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V ZR 167/82

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Juni 1983 V ZR 167/82 BGB § 1090 Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit für Gemeinde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eine Auflassung an die künftige Rechtsperson zulässig ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannt (vgl. RG JW 1925, 1109 f.; BGH NJW 1973, 798 ; OLG Colmar OLGE 6, 486/487 f.; KG DR 1941, 1087 f.; BayObLGZ 1979, 172/173 [= DNotZ 1979, 502 ]; Güthe/Triebe/ Grundbuchordnung 6. Aufl. § 20 Rdnr. 41; Großkomm AktG 3. Aufl. § 29 Anm. 8; Hachenburg GmbHG 7. Aufl. § 7 Rdnr. 44; Ludewig LZ 1933, 415 ff. m. Nachw.). Lediglich der Vollzug dieser Auflassung im Grundbuch ist erst nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister möglich. . Die Kommanditgesellschaft als solche kann unter ihrer Firma Eigentum erwerben (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB); sie ist mit ihrer Firma nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. b GBVfg. im Grundbuch einzutragen. Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma im Grundbuch jedenfalls eingetragen werden, wenn sie gemäß § 2 HGB in dieser Rechtsform entstanden ist. Diese Voraussetzung liegt seit 29.7.1982 vor. Daß die Auflassung bereits vor der Eintragung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister erklärt worden ist, steht nicht entgegen. Bedenken dagegen, daß die Vertretung der Erwerberin durch den handelnden Gesellschafter H. F. nicht zu einer rechtswirksamen Auflassung geführt hat, bestehen nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich eine Vertre-. tungsmacht des handelnden Gesellschafters und die Bindung der KG daraus ergeben, daß die zwischen Abschluß des Gesellschaftsvertrags und Eintragung im Handelsregister bestehende Gesellschaft dieselbe Personengemeinschaft ist wie die spätere KG und sich nur die Rechtsform ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geändert hat. Denn jedenfalls wäre eine Genehmigung durch die KG ( § 177 Abs. 1 BGB ) darin zu erblicken, daß beide Partner des Auflassungsvertrags vom 14.7.1982 nach der Eintragung der KG (29.7.1982) am 3.8.1982 vor dem Notar bei einer Grundschuldbestellung mitwirkten, die zur Finanzierung des Kaufpreises aus dem Vertrag vom 14.7.1982 diente; diese Urkunde liegt — ebenso wie der Handelsregisterauszug über das Entstehen der Beteiligten — dem Grundbuchamt vor (§ 29 GBO). d) Damit steht auch dem Antrag auf Vollzug der Grundschuldbestellungsurkunde vom 13.5.1983 das von den Vorinstanzen angenommene Eintragungshindernis nicht entgegen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen müssen daher aufgehoben werden. Die Sache ist zur anderweiten Entscheidung über die Eintragungsanträge an das Grundbuchamt zurückzuverweisen. B. BGB § 1090 (Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit für Gemeinde) Zur Frage der Wirksamkeit einer der Gemeinde im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts, daß auf dem Grundstück, welches in einem durch Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Ortsteil liegt, eine bestimmte Art des Gewerbes nicht ausgeübt werden darf. BGH, Urteil vom 24.6.1983 — V ZR 167/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 28.4.1966 kaufte der Beklagte von den Klägerinnen ein Grundstück. Es liegt in einem durch Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Ortsbereich. Der Kaufvertrag enthält folgende Regelung: „Die Verkäuferinnen (Klägerinnen) veräußern das Kaufgrundstück nur zum Zweck der Überbauung mit gewerblichen oder industriellen Anlagen und zu deren Inbetriebnahme sowie zwecks Verwendung unüberbauter Flächen des Grundstücks zu diesem Gewerbe- oder Industriebetrieb. Der Käufer (Beklagter) verpflichtet sich, eine andere Verwendung des Grundstücks zu unterlassen. Die Errichtung und der Betrieb von Verkaufsstellen und Läden jeglicher Art und jeglichen Umfangs, insbesondere einer öffentlichen Tankstelle oder einer Gaststätte ist nicht gestattet. Zur Sicherung dieser Verpflichtungen beantragt der Käufer die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Kaufgrundstücks und zu Gunsten der Stadt U." Mit dieser Vereinbarung, die in gleicher Art auch mit den anderen Erwerbern von Grundstücken in diesem Gebiet getroffen wurde, verfolgte die Klägerin zu 1) die Absicht, ein in dem angrenzenden Wohngebiet gelegenes Einkaufszentrum zu stärken, das Gewerbegebiet selbst in Anbetracht der knappen Industrieansiedlungsfläche nur dem verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten und von dem benachbarten Wohngebiet zu entflechten. Der Beklagte bebaute das Grundstück, an dem die Dienstbarkeit mit dem vereinbarten Inhalt eingetragen ist. Er möchte Ladenräume zur Nutzung als Einzelhandelsgeschäfte vermieten. Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Unterlassung der Errichtung sowie des Betriebes von Verkaufsstellen und Läden auf dem Grundstück verklagt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerinnen zur Einwilligung in die Löschung der Dienstbarkeit zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zu 1) antragsgemäß verurteilt. Die zugelassene Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hält die der Klägerin zu 1) bestellte Dienstbarkeit für unwirksam. E5 handele sich um eine „hoheitliche Maßnahme", die gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit verstoße. Aus dem gleichen Grunde nichtig sei die in dem Grundstückskaufvertrag geregelte schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber beiden Klägerinnen, den Betrieb von Verkaufsstellen und Läden auf dem Grundstück zu unterlassen. 2. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, können auch öffentlich-rechtliche Körperschaften einen zulässigen Zweck mit privatrechtlichen Mitteln verfolgen (BGHZ 41, 264, 267; 48, 98, 103; Senatsurteil vom 12.12.1980, NJW 1981, 916, 917; zur Abgrenzung privatrechtlicher von öffentlichrechtlichen Verträgen vgl. Senatsurteil vom 29.9.1972, JZ 1973, 420 m. Anm. Rüfner [= DNotZ 1973, 89 ]; BGHZ 76, 16 , 20; ferner K. Lange, NVwZ 1983, 313 m.w.N.). Davon hat hier die klagende Stadtgemeinde durch Abschluß eines Grundstückskaufvertrages und durch die in diesem Rahmen getroffene Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ( § 1090 BGB ) Gebrauch gemacht. Unzutreffend ist aber die Ansicht, daß der Dienstbarkeit kein zulässiger Zweck zugrunde liege. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt werden, daß auf dem belasteten Grundstück kein Gewerbebetrieb eingerichtet oder — wie im vorliegenden Fall — eine bestimmte Art des Gewerbes nicht ausgeübt werden darf ( BGHZ 29, 244 , 249 [= DNotZ 1959, 191 ]; 74, 293, 296 [= DNotZ 1980, 43 ]; Urteile vom 25.3.1980, NJW 1981, 343, 344 und vom 24.9.1982, NJW 1983, 115 , 116 [= MittBayNot 1982, 244 ]). Erforderlich ist ein dem Umfang der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechendes Bedürfnis des Berechtigten. Dafür genügt jeder rechtlich erlaubte und schutzwürdige Zweck (BGHZ 41; 209, 213 224 MittBayNot 1983 Heft 516 [= DNotZ 1964,493,495]; RGZ 159, 193 , 197). Dieser kann in der Wahrnehmung eigener oder fremder Belange und auch in der Förderung öffentlicher Interessen bestehen (vgl. BGHZ 41, 209 , 214; Senatsurteil vom 7.4.1967, NJW 1967, 1609/1610; RGZ 111, 384 , 392 ff.; BayObLGZ 1965, 180 [= DNotZ 1966, 99 ]; 1982, 246, 250 [= MittBayNot 1982, 175]; BGB-RGRK/Rothe 12. Aufl. § 1091 Rdnr. 1; MünchKomm/Joost § 1091 Rdnr. 3). Wird mit der Dienstbarkeit ein öffentlicher Zweck verfolgt, wovon hier das Berufungsgericht in Anbetracht des von der Klägerin zu 1) angestrebten Zieles einer bestimmten städtebaulichen Ordnung und gewerblichen Entwicklung des Gemeindegebietes ausgeht, so bedeutet das nicht, daß nur Vereinbarungen getroffen werden dürfen, deren Ergebnis sich auch in den Gestaltungsformen des öffentlichen Rechts verwirklichen ließe. Was die Gemeinde ohne weiteres schon auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchsetzen könnte, bedürfte nicht erst einer privatrechtlichen Regelung, so daß sich in solchen Fällen die Frage stellen würde, ob für eine hierauf bezogene Dienstbarkeit überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen wäre (vgl. RGZ 111,384,393; 130,350,354; Quack, Rpfleger 1979, 281 ). Die Dienstbarkeit als Mittel des Privatrechts kommt deshalb gerade dann zur Erreichung öffentlicher Zwecke in Betracht, falls sich dafür nicht oder nicht ohne weiteres die rechtliche Möglichkeit einer hoheitlichen Anordnung bietet. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es annimmt, allein aufgrund einer „konkret im bauplanungsrechtlichen Verfahren wirksam zustande gekommenen bauplanungsrechtlichen Norm" hätte die Klägerin zu 1) die hier vereinbarte Nutzungsbeschränkung herbeiführen können. Denn eben weil der Bebauungsplan keine Nutzungsbeschränkung für die, in dem Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke vorsah, kam eine vertragliche Lösung in Betracht. Es handelte sich dann auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, um eine hoheitliche, aus öffentlicher Gewalt hergeleitete Maßnahme, sondern um eine Vereinbarung rechtlich gleichgestellter Vertragspartner auf dem Boden des Privatrechts. Das ist der geeignete Weg, öffentliche Zwecke in einer Art zu gestalten, wie sie das Privatrecht zuläßt, sofern der Regelung nicht bindende Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 12.12.1980 aaO). Unter diesem Gesichtspunkt aber unterliegt hier die Bestellung der Dienstbarkeit mit dem vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen Inhalt keinen Bedenken. Zwar erlaubte der Bebauungsplan jede Art der gewerblichen Nutzung; das entsprach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der damals maßgeblichen Fassung vom 26.6.1962 (BGBl 1 S. 429), die noch nicht in so weitgehendem Maße wie jetzt § 1 Abs. 5 BauNVO in der Fassung vom 15.9.1977 (BGBl 1 S. 1763) gewerbliche Beschränkungen ermöglichte; damit war indessen der Klägerin zu 1) nur eine Bindung in der hoheitlichen Bauleitplanung auferlegt. Nicht aber war es ihr als Grundstückseigentümerin versagt, den Verkauf der Grundstücke vertraglich so zu gestalten, daß der einzelne Erwerber die Verpflichtung einging, sich im tatsächlichen Gebrauch seines Eigentums zu beschränken und eine dahingehende Dienstbarkeit zu bestellen. Dies lag im Rahmen privatrechtlicher Regelungsmöglichkeiten und diente auch einem schutzwürdigen öffentlichen Bedürfnis. Daß hier keine Rechtsgrundlage bestand, durch hoheitlichen Akt gewerbliche Beschränkungen anzuordnen, schloß ein öffentliches Bedürfnis für derartige Beschränkungen nicht aus. Hierauf gerichteten Belangen der Allgemeinheit trägt jetzt MittBayNot 1983 Heft 5/6 § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich Rechnung. Solche Belange konnte die Klägerin zu 1) bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages berücksichtigen. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß die Klägerin zu 1) mit der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung zum einen das Ziel verfolgt habe, den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Ortsbereich mit Rücksicht auf die knappe Industrieansiedlungsfläche nur dem verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten. Bei der unter dem Blickwinkel eines diesbezüglichen Bedarfs vorgenommenen Auswahl der Grundstücksbewerber, darunter des Beklagten, war es nicht zu beanstanden, wenn sie dann auch im Kaufvertrag sicherstellte, daß die Grundstücke künftig nicht in anderer Weise genutzt würden. Weiterer — und vorrangiger - zweck der vereinbarten Nutzungsbeschränkung war es, den Umsatz des in dem Wohngebiet errichteten Einkaufszentrums entsprechend einer den dortigen Geschäftsinhabern gegebenen Zusage nicht von dem Gewerbegebiet aus zu beeinträchtigen. Auch das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein der Gemeinde verwehrter Zweck privatrechtlichen Handelns. Wenn sie darauf bedacht war, im Kernbereich der Stadt Einkaufsmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten, so diente das dem Interesse der Einwohner an einer bedarfsgerechten Versorgung in zentral gelegenen Geschäften. Die Klägerin hat insoweit nicht durch hoheitlichen Akt in den Wettbewerb eingegriffen, sondern privatrechtlich nur auf eine Standortlenkung hingewirkt, um in dem Wohngebiet die der Bevölkerung dienliche Einrichtung von Einzelhandelsgeschäften zu fördern. Dabei mag dahinstehen, ob sich die Klägerin zu 1) den Ladeninhabern gegenüber wirksam verpflichten konnte, den ihr gehörenden Grundbesitz in dem Gewerbegebiet nicht zum Betrieb gleichartiger Geschäfte bereitzustellen; denn auch ohne diese Verpflichtung war sie aus Gründen eines öffentlichen Bedürfnisses befugt, den Verkauf der Grundstücke von einer Dienstbarkeitsbestellung mit dem hier vereinbarten Inhalt abhängig zu machen. Dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt der Gewerbefreiheit ( § 1 GewO ) widerspricht die vom Beklagten bestellte Dienstbarkeit nicht. Es liegt in ihrem Wesen, daß sie das Recht des Grundstückseigentümers, von seinem Eigentum nach Belieben Gebrauch zu machen ( § 903 BGB ), einschränkt. Wird daher eine Dienstbarkeit mit dem nach §§ 1018, 1090 BGB zulässigen Inhalt bestellt, auf dem Grundstück bestimmte Handlungen zu unterlassen, die kraft des Eigentums möglich wären, so ist diese Einschränkung auch dann wirksam, wenn die zu unterlassende Handlung nach den Grundsätzen der Gewerbefreiheit gestattet ist ( BGHZ 29, 244 ,248 f. [= DNotZ 1959, 191 , 194]; Senatsurteil vom 6.12.1961, NJW 1962, 486 [= DNotZ 1963, 44 , 46]). Insoweit kann für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die auf dem Boden des Privatrechts als gleichgestellte Vertragspartnerin auftritt, nichts anderes gelten. Entscheidend ist auch dann nur, daß sie an der ihr bestellten Dienstbarkeit ein rechtsschutzwürdiges Interesse hat. Das ist aus den dargelegten Gründen der Fall. Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Dienstbarkeit komme inhaltlich denjenigen „Zwangs- und Bannrechten" nahe, die gesetzlich aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind ( §§ 7, 8 GewO ) und nach § 10 GewO nicht mehr begründet werden dürfen. Diese für gewerbebeschränkende Dienstbarkeiten auch verJoost § 1090 Rdnrn. 13 und 14) wird dem Wesen des Zwangsund Bannrechts nicht gerecht. (Wird ausgeführt.) Das Verbot [des § 10 GewO ] betrifft nicht die Befugnis des Einzelnen oder mehreren Einzelpersonen, sich individuell durch Vertrag bestimmten gewerblichen Beschränkungen zu unterwerfen (herrsch. Auff., vgl. Landmann/Rohmert Sender, GewO § 7 Rdnr. 6, § 8 Rdnr. 3, § 10 Rdnrn. 3 und 6 ff.; Fuhr, GewO §§ 7-10 Anm. 2 und 3; Sieg/Leifermann, GewO 4. Aufl. § 7 Anm. 1; Reimann, MittBayNot 1974, 1 , 2). Darum aber handelte es sich hier, auch wenn sich aus der Zahl der gleichlautenden Einzelverträge für einen gewissen, jedoch eng umgrenzten, Ortsteil die Auswirkung einer generellen Gewerbebeschränkung ergab. Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht mit Beschluß vom 26.11.1982 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschlug des Landgerichts richtet sich die vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) eingelegte weitere Beschwerde vom 18.3.1983. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 78, 80 GBO ), aber nicht begründet. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. auch den nachfolgend abgedruckten Beschluß des BayObLG vorn 20.6.1983. 9. BGB §§ 1059 a, 1061, 1090, 1092; GenG §§ 93 a, 93 e; GBO §§ 22, 53 Abs. 1 Satz 2 (Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkei t) 1. Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, wonach es dem Grundstückseigentümer untersagt ist, auf dem belasteten Grundstück ein bestimmtes Gewerbe zu betreiben oder betreiben zu lassen. 2. Voraussetzungen der Löschung einer solchen Dienstbara) Dem Antrag der Beteiligten zu 1) auf Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs ( § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO ) kann nicht entsprochen werden, denn die Dienstbarkeit ist nicht erloschen. aa) Eine beschränkte persönliche Dienstbärkeit ist grundsätzlich auf die Lebenszeit des Berechtigten begrenzt und erlischt daher mit dessen Tod (§ 1090 Abs. 2 i.V. m. § 1061 Satz 1 BGB). Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn — wie hier (vgl. § 17 Abs. 1 GenG ) — Berechtigter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine juristische Person ist; in diesem Fall erlischt die Dienstbarkeit grundsätzlich mit der juristischen Person (§ 1090 Abs. 2 i.V. m. § 1061 Satz 2 BGB ). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Steht eine bekeit. 3. Wird eine Genossenschaft, die Berechtigte einer be- - schränkte persönliche Dienstbarkeit `einer juristischen Person zu, so gelten gemäß § 1092 Abs. 2 BGB die Vorschriften schränkten persönlichen Dienstbarkeit ist, mit einer andeder §§ 1095 a bis 1059 d BGB entsprechend (vgl. hierzu ren Genossenschaft verschmolzen, so geht die DienstbarMünchKomm Rdnr. 26, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnr. 24, je keit auf die übernehmende Genossenschaft über, zu § 1090). Nach § 1059 a Nr. 1 BGB geht der einer juristiBayObLG, Beschluß vom 20.6.1983 — BReg. 2 Z 24/83 — schen Person zustehende Nießbrauch (hier also die bemitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG schränkte persönliche Dienstbarkeit) auf den Rechtsnachfolger über, wenn das Vermögen der juristischen Person im Aus dem Tatbestand: Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über1. Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundgeht, es sei denn, daß der Übergang des Rechts ausdrückstücks Flst.Nr. 87 (Einkaufszentrum, Geschäftshaus, Parkplätze) einlich ausgeschlossen ist. getragen. Dieses Grundstück ist in Abteilung II mit einer Gewerbebeschränbb) Die Voraussetzungen des ( § 1092 Abs. 2 BGB i.V.m.) kung zugunsten der Fa. R. eingetragene Genossenschaft mit be § 1059 a Nr. 1 BGB sind hier gegeben. Die eingetragene Beschränkter Haftpflicht belastet. In der in der Eintragung in Bezug gerechtigte, die Firma R. eG, ist nicht gemäß §§ 78 ff. GenG nommenen Eintragungsbewilligung heißt es hierzu, die Käuferin (_ aufgelöst worden. Vielmehr hat ausweislich des GenossenDie Beteiligte zu 1) verpflichtet sich gegenüber der Firma R. e G., schaftsregisters die Generalversammlung der Genossenauf den Vertragsgrundstücken keinerlei Lebensmittelgroß- oder -einzelhandel samt ndn-food-Artikeln und Zubehörhandel zu betreischaft beschlossen, die Genossenschaft nach Maßgabe ben oder betreiben zu lassen. Zur Sicherung dieser Unterlassungsdes Verschmelzungsvertrags mit der 1. eG durch Übertraverpflichtung werde zugunsten der Firma R. eG eine beschränkte pergung zu verschmelzen ( § 93 a Abs. 1 GenG ). Mit der Eintrasönliche Dienstbarkeit bestellt und deren Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. gung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister (4.8.1981) ist das Vermögen der übertragenden Genossen2. Mit Schriftsatz vom 9.9.1982 beantragte der Verfahrensbevollschaft ohne Liquidation auf die übernehmende Genossenmächtigte der Beteiligten zu 1), die beschränkte persönliche Dienst. schaft übergegangen ( § 93 e Abs. 1 Satz 1 GenG ); es bedarf barkeit zugunsten der R. eG zu löschen, da diese Firma, wie aus dem beigelegten Handelsregisterauszug (Auszug aus dem Genossenlediglich einer entsprechenden Berichtigung des Grundschaftsregister) hervorgehe, nicht mehr bestehe. Damit sei auch die buchs ( § 93 e Abs. 1 Satz 2 GenG ). Wenn auch mit der EintraDienstbarkeit erloschen. gung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister Den Löschungsantrag beanstandete der Grundbuchrechtspfleger die übertragende Genossenschaft erloschen ist (§ 93 e Abs. mit Zwischenverfügung vom 16.9.1982. Dort heißt es, der Nachweis 2 Satz 1 GenG), so ist doch ihr Vermögen im Wege der geder Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht geführt, weil sich nach dem vorgelegten Handels-(Genossenschafts-)registerauszug die Besetzlich geregelten Gesamtrechtsnachfolge (Lang!Weidmülrechtigte der Dienstbarkeit mit I. eG (= Beteiligte zu 2) verschmolzen ler GenG 30. Aufl. § 93 e Anm. 2; vgl. auch GroßKomm AktG habe, so daß die Dienstbarkeit auf diese übergegangen sein dürfte. 3. Aufl. § 339 Anm. 4) auf die übernehmende GenossenZur Löschung der Dienstbarkeit sei deshalb die Vorlage der Löschaft übergegangen. §§ 93 a ff. GenG regeln nicht nur die schungsbewilligung der Beteiligten zu 2) erforderlich. Voraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer solHiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 6.10.1982 Erinnerung/Beschwerde ein. chen Verschmelzung. MittBayNot 1983 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.06.1983 Aktenzeichen: V ZR 167/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 224 Normen in Titel: BGB § 1090