Beschluss
X B 33/25
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB33.25.0
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Leitsätze
1. NV: Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). 2. NV: Daher darf ein Versicherungsvertreter keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn er einen von einem Dritten aufgebauten Bestand an Versicherungskunden kommissarisch übernimmt, um durch Vermittlung von Neugeschäft in diesem Bestand Abschlussprovisionen zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn er zur Nachbetreuung dieses Bestands verpflichtet ist, ohne hierfür eine Bestandspflegeprovision zu erhalten.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.02.2025 - 9 K 1947/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge der Kläger zu tragen; im Übrigen haben die Kläger die Kosten zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). 2. NV: Daher darf ein Versicherungsvertreter keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn er einen von einem Dritten aufgebauten Bestand an Versicherungskunden kommissarisch übernimmt, um durch Vermittlung von Neugeschäft in diesem Bestand Abschlussprovisionen zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn er zur Nachbetreuung dieses Bestands verpflichtet ist, ohne hierfür eine Bestandspflegeprovision zu erhalten. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.02.2025 - 9 K 1947/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge der Kläger zu tragen; im Übrigen haben die Kläger die Kosten zu tragen. II. Die Beschwerde ist ‑‑bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind‑‑ jedenfalls unbegründet. 1. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) berufen. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschlüsse vom 12.02.2019 - X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 10, und vom 05.11.2020 - X B 50/20, BFH/NV 2021, 290, Rz 7). b) Die Kläger formulieren die Rechtsfrage, ob die Eingehung eines bewussten Verlusts im Zusammenhang mit der übernommenen Nachbetreuungspflicht die Bildung einer Rückstellung rechtfertigt. Ergänzend fragen die Kläger, ob der Unternehmer eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für das einzelne Geschäft nur dann bilden dürfe, wenn er innerhalb dieses konkreten Geschäfts auch eine Gegenleistung erhalten habe, oder auch dann, wenn er den Erfüllungsrückstand autonom durch Übernahme der Nachbetreuungspflicht begründe. Sie tragen vor, der einzige Zweck der Übernahme der Betreuungspflicht liege darin, über den Zugang zu den Kundendaten neues Geschäft und damit Gewinn zu erzielen. Der Unternehmer gehe derartige Verpflichtungen nur dann ein, wenn er insgesamt einen Gewinn erwarte. c) Der Senat hat schon erhebliche Zweifel, ob die Kläger damit überhaupt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt haben. Denn sie gehen auf die ‑‑im vorinstanzlichen Urteil zutreffend zitierte‑‑ sehr umfangreiche und ausdifferenzierte höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere zu Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands im Allgemeinen, aber auch zu Rückstellungen wegen der Nachbetreuungspflichten von Versicherungsvertretern im Besonderen nicht ein. Vielmehr zitiert die Beschwerdebegründung nicht eine einzige Rechtsprechungs-Fundstelle. Sie begnügt sich mit dem Zitat einer einzigen, alten und ‑‑wie die Kläger selbst ausführen‑‑ überholten Fundstelle aus der Literatur (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 24. Aufl. 2005, § 5 Rz 457), in der zudem das Gegenteil der von den Klägern für zutreffend gehaltenen Auffassung vertreten wird. d) Selbst wenn die Darlegungsanforderungen erfüllt sein sollten, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Entscheidung des FG nicht nur offensichtlich zutreffend ist, sondern auch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. aa) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3.; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 13.09.2023 - XI R 20/20, BFHE 282, 260, BStBl II 2024, 252, Rz 25, m.w.N.). Ob eine Leistung als Entgelt (Gegenleistung) zu beurteilen und bei der Saldierung von Aufwendungen und Erträgen aus dem schwebenden Geschäft zu berücksichtigen ist, bestimmt sich im Bilanzrecht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. In die Prüfung, ob sich Aufwendungen und Erträge ausgeglichen gegenüberstehen, sind deshalb nicht nur die final miteinander verknüpften Hauptleistungspflichten aus dem gegenseitigen Vertrag, also die Leistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Synallagmas, einzubeziehen, sondern auch alle Nebenleistungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Vorstellungen beider Vertragspartner (subjektive Geschäftsgrundlage) eine Gegenleistung für die vereinbarte Sachleistung darstellen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.II.2.). bb) Letztlich begehren die Kläger, sofort mit der kommissarischen Übernahme der Bestände gewinnmindernd eine Rückstellung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) einbuchen zu können. Ein solcher sofortiger Verlustausweis würde dem wirtschaftlichen Gehalt dieses Vorgangs aber nicht gerecht. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger diese ‑‑von einem Dritten aufgebauten und daher für den Übernehmer einen gewissen Wert verkörpernden‑‑ Bestände kommissarisch übernommen, um darin provisionsauslösende Abschlüsse zu erzielen. Dieses Ziel hat der Kläger auch tatsächlich erreicht. Nach der vorstehend unter aa angeführten Rechtsprechung ist daher zu vermuten, dass die beiderseitigen Vertragspflichten im Zeitpunkt der kommissarischen Übernahme der Bestände ausgeglichen sind, die künftigen Aufwendungen des Klägers für die Nachbetreuung von bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträgen also durch die Geschäftschance aufgewogen werden, die darin liegt, dass der Kläger Neuverträge vermitteln und so künftige Erträge aus Abschlussprovisionen aus den nicht von ihm aufgebauten Beständen erzielen kann. Diese Geschäftschance besteht so lange wie auch die Nachbetreuungspflicht besteht und steht ihr somit auch zeitlich nicht versetzt gegenüber. Konkrete Tatsachen, die die Vermutung wirtschaftlich ausgeglichener wechselseitiger Rechte und Pflichten aus dem Vertrag widerlegen könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. Im Gegenteil haben sie in der Beschwerdebegründung ausdrücklich formuliert, ein Unternehmer gehe derartige Verpflichtungen nur ein, wenn er aus dem Geschäft insgesamt einen Gewinn erwarte. Die Annahme eines Erfüllungsrückstands des Klägers liegt damit fern. 2. Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 10.03.2023 - X B 70/22, BFH/NV 2023, 719, Rz 20, m.w.N.). Da das Vorbringen der Kläger insoweit über ihren Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinaus geht, kann eine Revisionszulassung im Streitfall auch nicht auf das Erfordernis einer Rechtsfortbildung gestützt werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken