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VII ZR 268/83

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Juli 1984 VII ZR 268/83 BGB §§ 633, 634, 635, 670 Zum Anspruch des Käufers gegen den Bauträger auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau klagten von etwaigen den Festpreis übersteigenden Forderungen der Bauhandwerker ( BGHZ 67, 334 , 336 [= MittBayNot 1977, 12 ] mit Nachw.). Beanspruchen kann die Klägerin aus dem Gesamtaufwand nur eine Vergütung ihrer Betreuungstätigkeit (BGH NJW 1975, 869 , 870), und der Umfang dieser Vergütung hängt wiederum davon ab, was die Parteien insoweit wirksam vereinbart haben. 4. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht somit davon .aus, daß die hier streitigen Provisionsansprüche der Klägerin nur dann gerechtfertigt wären, wenn § 3 Nr. 6 des Baubetreuungs• und Geschäftsbesorgungsvertrages wirksam wäre, die Klägerin also eine Vergütung für die Vermietung des Objekts und für die Übernahme einer sich darauf beziehenden Garantie beanspruchen könnte, obwohl sie insoweit irgendwelche Leistungen nicht erbracht hat. Diese Frage wird vom Berufungsgericht mit Recht verneint. a) Soweit es um die Vergütung gemäß § 3 Nr. 4 des Vertrages, also um die Provision von 4.749,95 DM für die Vermietung des Bauvorhabens geht, nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß die in §3 Nr. 6 des Vertrages bestimmte Zahlungspflicht der Beklagten auch für den Fall, daß sie die Leistungen der Klägerin nicht in Anspruch nehmen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist ( § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ). Der Bundesgerichtshof hat bereits für die Fälle, die dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.12.1976 (AGB-Gesetz, BGBl. 1 3317) noch nicht unterlagen, wiederholt hervorgehoben, daß der Makler seinen Lohn nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages nur dann verdient, wenn seine Tätigkeit für das zustandegekommene Geschäft — hier also für die Vermietung durch die Beklagten selbst — ursächlich war ( BGHZ 60, 377 , 381 f; 60, 385, 390 [= DNotZ 1973, 618 ].; zuletzt wohl Urt. vom 26.2.1981 — IVa ZR 99/80 = LM AGBG §28 Nr. 1 = WM 1981, 561, 562). Das gilt nicht minder dann, wenn das AGBGesetz anzuwenden ist. Zutreffend hat daher das Oberlandesgericht München für derartige Fälle auch schon entschieden, daß der vertragliche Ausschluß des Rechts auf Rückforderung bereits gezahlter Provisionen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist (Urt. vom 2.4.1982 — 23 U 4208/81 = Betrieb 1982, 1003 mit Anm. Brych und Jehl/Steinbrück [= MittBayNot 1982, 64 ]; Urt. vom 28.7.1983 - 1 U 2602/83 BB 1983, 1692 [= MittBayNot 1983, 217 ]; vgl. auch Urt. vom 27.10.1983 - 1 U 2174/83 = Betrieb 1984, 502). b)Entsprechendes gilt für die Vergütung gemäß § 3 Nr. 5 des Vertrages, also für die Provision von 4.203,50 DM für die Übernahme der Garantie für den Abschluß eines Mietvertrages. Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin sei aufgrund der späteren Vereinbarung, daß die Beklagten die Vermietung selbst übernehmen sollten, auch hinsichtlich der Vermietungsgarantie von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit worden. Da dieser Garantievertrag ein gegenseitiger Vertrag sei, gehöre zu seinem wesentlichen Grundgedanken die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung. Hiermit sei die in § 3 Nr. 6 des Baubetreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages festgeschriebene Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Garantieprovision nicht vereinbar. Das ist richtig. Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört der Grundsatz, daß bei der Abwicklung gegenseitiger Verträge auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung angemessen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa § 323 BGB ). So hat denn der Bundesgerichtshof schon wiederholt auf diese Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung abgestellt und ausgesprochen, eine Vergütungsklausel stehe nicht in Einklang mit Treu und Glauben, wenn sie dem Verwender das volle Entgelt auch für den Fall zuspricht, daß der Verwender noch gar keine oder eine nur ganz geringfügige Tätigkeit entfaltet hat ( BGHZ 54, 106 , 111; NJW 1982, 181 ; vgl. auch Ulmer/Brandher/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 99; Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 9 AGBG Anm. 3 a). Ähnlich liegen die Dinge hier, wo die ursprünglich der Klägerin obliegende Vermietung des Bauvorhabens einvernehmlich den Beklagten übertragen worden ist, die Klägerin also insofern keinerlei Tätigkeit zu entfalten hatte. Zudem ist nach § 11 Nr. 2 a AGBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Für die weit tiefer eingreifende Klausel, daß der Vertragspartner trotz einverständlichen Ausfalls der vom Verwender zunächst geschuldeten Leistung zur vollen Gegenleistung verpflichtet bleiben soll, ergibt sich die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners umso deutlicher. Insoweit bringt denn auch die Revision dagegen nichts vor. 4. BGB §§ 633, 634, 635, 670 (Zum Anspruch des Käufers gegen den Bauträger auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten) Hat ein Bauträger sich unter Abtretung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche formularmäßig freigezeichnet und sind dem Erwerber bei dem Versuch, diese Ansprüche gegenüber dem Unternehmer oder sonst am Bau Beteiligten durchzusetzen, Kosten entstanden, die er von dem in erster Linie zur Gewährleistung Verpflichteten später nicht ersetzt bekommt, so sind diese Aufwendungen von dem Bauträger nach den Vorschriften über den Auftrag zu ersetzen. BGH, Urteil vom 12.7.1984 — VII ZR 268/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch Vertrag vom 17.12.1969 erwarben der Käger und seine Ehefrau von der Beklagten eine Eigentumswohnung. Hinsichtlich der Gewährleistung war In § 4 des Vertrages formularmäßig folgendes bestimmt: „Bauliche Mängel, die vor oder bei Übergabe des Sondereigentums mit Recht gerügt werden, muß die Verkäuferin in angemessener Frist beseitigen. Für andere Mängel haftet sie nicht. Mit der Übergabe des Sondereigentums tritt die Verkäuferin Ihre sämtlichen Ansprüche aus Mängelhaftung einschließlich solchen aus mangelhafter Bauleitung gegen alle am Bau Beteiligten an den Käufer zur Geltendmachung im eigenen Namen ab, ohne daß es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Das gleiche gilt für Ansprüche aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgetreten werden." Nach Bezug der Wohnung Ende August 1970 rügte der Kläger bei der Beklagten Fließ- und Knackgeräusche, die von der Zentralheizung und ihren Zuleitungen ausgingen. Die Beklagte verwies ihn an den für die Herstellung der Heizungsanlage verantwortlichen Handwerker, die Firma G. Die Aufforderung des Klägers, für die Mängelbeseitigung zu sorgen, lehnte die Beklagte schließlich mit einem Schrei• ben ihrer Anwälte vom 5.7.1973 ab, in dem es — soweit hier interessierend — hieß: „Sämtliche Gewährleistungsansprüche, die von den Miteigentümern geltend gemacht werden, richten sich nicht gegen die T. KG Wir können daher nur empfehlen, daß die Miteigentümer. . . ihre vermeintlichen Ansprüche gegen die Firma G. durchzusetzen versuchen...... MittBayNot 1984 Heft 4/5 179 Die Firma G. unternahm auch mehrere Nachbesserungsversuche; mit deren Ergebnis war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Im August 1975 erhob er Klage. Die Heizungsfirma wurde durch Teilurteil rechtskräftig verurteilt, die Fließgeräusche zu beseitigen. Der wegen der Knackgeräusche fortgesetzte Rechtsstreit wurde dann im Februar 1980 wegen Konkurses der Firma G. unterbrochen und nicht wieder aufgenommen. Mit der im Mai 1981 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte vor dem Landgericht auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch genommen, die ihm in Höhe von 2 746,29 DM im Vorprozeß erwachsen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 2 746,29 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage nur wegen einer geringfügigen Zinsmehrforderung abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren auf vollständige Klageabweisung gerichteten Antrag weiter. . Aus den Gründen. I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte für die Kosten, die bei der Verfolgung der gegen die Heizungsfirma gerichteten Nachbesserungsansprüche entstanden sind, nach § 635 BGB haftet. Der Kläger könne seine Aufwendungen jedenfalls aufgrund rechtsähnlicher Anwendung des § 670 BGB , hilfsweise aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB ersetzt verlangen. Sein Versuch,. bei der Firma G. die Mängelbeseitigung gerichtlich durchzusetzen, sei von der Beklagten veranlaßt worden und habe - zumindest auch - in deren Interesse gelegen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Der vom Berufungsgericht eingeschlagene Weg ist nicht etwa deshalb ungangbar, weil der Senat bereits entschieden hat, daß die Vorschriften über die Gewährleistung beim Werkvertrag gegenüber den Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung eine abschließende Sonderregelung darstellen, der Besteller also, der die Voraussetzungen für den werkvertraglichen Anspruch auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten oder auf Schadensersatz nicht erfüllt hat, insoweit weder Aufwendungsersatz verlangen ( NJW 1968, 43 Nr. 8), noch Ansprüche aus § 812 BGB geltend machen kann ( BGHZ 46, 246 ; 70, 389, 398 [= DNotZ 1978, 544 ]; NJW 1963, 806 , 807; 1966, 39, 40; 1968, 43 Nr. 8; Urteile vom 20.4.1978 - VII ZR 94/77 = ZfBR 1978, 77 , 78 - und VII ZR 143/77 = WM 1978, 953 , 954). Darum geht es hier nicht. Es handelt sich vielmehr um den Ersatz solcher Aufwendungen, die mit dem in § 633 BGB geregelten, die Anwendung der §677, 683, 812 BGB ausschließenden Mängelbeseitigungsverfahren nicht ohne weiteres verbunden sind und - beispielsweise - auch bei letztlich erfolgreicher Nachbesserung durch den Drittunternehmer entstehen können. Diese Aufwendungen haben sich erst daraus ergeben, daß der Kläger aufgrund der Abtretung der Gewährleistungsansprüche gemäß § 633 BGB gegen die Heizungsfirma vorgegangen ist. Ohne diese Abtretung wären die Aufwendungen gar nicht entstanden. 2. Ebensowenig vergleichbar ist dieser Sachverhalt mit jenem, zu dem der Senat entschieden hat, daß der Bauträger, der den Erwerbern für Mängel zu haften hatte und der deshalb von ihnen gerichtlich in Anspruch genommen worden war, die Prozeßkosten entweder nach §635 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung von dem in erster Linie zur Gewährleistung verpflichteten Unternehmer ersetzt verlangen könne, weil dieser die eigene Gewährleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hatte (Urt. vom 30.6.1983 - VII ZR 185/81 = ZfBR 1983, 260 ,261/262 = BauR 1983, 573 , 576 mit Hinweis auf das Senatsurteil vom 4.11.1965 - VII ZR 239/63 = Schäfer/Finnern Z 2.410 BI. 31, 32 R - sowie Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 635 Rdnr. 53). Im vorliegenden Fall sind nämlich nicht Ansprüche aus dem vom Bauträger mit dem Unternehmer geschlossenen Bauvertrag zu beurteilen, sondern die.Rechtsfolgen aus dem Bauträgervertrag. Wie beim Bauvertrag richten sich hierbei zwar die Sachmängelansprüche des Erwerbers, soweit sie sich auf die Errichtung des Bauwerks beziehen, nach Werkvertragsrecht ( BGHZ 74, 204 , 206 [= DNotZ 1979, 741 ]; BGH NJW 1980, 2800 , 2801 [= MittBayNot 1980, 198 ]; 1981, 273 [= DNotZ 1981, 375 ]; 1982, 2243 [= MittBayNot 1982, 117 ] mit weiteren Nachw. und ständig). Die Rechtsnatur des Bauträgervertrages ist damit aber nicht erschöpfend dargestellt: Es handelt sich bei ihm um einen Vertrag, der neben werk- und werklieferungsvertraglichen auch (soweit der t Grundstückserwerb in Rede steht) kaufvertragliche Elemen te sowie - je nach den Umständen des Einzelfalles - Bestandteile aus dem Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht enthält. 3. Nach den Vorschriften über den Auftrag ist insbesondere die Frage zu beantworten, wer die Aufwendungen zu tragen hat, wenn ein Bauträger sich unter Abtretung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche formularmäßig freigezeichnet hat und dem Erwerber bei dem Versuch, diese Ansprüche gegenüber dem Unternehmer oder sonst am Bau Beteiligten durchzusetzen, Kosten entstehen, die ,er von dem in erster Linie zur Gewährleistung Verpflichteten später nicht ersetzt bekommt. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die formularmäßige Freizeichnung des Veräußerers von seiner eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber von neuerrichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnungen und Häusern allenfalls bei gleichzeitiger Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau Beteiligte und auch dann nur insoweit möglich ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen schadlos halten kann (zuletzt Senatsurteil vom 5.4.1984 - VII ZR 21/83 - [= MittBayNot 1984, 123 ] mit Nachw., zur Veröffentlichung bestimmt). Das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, trägt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Veräußerer ( BGHZ 74, 258 270 [_ MittBayNot 1979, 153 ]; zuletzt BGH NJW 1982, 169 , 170 [_ MittBayNot 1981, 135 ]; 1982, 1808, 1809; 1982, 2243 [= MittBayNot 1982, 117 ] - jeweils mit Nachw.). Die - aufschiebend bedingte - Gewährleistungshaftung des Bauträgers lebt dann wieder auf; mit dem Eintritt der Bedingung beginnt erst die Verjährung (Senatsurteil NJW 1981, 2343 [= MittBayNot 1981, 2343 ]). Beim Bauträger bleibt also ein „Restrisiko" (BGH NJW 1982, 1808 , 1809). b) Daraus folgt für die Parteien, daß der Kläger zwar verpflichtet war, in einem ihm nach den Umständen zumutbaren Maße von der Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma G. Gebrauch zu machen, und daß er die Schadloshaltung durch dieses Unternehmen nicht hätte vereiteln dürfen (Senatsurteil BGHZ74, 258, 271 [= MittBayNot 1979, 153 ]). Daraus ergibt sich aber auch, daß er wie ein Beauftragter von der Beklagten nach § 670 BGB sämtliche Aufwendungen ersetzt erhalten muß, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und von der Heizungsfirma nicht mehr erstattet bekommen hat. Anderenfalls hätte die Beklagte das für die Wirksamkeit der FreizeichMittBayNot 1984 Heft 415 tragen; ein Teil dieses Risikos wäre vielmehr dem Kläger überbürdet worden. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß hier die Interessenlage derjenigen vergleichbar ist, die aus einer vom Schuldner erfüllungshalber gegebenen Leistung - nicht, wie die Revision meint, aus einer erfüllungshalber zusätzlich übernommenen Verbindlichkeit — entsteht: Der Gläubiger hat aufgrund der dieser Leistung zugrundeliegenden Abrede zwar aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen; nach Sinn und Zweck der Abrede gehen aber dort mangels anderweitiger Vereinbarung die mit der Verwertung verbundenen Kosten zu Lasten des Schuldners (Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 364 Anm. 4; Köhler WM 1977, 242 , 252 mit Nachw. in FN. 89). c) Entsprechendes gilt auch für die Kosten, die zur Durchsetzung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche erforderlich wurden. Selbst wenn der Kläger diese Kosten ausdrücklich übernommen hätte, wäre die formularmäßig eingegangene Verpflichtung hierzu doch unwirksam, weil sie seinen Anspruch auf Schadloshaltung unangemessen beeinträchtigt hätte. d) Auf die Hilfserwägung, mit der das Berufungsgericht begründet, weshalb der Kläger jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Kosten erstattet verlangen könne, die durch die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche entstanden sind, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 5.7.1973 aufgefordert worden ist, seine „vermeintlichen Ansprüche" gegen die Heizungsfirma selbst „durchzusetzen". Diese Formulierung schließt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, die Klage ein. Die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob der Erwerber in den von § 11 Nr. 10 a AGBG noch nicht erfaßten Fällen zur vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter verpflichtet war (vgl. Senatsurteil NJW 1981, 2343 ; verneinend Reithmann/ Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger, 5. Aufl., Rdz. 111), bedarf deshalb auch hier keiner abschließenden Klärung. I1. Bei der Prüfung des Umfangs der zu ersetzenden Aufwendungen geht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die im Vorprozeß eingeholten Sachverständigengutachten von der Feststellung aus, daß die vom Kläger gerügten Mängel in der Heizungsanlage vorhanden gewesen seien. Zwar möge die Firma G. nur für die Fließ-, nicht auch für die Knackgeräusche verantwortlich gewesen sein. Das ändere aber nichts daran, daß die insoweit vielleicht objektiv zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme der Heizungsfirma als im Sinne des §670 BGB erforderlich anzusehen sei. Ausschlaggebend dafür sei, daß die Beklagte selbst den Käger an diesen Unternehmer verwiesen habe. Auch das ist nicht zu beanstanden. . Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen haben, die dadurch entstanden sind, daß der Kläger von der Heizungsfirma auch die Beseitigung der Knackgeräusche verlangt hat. Zu dem von der Beklagten zu tragenden Risiko gehört, daß sie dem Kläger rechtzeitig den für die Mängelbeseitigung zuständigen Handwerker benennt (Senatsurteile NJW 1980, 282 , 283 [= DNotZ 1980, 225 ]; 1981, 2344, 2345 [= DNotZ 1982, 125 ]; zuletzt Urteil vom 5.4.1984 — VII ZR 21/83 [= MittBayNot 1984, 123 ], zur Veröffentlichung bestimmt — jeweils mit Nachw.). Die Revision . bringt denn auch dagegen nichts vor. MittBayNot 1984 Heft 4/5 5. BGB § 925; GBO §§ 19, 20, 28 (Verurteilung zurAuflassung einer Grundstücksteilfläche) Die Verurteilung des Veräußerers einer Grundstücksteilfläche zur Auflassung und Eintragungsbewilligung ist vor grundbuchlich vollzogener Teilung jedenfalls dann möglich, wenn bereits ein Veränderungsnachweis vorliegt, auf den im Urteil Bezug genommen werden kann (Abweichung von BGHZ 37, 233 Ziff. 5 und der anschließenden Rechtsprechung des Senats). BGH, Urteil vom 16.3.1984 — V ZR 206/82 — Aus dem Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. 1033/3. Eine (damals) erst wegzumessende Teilfläche dieses Grundstücks bot sie mit notarieller Urkunde vom 20.6.1978 dem Kläger zum Kauf an; der Kaufvertrag sollte u. a. folgende Bestimmungen enthalten: §1 Kauf Frau K. (Beklagte) ... verkauft hiermit an Herrn W. (Kläger) — zum Alleineigentum — ... die geometrisch erst wegzumessende, den Vertragsteilen nach Lage und Grenzen genau bekannte Teilfläche aus FI.Nr. 1033/3 der Gemarkung P., welche aus dem dieser Urkunde als Bestandteil beigehefteten Lageplan als braun schraffierte Fläche ersichtlich ist. Die Kaufsfläche wird im Norden begrenzt durch den Bach FI.Nr. 1257/61, die Westgrenze verläuft parallel zur Ostgrenze von FI.Nr. 1041/1 und beginnt im Norden am östlichen Ende des betonierten Bachübergangs. Die übrigen Grenzen sind die Grundstücksgrenzen des Stammgrundstückes. Die Kaufsfläche ist ca. 600 qm groß. §2 Verpflichtung zur Auflassung Die Vertragsteile verpflichten sich, die Auflassung zu erklären und die erforderlichen Eintragungsanträge zu stellen, sofort nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises in Haupt- und Nebensache und nach Vorliegen des Veränderungsnachweises des Vermessungsamtes .. . §7 Kaufpreis Der Kaufpreis errechnet sich wie folgt: Wird das Vertragsangebot innerhalb von 2 Jahren ab heute angenommen, so beträgt der Kaufpreis fest 150,— DM pro Quadratmeter... §9 Kaufpreisfinanzierung Der Verkäufer ist verpflichtet, durch Bestellung von Grundpfandrechten an der Kaufsfläche vor Beurkundung der Auflassung an der Kaufpreisfinanzierung mitzuwirken, und zwar bis zur Höhe des Kaufpreises, und vorausgesetzt, daß der Käufer den Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluten gleichzeitig an den Verkäufer abtritt und daß der Käufer nachweist, daß die Gesamtfinanzierung des Kaufpreises gesichert ist ..." Die für den Kläger bewilligte Auflassungsvormerkung wurde in das Grundbuch eingetragen. Das Vermessungsamt vermaß die nach dem Vertragsangebot vorgesehene Teilfläche und fertigte darüber den Veränderungsnachweis Nr. 692 vom 5.11.1979, der die Kauffläche als Flurstück Nr. 1033/6 mit einer Größe von 578 qm ausweist. Mit notarieller Urkunde vom 19.6.1980 nahm der Kläger das Angebot der Beklagten an und bestellte am 14.10.1980 in deren Namen vorbehaltlich der Genehmigung an „der Flur Nr. 1033/6" für die R.-Bank eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 86 700,— DM. Die Beklagte, die ihr Vertragsangebot wegen eines behaupteten Irrtums über den Verlauf der Westgrenze des Kaufgrundstücks bereits im Juni 1979 angefochten hatte, weigerte sich, den Vertrag zu erfüllen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Genehmigung der Grundschuldbestellungsurkunde und des Veränderungsnachweises sowie Zug um Zug gegen Zahlung von 86 700,— DM zur Auflassung der Flur Nr. 1033/6 und zur Bewilligung und Beantragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu verurteilen. Die Beklagte hat widerklagend vom Kläger die Löschung der Auflassungsvormerkung verlangt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.07.1984 Aktenzeichen: VII ZR 268/83 Erschienen in: MittBayNot 1984, 179-181 Normen in Titel: BGB §§ 633, 634, 635, 670