nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG n.F. gilt diese Vorschrift erstmalig für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume und damit noch nicht im Streitjahr. 3. Das FG hat das Verfahren im zweiten Rechtsgang zunächst gemäß § 74 FGO auszusetzen, um den Finanzbehörden Gelegenheit zu geben, die vorrangigen Feststellungsverfahren nachzuholen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 5. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken