II ZR 268/79
BGH, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 20. Oktober 1980 BReg. 2 Z 18/80 BGB § 2033 Zur Übertragung eines Erbteils auf Miterben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mögen, vgl. BGH MittBayNot 1980, 166 ) stets oder regelmäßig eine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB anzunehmen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Landgerichts beträgt der Wert des veräußerten Grundstücks (abzüglich der Grundschuld, soweit valutiert) 27 000 DM, das sonstige Vermögen des Veräußerers (Sparbuch) ca. 10 000 DM (von den Angaben des Beteiligten zu 1 war mangels begründeter Zweifel hieran auszugehen — zu eigenen Ermittlungen ist das Grundbuchamt unter diesen Umständen nicht verpflichtet, BayObLG MittBayNot 1978, 11/12 m. Nachw. —; zum Teil — Erwerbspreis, Grundschuld — sind sie aus den Unterlagen ersichtlich). Beträgt demnach der Wert des zurückbehaltenen Vermögens allein auf Grund dieses Wertvergleichs ca. 27 % des Gesamtvermögens, so ist es jedenfalls rechtsfehlerhaft, wenn das Grundbuchamt ohne Berücksichtigung der sonstigen maßgeblichen und ihm bekannten Umstände von der Zustimmungsbedürftigkeit des Veräußerungsgeschäfts ausgeht. § 1365 BGB will zwar auch die bei Beendigung des Güterstands in Betracht kommenden Ausgleichsansprüche schützen; er dient daneben aber in erster Linie dem Schutz und der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Familie. Es soll also verhindert werden, daß durch einseitige Maßnahmen diese wirtschaftliche Grundlage der Familie, wie sie bisher bestanden hat, entzogen wird ( BGHZ 35, 135 /137; BGH WM 1975,865; BGH NJW 1978, 1380 f.; BayObLGZ 1975, 12 /15 ff.) Das Grundbuchamt hat hier aus den Unterlagen erkennbare Umstände außer Acht gelassen. Aus diesen ergibt sich, daß der Beteiligte zu 1) das veräußerte Grundstück erst ein Jahr zuvor im Wege der Zwangsversteigerung erworben und für den Erwerb eine dingliche Belastung, die den Grundstückswert zu über 4/5 erschöpfte, auf sich genommen hatte. Hierfür hatte die Beteiligte zu 2), die jetzige Erwerberin des Grundstücks, bereits die persönliche (Mit-)Haftung übernommen. Das Grundbuchamt konnte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß durch die Weiterveräußerung des Grundstücks von dem Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 2) der Familie des Beteiligten zu 1) die wirtschaftliche Lebensgrundlage entzogen werden würde, zumal schon rein auf Grund des objektiven Wertvergleichs ein nicht unerheblicher Vermögensbestandteil bei dem Beteiligten zu 1) verblieb. 14. BGB § 2033 (Zur Übertragung eines Erbteils auf Miterben) Uberträgt ein Miterbe seinen Erbteil an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, so entsteht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte (z.B. Angabe von Bruchteilen) keine Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil; der übertragene Erbteil wächst vielmehr den in Gesamthandsgemeinschaft stehen• den Erwerbern gleichfalls zur gesamten Hand an. BayObLG, Beschluß vom 20.10.1980 — BReg. 2 Z 18/80 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Der Rentner H. war (Mit-)Eigentümer zweier Grundstücke. Er ist am 4.2.1978 verstorben und laut Erbschein vom 26.2.1979 von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1), zur Hälfte und von seinen vier Kindern, den Beteiligten zu 2) bis 5), zu je 1/8 beerbt worden. Im Grundbuch sind derzeit die Beteiligten zu 1) bis 5) „in Erbengemeinschaft" eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 30.8.1979 erklärte die Beteiligte zu 1) nach Hinweis auf die ungeteilte Erbengemeinschaft an den beiden Grundstücken: „Meinen Erbteil übertrage ich, auch mit dinglicher Wirkung, an meine Kinder..., so daß ich aus der Erbengemeinschaft austrete." Ferner ist vermerkt, daß die Übertragung unentgeltlich vorgenommen werde und daß die Beteiligten zu 2) bis 5) die Übertragung annähmen. 2. Den vom Urkundsnotar namens der Beteiligten gestellten Antrag, die Beteiligten zu 2) bis 5) als Eigentümer in ungeteilter Erbengemein-. schaft in das Grundbuch einzutragen, beanstandete der Rechtspfleger mit Zwischenverfügung vom 21.1.1980. Es heißt dort, aus der vorgelegten Urkunde sei nicht ersichtlich, in welchem Anteilsverhältnis (Bruchteilseigentum oder anderes für die Gemeinschaft maßgebendes Rechtsverhältnis) die Erwerber des Erbanteils stünden. Die Angabe dieses Verhältnisses sei aber nach § 47 GBO zwingend vorgeschrieben. Die vorgelegte Urkunde sei daher durch die Angabe des Anteilsverhältnisses zu ergänzen. Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Notars. Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht ab. Nach Vorlage wies das Landgericht mit Beschluß vom 4.2.1980 die Beschwerde als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 15 GBO ) ist begründet. 1. Die vom Landgericht und auch vom Grundbuchamt herangezogenen gerichtlichen Entscheidungen und Kommentarstellen ( BayObLGZ 1967, 405 /407; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1967, 524 /525 f. = Rpfleger 1968, 188 ; OLG Köln Rpfleger 1974, 109 f.; LG Mönchengladbach DNotZ 1967,. 434 ff.; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 421 a und Rpfleger 1968, 173/177 f.; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 2. Aufl. Rdnr. 4 Buchst. e, HorberGBO 15. Aufl. Anm. 2 B b a.E., je zu § 47) befassen sich sämtlich nur mit der Frage, ob dann, wenn ein Anteil von einem Miterben auf mehrere Dritterwerber übertragen wird, zwischen diesen Erwerbern (ebenso wie bei der nur teilweisen Übertragung des Erbteils zwischen dem übertragenden Miterben und dem Erwerber) eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht und ob bejahendenfalls die Anteile an dieser Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 47 GBO im Grundbuch zu verlautbaren sind. Hierfür ist es nur entscheidend, ob eine (kleinere) Bruchteilsgemeinschaft als Inhaberin eines Erbteils innerhalb der fortbestehenden (größeren) Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) denkbar (oder notwendig) ist und ob im Falle der Bejahung dieser Frage — insbesondere aus praktischen Erwägungen — die Vorschrift des § 47 GBO auch hinsichtlich dieser Untergemeinschaft Anwendung finden soll, obwohl nach wie vor eine Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) — wenn auch mit anderen Personen — Rechtsträger ist. 2. So liegt der Fall hier aber nicht. Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil auf alle übrigen Miterben in vollem Umfang, so daß er aus der Miterbengemeinschaft ausscheidet, so ist dies zwar auch in der Form möglich, daß er ihnen seinen Erbteil zu Bruchteilen überträgt (vgl. Haegele BWNotZ 1971, 129 /137; OLG Düsseldorf Rpfleger 1968, 188 ). Eine solche Übertragung zu Bruchteilen müßte aber in der notariellen Urkunde über die Erbteilsübertragung ( § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB ) entsprechend zum Ausdruck kommen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 2 der Urkunde vom 30.8.1979, die Beteiligte zu 1) übertrage ihren Erbteil unentgeltlich „mit dinglicher Wirkung" an ihre Kinder, die Beteiligten zu 2) bis 5), und scheide aus der Erbengemeinschaft aus; irgendwelche Bruchteile oder Anteile sind nicht angegeben. 3. Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt (§§ 2034, 2035 BGB). Üben sie dieses Vorkaufsrecht aus und wird ihnen demgemäß der Erbteil des veräußernden Miterben übertragen, so erwerben sie nach jetzt allgemein vertretener Auffassung diesen Erbteil nicht in Bruchteilsgemeinschaft, sondern als Gesamthänder; er wächst ihnen entsprechend §§ 1935, 32 MittBayNot 1981 Heft 1 2094 BGB (im Verhältnis ihrer Erbteile) an (Kipp/Coing § 11511 FN 19 S. 644; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 3, Erman BGB 6. Aufl. Rdnr. 3, Palandt BGB 39. Aufl. Anm. 3, je zu § 2035; Staudinger BGB 12. Aufl. § 2034 Rdnr. 19; Bartholomeyczik Das Gesamthandsprinzip beim gesetzlichen Vorkaufsrecht der Miterben, Festschrift für Nipperdey Band 1 S. 145/154 ff., 161, 171; Haegele BWNotZ 1971, 129 /136; Lange/Kuchinke Erbrecht 2. Aufl. § 44 III 3 c S. 747 m. Nachw. in FN 200; Bartholomeyczik/ Schlüter Erbrecht 11. Aufl. § 37 V 4 S. 271; vgl. auch BGH LM Nr. 1 zu § 2034 BGB ). Dasselbe ist auch hier anzunehmen. Wird ein Erbteil von einem Miterben im ganzen auf alle übrigen an der Erbengemeinschaft beteiligte Miterben übertragen, so wächst — mangels abweichender Vereinbarung — dieser Erbteil den in einer Gesamthandsgemeinschaft stehenden Erwerbern gleichfalls zur gesamten Hand an (vgl. Haegele Rpfleger 1968, 173 /174 und BWNotZ 1971, 129 /136; inwieweit sodann eine Verschmelzung der Erbteile eintritt oder der erworbene Anteil im Hinblick auf weitere Verfügungen oder Belastungen als rechtlich selbständig anzusehen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung). Es besteht also nach wie vor lediglich eine Gesamthandsgemeinschaft an den zum Nachlaß gehörenden Grundstücken, bei der gemäß § 47 GBO das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis (hier: Erbengemeinschaft) im Grundbuch einzutragen ist, nicht aber die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen (die es bei der Gesamthandsgemeinschaft nicht gibt) oder auch die Höhe der Erbteile (Horber § 47 Anm. 4a). 15. BGB § 2113; HGB § 161 (Zur Wirksamkeit derZustimmung eines Gesellschafter-Vorerben zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages) , Die Zustimmung des Gesellschafter-Vorerben zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, die in seine Mitgliedschaftsrechte eingreift, ist in der Regel keine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB , wenn die Vertragsänderung alle Gesellschafter gleichmäßig betrifft oder wenn der Vorerbe zwar einseitigen Änderungen zu Lasten seines Gesellschaftsanteils zustimmt, das aber eine Konzession dafür ist, daß die Mitgesellschafter zusätzliche Leistungen für die Erhaltung oder Stärkung des Gesellschaftsunternehmens erbringen. BGH, Urteil vom 6.10.1980 = II ZR 268/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagten sind Gesellschafter der W.-KG. Die Parteien streiten darüber, ob — und gegebenenfalls mit welchen Rechten — die Klägerin im Wege der Nacherbfolge Kommanditistin geworden ist. Der Kraftfahrzeugmeister W und der Beklagte zu 1 hatten durch Gesellschaftsvertrag vom 24. Juli 1950 die W & Co. als offene Handelsgesellschaft gegründet. Der Gesellschaftsvertrag enthielt in § 10 für den Tod eines Gesellschafters folgende Regelung: „1. Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Die Erben sind von der Vertretung und der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2. Sollte im Falle des Todes des Gesellschafters W. die Ehefrau W. nicht Erbin sein, so ist der Gesellschafter G. (Beklagter zu 1) berechtigt, das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortzusetzen und den Erben das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen." Über die Abfindung hieß es in § 9 unter anderem: „Dem ausscheidenden Gesellschafter ist sein Kapitalanteil aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz, die auf den Tag der Beendigung des Gesellschaftsvertrages aufzustellen ist, innerhalb eines Jahres auszuzahlen. Ein Anteil am Firmenwert steht dem Ausgeschiedenen nicht zu. MittBayNot 1981 Heft 1 Zur Ermittlung des Kapitalanteils eines ausgeschiedenen Gesellschafters dient die Handelsbilanz, in der die Anlagewerte an der Gesellschaft ihrem wirklichen Wert entsprechend einzusetzen sind...." W. starb am 20. November 1950. Er hatte seine Ehefrau als Vorerbin und für die Zeit nach ihrem Tod mehrere Personen als Nacherben eingesetzt. Als Mitgesellschafterin des Beklagten zu 1 hat die Vorerbin an verschiedenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt. Nachdem bereits vorher einzelne Bestimmungen zugunsten des allein die Geschäfte führenden Beklagten zu 1 geändert worden waren, wurde durch Vertrag vom 5. April 1970 die Gesellschaft grundlegend umgestaltet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist vor allem folgendes von Bedeutung: Die Vorerbin wurde Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 230.000 DM, was ihrem damaligen Kapitalkonto entsprach. Als weitere Kommanditisten wurden die Beklagten zu 2, 3 und 4 in die Gesellschaft aufgenommen. Die Vorerbin erhielt fortan einen vom Betriebsergebnis unabhängigen, voll entnahmefähigen jährlichen Festgewinnanteil von 60.000 DM. Der diesen Festgewinnanteil übersteigende Gewinn sowie ein etwaiger Verlust waren unter den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer (unveränderlichen) Kapitalkonten zu verteilen. Beim Tode eines Gesellschafters sollte die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt werden. Für den Tod der Vorerbin wurde jedoch die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihren Erben oder den Nacherben von W. ausgeschlossen; für den Tod der Beklagten zu 1, 2 und 3 war eine Fortsetzung-mit deren Erben in begrenztem Umfange zugelassen. Für einen ausscheidenden Gesellschafter war eine in fünf Jahresraten auszuzahlende Abfindung vorgesehen, für die in § 14 Abs. 1 unter anderem bestimmt war: „a) Die Bewertung erfolgt zu den Buchwerten der normalen steuerlichen Erfolgsbilanz auf den Stichtag des Ausscheidens, fortentwickelt aus der letzten Jahresabschlußbilanz. b) Ein Firmenwert oder sonstige immaterielle Werte gelangen nicht zum Ansatz. c) An schwebenden Geschäften nimmt der Ausscheidende nicht mehr teil. Die Vorerbin starb am 7. Dezember 1975. Die Klägerin ist eine von neun Nacherben. Sie nimmt für sich in Anspruch, mit dem Tode der Vorerbin in Höhe ihres 1/12-Nacherbenanteils Kommanditistin geworden zu sein. Sie hält insbesondere die geänderte Nachfolgeregelung, die Änderung der Gewinnverteilung und die geänderte Abfindungsklausel für unwirksam, weil die Zustimmung der Vorerbin hierzu gegenüber den entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vom 24. Juli 1950 eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das, Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts teilweise wiederhergestellt. Im übrigen hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Aus den Gründen: 1. Es kommt darauf an, ob der Umstand, daß Frau W. nur Vorerbin war, der Wirksamkeit der von den Gesellschaftern im Jahre 1970 beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrages, wonach die beim Tode von W. zugelassene Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den. Nacherben unmöglich gemacht werden sollte, entgegenstand. a) Der Gesellschaftsanteil kann nach dem Ende einer Vorerbschaft auf den Nacherben nur übergehen, wenn der Gesellschaftsvertrag das im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch zuläßt. Da der Vorerbe in vollem Umfange wie ein Erbe (§ 2100 BGB) in. die Gesellschafterstellung des Erblassers einrückt und grundsätzlich über den Gesellschaftsanteil als einen zur Erbschaft gehörenden Gegenstand verfügen kann (§ 2112 BGB), kann er auch — vorbehaltlich von Schadensersatzansprüchen der Nacherben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2131 ff BGB) — mit den übrigen Gesellschaftern zusammen beschließen, daß er mit seinem Tode aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft ohne die Nacherben fortgesetzt wird. Wie jede andere Verfügung über einen zur Erbschaft gehörenden Gegenstand ist seine Zustimmung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 20.10.1980 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 18/80 Erschienen in: MittBayNot 1981, 32-33 Normen in Titel: BGB § 2033